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VG·W 7 V 21.228·26.04.2021

Übereinstimmende Erledigung in einem Verfahren der gerichtlichen Vollstreckung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung eines Verfahrens der gerichtlichen Vollstreckung; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein. Es wendete § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO an, weil es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Nach billigem Ermessen wurden die Kosten dem Vollstreckungsschuldner auferlegt, da dessen Verhalten die Erledigung bewirkt hatte.

Ausgang: Verfahren der gerichtlichen Vollstreckung übereinstimmend erledigt und eingestellt; Kosten dem Vollstreckungsschuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren einzustellen; das Gericht entscheidet in rechtsähnlicher Anwendung über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).

2

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch auf Verfahren der gerichtlichen Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO anzuwenden, da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, in dem die Beteiligten über den Streitstand verfügen können.

3

Bei der Kostenzuordnung nach § 161 Abs. 2 VwGO kommt es auf Billigkeit an; regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der durch sein eigenes Verhalten oder seinen Willensentschluss die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt, es sei denn, die Erledigung beruht auf Umständen in der Sphäre des anderen Beteiligten.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 170§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 170 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)

Leitsatz

Die Kostenlastregelung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ist bei Erledigung eines Verfahrens der gerichtlichen Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO anzuwenden, weil es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und die Beteiligten über den Streitstand verfügen können (Dispositionsmaxime). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenlastregelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei Erledigung eines Verfahrens der gerichtlichen Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO anzuwenden (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 170 Rn. 13, 16; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 167 Rn. 3), da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und die Beteiligten über den Streitstand verfügen können (Dispositionsmaxime).

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser durch Zahlung der Gerichtskostenrechnung nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache veranlasst hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 18 m.w.N.). Einen allgemeinen Grundsatz, der klaglos stellenden Behörde stets voll umfänglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen, gibt es jedoch nicht. So muss eine Klaglosstellung durch die Behörde dann nicht zu deren Lasten gehen, wenn sie aufgrund tatsächlicher Veränderungen in der Sphäre des Klägers ergangen ist oder der Kläger den für den begehrten Verwaltungsakt erforderlichen Antrag zurücknimmt und dadurch die Erledigung herbeiführt (vgl. Schübel-Pfister a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht die Klaglosstellung zu Lasten des Vollstreckungsschuldners - und Beklagten im Erkenntnisverfahren -, da der Anlass für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in seiner Sphäre liegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2020 war der Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Unterfranken, deren Rechtsträger der Vollstreckungsschuldner ist, laut Empfangsbekenntnis vom 30. September 2020 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Umstand, dass dem Vollstreckungsschuldner der Kostenfestsetzungsbeschluss - wie im Schriftsatz vom 4. März 2021 angegeben - nicht vorlag und deshalb keine Zahlungen an den Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers - und Klägers bzw. Antragstellers im Erkenntnisverfahren - geleistet werden konnten, liegt somit in der Sphäre der Behörde, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass deren Rechtsträger die Kosten des erledigten Vollstreckungsverfahren zu tragen hat.

3

Eine Streitwertfestsetzung für das Vollstreckungsverfahren entfällt mit Blick darauf, dass eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.