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VG·W 8 K 21.30192·28.09.2021

zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Ein inhaftierter Asylbewerber klagte beim VG Würzburg. Das Gericht stellte seine örtliche Unzuständigkeit fest und verwies die Sache an das örtlich zuständige VG Bayreuth. Es entschied, dass durch die Inhaftierung ein neuer behördlich bestimmter Aufenthaltsort im Bezirk der JVA begründet wird (§52 Nr.2 S.3 VwGO) und frühere asylrechtliche Zuweisungen gegenstandslos werden. Die perpetuatio fori bleibt unberührt.

Ausgang: VG Würzburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das örtlich zuständige VG Bayreuth verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem inhaftierten Ausländer bestimmt der Ort der Justizvollzugsanstalt den Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO und legt damit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fest.

2

Eine strafrechtliche Haftanordnung begründet einen neuen behördlich bestimmten Aufenthaltsort und macht eine vorherige asylrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos, da diese aufgrund der vorrangigen anderweitigen Aufenthaltsbestimmung keine Wirkung entfaltet.

3

Fehlt ein anderer legaler Aufenthaltsort, ist der Ort der Inhaftierung als Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzusehen und kann für die Zuständigkeitsbestimmung herangezogen werden.

4

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Rechtshängigkeit berühren die Zuständigkeit nicht (perpetuatio fori; § 17 Abs. 1 GVG).

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1§ VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1§ BayAGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 3§ 52 Nr. 2 S. 3 VwGO§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO

Leitsatz

Ein inhaftierter Asylbewerber hat seinen Aufenthalt gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO zwangsweise im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet; durch seine Inhaftierung wird ein neuer behördlich bestimmter Aufenthaltsort begründet mit der Folge, dass eine frühere asylrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

1

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten und deren ausdrücklichen Zustimmung von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.

2

Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Februar 2021 seinen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt M.allee ..., ... B. zu nehmen und sich auch tatsächlich dort aufgehalten. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt dort in Untersuchungshaft, der sich ab 10. März 2021 die Strafhaft bzw. später eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus anschloss, wie die Staatsanwaltschaft Würzburg mit Schreiben vom 6. August 2021 auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat.

3

Ein inhaftierter Asylbewerber hat seinen Aufenthalt gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zwangsweise im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet. Die frühere asylrechtliche Zuweisungsentscheidung ist durch die strafrechtliche Haftanordnung überdeckt. Der Kläger hat durch seine Inhaftierung einen neuen behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Die frühere Zuweisungsentscheidung nach § 44 ff. AsylG wird gegenstandslos, da sie auf Grund der vorrangigen anderweitigen Aufenthaltsbestimmung in Folge der Inhaftierung zwangsläufig keine Wirkung entfalten kann (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.8.2020 - AN 3 K 20.30010 - juris; B.v. 23.7.2018 - AN 1 K 18.30681 - juris; anderer Ansicht: VG Bayreuth, B.v. 8.3.2021 - B 8 K 21.30170 - juris; siehe auch Berstermann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Edition, Stand: 1.1.2021, § 52 Rn. 9; m.w.N. auch zur jeweils gegenläufigen Auffassung). Aber selbst wenn man gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Klägers abstellen wollte, wäre der Ort der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt als Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Ermangelung eines anderen legalen Aufenthaltsortes als Wohnsitz anzusehen und damit ebenfalls das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, in dessen Regierungsbezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, örtlich zuständig (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.8.2020 - AN 3 K 20.30010 - juris).

4

Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.

5

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vorbehalten.