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VG·W 8 K 23.242·09.08.2023

Berichtigung eines Streitwertbeschlusses

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht berichtigt einen verkündeten Streitwertbeschluss wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers. Der Streitwert wurde von 1.273,38 EUR auf 436,66 EUR korrigiert. Zusätzlich wurde der Streitwert nach §63 Abs.3 GKG zugunsten des Klägers halbiert, weil dieser nicht gegen die gesamte Erhöhung klagt. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen nach §118 Abs.1 VwGO.

Ausgang: Berichtigung des Streitwerttenors wegen offensichtlichen Rechenfehlers; Streitwert auf 436,66 EUR geändert und nach §63 Abs.3 GKG zugunsten des Klägers halbiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Streitwertbeschluss kann von Amts wegen nach §118 Abs.1 VwGO berichtigt werden, wenn er offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler enthält.

2

Offensichtliche Rechenfehler sind auch ohne Antrag zu korrigieren, wenn aus der Urteils- oder Beschlussschrift der Fehler offensichtlich hervorgeht.

3

Bei der Bemessung des Streitwerts sind die maßgeblichen Jahresbeträge korrekt zugrunde zu legen; bei Ansatz des dreifachen Jahresbetrags ist dieser rechnerisch richtig zu ermitteln.

4

Nach §63 Abs.3 GKG ist der Streitwert zugunsten der klagenden Partei zu ändern (z.B. Halbierung), wenn die Klage sich nicht gegen die gesamte streitige Forderung richtet und eine Verbescheidung verlangt wird.

Relevante Normen
§ VwGO 118 Abs. 1§ GKG § 63 Abs. 3§ 118 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2023-07-17, – W 8 K 23.242

Leitsatz

Ein Streitwertbeschluss kann wegen offensichtlicher Rechenfehler von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der verkündete Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt und geändert:

Der Ausspruch:

„Der Streitwert wird auf 1.273,38 EUR festgesetzt.“

wird durch:

„Der Streitwert wird auf 436,66 EUR festgesetzt.“

ersetzt.

Gründe

1

Durch einen offensichtlichen Rechenfehler ist der Streitwert im verkündeten Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023 falsch festgesetzt worden. Irrtümlich wurde der Streitwert auf 1.273,38 EUR festgesetzt. Richtigerweise ist der Streitwert auf 436,66 EUR festzusetzen, da der Berechnung des Streitwertes aus dem dreifachen Jahresbetrag eine Erhöhung der Grundsteuer in Höhe von 291,11 EUR (141,70 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) und nicht wie fälschlicherweise angesetzt in Höhe von 424,46 EUR (275,05 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) zugrunde zu legen und mithin ein dreifacher Jahresbetrag i. H. v. 873,33 EUR in die Berechnung einzustellen war.

2

Diese offenbare Unrichtigkeit war gem. § 118 Abs. 1 VwGO von Amtes wegen zu berichtigen.

3

Außerdem war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern und zu halbieren, da der Kläger sich nicht gegen jegliche Erhöhung der Grundsteuer wehrt und ausdrücklich eine Verbescheidung beantragt hat (Nr. 1.4. des Streitwertkatalogs).