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VG·W 7 E 24.1334·06.08.2024

zur Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte von der Ausländerbehörde die vorläufige Erteilung einer Duldungsbescheinigung bis zum Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist. Das Verwaltungsgericht lehnt den Eilantrag ab: Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist unstatthaft, wenn der belastende Verwaltungsakt bereits unanfechtbar ist, und die Ausländerbehörde ist gegenüber dem Bundesamt nicht zuständig für die Prüfung der Aussetzung einer Abschiebung nach §34a AsylG. Ausnahmsweise wäre die Inanspruchnahme der Ausländerbehörde nur bei dringendem effektiven Rechtsschutz geboten, hier nicht gegeben.

Ausgang: Eilantrag auf Duldungsbescheinigung gegen die Ausländerbehörde als unbegründet abgewiesen; Antrag unstatthaft und falscher Antragsgegner

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein belastender Verwaltungsakt bestandskräftig, ist der Rechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO nicht statthaft, wenn dadurch die Frist und das Verfahren der §§80, 80a VwGO umgehen würden.

2

§123 Abs. 5 VwGO gewährt dem Verfahren nach §§80, 80a VwGO Vorrang vor der einstweiligen Anordnung; innerprozessuale Korrekturen sind innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.

3

Bei einer auf §34a AsylG beruhenden vollziehbaren Abschiebungsanordnung obliegt dem Bundesamt die Gesamtzuständigkeit zur Prüfung sowohl zielstaats- als auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse, auch für nachträglich geltend gemachte Gründe.

4

Ausnahmsweise kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Inanspruchnahme der vollziehenden Ausländerbehörde zulässig sein, wenn andernfalls eine Sicherung des Anspruchs praktisch ausgeschlossen wäre; hierfür müssen jedoch besondere zeitliche oder tatsächliche Umstände vorliegen.

Relevante Normen
§ AsylG § 34a Abs. 2 S. 1§ AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1§ VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO

Leitsatz

Ist ein belastender Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, kann der Betroffene nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nicht zum vorläufigen Rechtsschutz mittels einstweiliger Anordnung übergehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben worden ist, kommt der Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG durchführt, grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (inlands- oder zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses zu. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein am … … 1996 in A. Republik C. d’I. geborener ivorischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 18. November 2023 über die Schweiz ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zuvor hatte er sich nach seinen Angaben in Italien aufgehalten. Er legte keine Ausweisdokumente vor.

2

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Juni 2024 (Az. ...), dem Antragsteller am 28. Juni 2024 zugestellt, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1

3

AufenthG vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf eine Dauer von 15 Monaten befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, aufgrund eines Abgleichs von Fingerabdrücken lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens vor. Ein Übernahmeersuchen habe Italien nicht fristgerecht beantwortet, sodass die Zuständigkeit nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO übergegangen sei.

4

Eine dagegen erhobene Klage vom 10. Juli 2024 (...) sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (...) ließ der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis auf den Ablauf der Klagefrist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 zurücknehmen. Die Verfahren wurden mit Beschlüssen vom selben Tag eingestellt.

5

Die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren wird am 19. September 2024 enden.

6

Mit Schreiben der Regierung von Unterfranken (Zentrale Ausländerbehörde) vom 24. Juli 2024 wurde der Antragsteller auf seine vollziehbare Ausreisepflicht und das Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung hingewiesen. Ein Duldungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller wurde zur freiwilligen Ausreise aufgefordert.

7

Am 31. Juli 2024 ließ der Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf der Dublin-Frist für Italien eine Duldungsbescheinigung zu erteilen.

8

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG habe der Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung. Denn eine Abschiebung nach Italien könne bis zum Ablauf der Überstellungsfrist aus tatsächlichen Gründen höchstwahrscheinlich nicht durchgeführt werden. Statistisch erfolge in mehr als 99% der Fälle keine Abschiebung. Für den Fall, dass Italien der Rückführung des Antragstellers zustimmen sollte, könne die Duldung mit Widerrufsvorbehalt ausgestellt werden. Der Antrag sei auch unter Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und begründet, weil der Antragsteller ein Interesse daran habe, die Sechsmonatsfrist für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG auszulösen.

