Antrag auf Absehen von Abschiebungsmaßnahmen, kenianische Staatsangehörige, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, Abschiebungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es verneint sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und sieht keinen Anspruch auf Verfahrensduldung oder Duldung wegen langer Aufenthaltsdauer.
Ausgang: Antrag auf Absehen von Abschiebungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen; einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung nur auszusetzen, solange sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung setzt aktuelle objektive oder in der Person liegende Hindernisse voraus; das Vorliegen eines gültigen Reisepasses spricht gegen eine solche Unmöglichkeit.
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nur aus zwingendem einfachem Gesetzesrecht, Unions-, Verfassungs- oder Völkerrecht; familiäre Beziehungen zu einem volljährigen, nicht schutzgebenden Kind begründen dies nicht.
Eine langjährige Aufenthaltspersönlichkeit begründet ohne weitere rechtliche Voraussetzungen weder automatisch einen Anspruch auf Duldung noch auf eine Verfahrensduldung; ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hierfür erforderlich.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des nunmehr auf die Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2024 und die „Verlängerung der Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis 26. Januar 2026“ gerichteten Verfahrens W 7 K 24.1389 von Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Sie hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Norm ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zum einen ist die Abschiebung nicht tatsächlich unmöglich. Tatsächlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sie aus objektiven oder in der Person des Ausländers liegenden Gründen (aktuell) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist (Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 60a AufenthG Rn. 23). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere liegt für die Antragstellerin ein gültiger Reisepass vor (Bl. 489 d.A).
Zum anderen ist die Abschiebung auch nicht rechtlich unmöglich. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkerrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 24; Röder a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 32).
Ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht insbesondere nicht aufgrund der Beziehung familiärer Beziehungen im Bundesgebiet. Zu ihrem volljährigen Sohn, der über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt, hat die Antragstellerin nach Aktenlage keinen Kontakt. Er vermag ihr keinen Schutz aus Art. 6 GG zu vermitteln. Auf die Ausführungen im in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Auch die lange Aufenthaltszeit der Antragstellerin im Bundesgebiet seit 1997 vermag keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu begründen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 19 CE 21.2652 – juris Rn. 10 ff.). Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der in der Hauptsache nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Zuwarten mit der Verbescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 16. August 2024 im Verfahren W 7 S 24.1390 verwiesen.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.