Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache ein. Streitpunkt war, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Gericht legte die Kosten dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO auf, weil die Erledigung auf dessen freiwilliges Nachgeben zurückging. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf 187,20 EUR.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach freiwilligem Nachgeben (Streitwert 187,20 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Rechtsstreits ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; über die Kosten entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.
Bei der Billigkeitsentscheidung sind regelmäßig die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre.
Führt das erledigende Ereignis auf das freiwillige Nachgeben eines Beteiligten zurück, kann diesem regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Ist die Erledigung durch ein freiwilliges Nachgeben verursacht, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme zur Frage des materiellen Obsiegens.
Gerichtsgebühren entfallen mangels Gebührentatbestands; Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Aufwendungen sind jedoch zu erstatten.
Leitsatz
Ist der Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses auf das freiwillige Nachgeben eines Beteiligten zurückzuführen, der sich aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, sind diesem regelmäßig nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 187,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, die Kosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Verfahren unterlegen und deshalb nach Maßgabe des § 154 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 18 m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerseite aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat den Kostenfestsetzungsantrag dahingehend geändert, dass er die in Streit stehende Umsatzsteuer in Höhe von 187,20 EUR nicht mehr beanspruchte (vgl. auch Mitteilung des Antragsgegnerbevollmächtigten an das Gericht vom 18. März 2021). Daraufhin hat die Kostenbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2021 mit Beschluss vom 29. März 2021 geändert und dadurch dem Begehren der Antragstellerbevollmächtigen in vollem Umfang Rechnung getragen. Damit ist der Eintritt dieses den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses auf das freiwillige Nachgeben der Antragsgegnerseite zurückzuführen, die sich aus eigenem Willensentschluss in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Damit entsprach es - ohne dass es einer näheren Sachaufklärung hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung bedurfte - der Billigkeit, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben; es sind jedoch etwaige Auslagen des Gerichts und etwaige außergerichtliche Aufwendungen zu erstatten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.