9

Der Antragsgegner beantragte sinngemäß,

den Eilantrag abzulehnen.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, ein Duldungsgrund bestehe nicht. Die Überstellung nach Italien werde derzeit vorbereitet, auch wenn ein konkreter Überstellungstermin nicht feststehe. Zudem sei der Antragsteller für die Ausstellung einer Duldung nicht zuständig und der Antrag deshalb unzulässig. Denn nach § 34a AsylG entscheide das Bundesamt über Abschiebungsanordnungen im Dublin-Verfahren. Hierbei müsse es nach gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur zielstaats-, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse prüfen. Die Ausländerbehörde sei insofern nicht entscheidungsbefugt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht statthaft und daher unzulässig (1.). Außerdem richtet er sich nicht gegen den richtigen Beklagten und ist deshalb unbegründet (2.).

13

1. Der Antrag ist unstatthaft.

14

Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 5 VwGO. Demnach gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Daraus ergibt sich der Vorrang der aufschiebenden Wirkung gegenüber der einstweiligen Anordnung. Hat der Betroffene eine gegen ihn erlassene Verfügung bestandskräftig werden lassen, kann er nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nicht zum vorläufigen Rechtsschutz mittels einstweiliger Anordnung übergehen. Denn auf diese Weise würde die Frist des mit dem Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO korrespondierenden Hauptsacherechtsbehelfs mittels einstweiliger Anordnung umgangen (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 21).

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Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller lässt im Wesentlichen vorbringen, die Abschiebung sei nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, weil sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Denn Überstellungen nach Italien im Dublin-Verfahren erfolgten in über 99% der Fälle nicht. Auf diese Weise bringt er – unter der Bezeichnung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – de facto vor, die Abschiebungsanordnung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 26. Juni 2024 nach § 34a AsylG sei rechtswidrig ergangen, weil im Sinne dieser Vorschrift nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Diese Umstände wären nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen Wochenfrist geltend zu machen gewesen (dazu VG Würzburg, B.v. …2024 – * * * … – juris Rn. 24 ff.). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller jedoch keinen Rechtsbehelf ergriffen. Seinen nach Fristablauf gestellten Antrag und die zugehörige Klage (* * * … und * * * …*), die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts richteten, hat er deshalb auch zurückgenommen. Nun trägt er dieselben Umstände im Gewand eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, den er gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Ausländerbehörde richtet. Dabei bezeichnet er seinen früheren Vortrag zu den fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

16

Dieses Vorgehen ist angesichts der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO zum Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO unstatthaft.

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2. Der Antrag ist ferner unbegründet.

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Denn er ist nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet (Rechtsgedanke des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In einer Fallgestaltung, in der eine Abschiebung allein auf der Grundlage einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a AsylG erfolgen soll, obliegt es allein diesem zu prüfen, ob i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (weiterhin) „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Insoweit besteht eine von der gewöhnlichen Rollenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde abweichende Gesamtzuständigkeit des Bundesamts. Das gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (wobei nachträgliche Änderungen im Verfahren ohnehin nicht vorgetragen sind). Solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben worden ist, kommt der Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchführt, grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (inlands- oder zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses zu (BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – BeckRS 2014, 56943; NdsOVG, B.v. 10.5.2022 – 13 NE 127/22 – BeckRS 2022, 11276 Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – BeckRS 2013, 58911; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand 145. EL, § 34a AsylG Rn. 14 jeweils m.w.N.).

19

In Ausnahmesituationen, soweit dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, kommt zwar auch eine Inanspruchnahme des Rechtsträgers der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in Betracht, wenn – insbesondere aus Zeitgründen – anders eine Sicherung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich erscheint (VGH BW, B.v. 13.2.2019 – 11 S 401/19 – juris Rn. 12; B.v. 4.3.2019 – 11 S 459/19 – juris Rn. 4). So liegen die Dinge hier jedoch schon deshalb nicht, weil inhaltlich keine von der rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wie sie dem Bescheid des Bundesamts vom 26. Juni 2024 zugrunde lag, abweichenden Gesichtspunkte vorgetragen werden. Vielmehr wird im Ergebnis der unzulässige Rechtsbehelf gegen das Bundesamt als Antrag gegen die Ausländerbehörde fortgesetzt (siehe unter 1.). Schon deshalb erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes keine ausnahmsweise Inanspruchnahme der Ausländerbehörde.

20

3. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

21

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.