Erinnerung, Antrag auf Herabsetzung des gesetzlichen Streitwerts in Asylsachen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin beantragt eine nachträgliche Herabsetzung des gesetzlichen Gegenstandswerts von 5.000 EUR auf 2.500 EUR in einem Asylverfahren. Das Verwaltungsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück und lehnt die vorläufige Aussetzung der Vollziehung ab. Es stellt klar, dass § 30 Abs. 2 RVG besondere Umstände des Einzelfalls verlangt und die bloße Klageart (z. B. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) hierfür nicht ausreicht.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der gesetzliche Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG ist grundsätzlich maßgeblich und beträgt in den hier relevanten Fällen 5.000 EUR.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts nach § 30 Abs. 2 RVG setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus, die nicht bereits in der Art des Streitgegenstands oder der Klageart liegen.
Die bloße Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO oder die Zugehörigkeit zu Asyl- bzw. Dublin-II-Verfahren rechtfertigt für sich genommen keine Abweichung vom Regelgegenstandswert.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargetan wird, weshalb die Voraussetzungen einer abweichenden Wertfestsetzung vorliegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2021 wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
1. Die Erinnerungsführerin (Beklagte im Ausgangsverfahren W 2 K 21. …*) wendet sich gegen den gesetzlich in § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR und beantragt im Wege der Erinnerung aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Herabsetzung auf 2.500,00 EUR.
2. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antrag auf nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 30 Abs. 2 RVG wird abgelehnt. Zur Begründung wird auf K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, BeckOK RVG, Seltmann, 53. Edition (Stand: 1.9.2021), § 30, Rn. 7 Bezug genommen:
„Eine abweichende Wertfestsetzung verlangt stets besondere Umstände des Einzelfalls, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind, vgl. insoweit Mayer NJW 2015, 1647, der darauf hinweist, dass der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 nicht generell auf Verfahren nach der Dublin II-Verordnung erweitert werden könne und dass auch allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem Asylverfahrensgesetz in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht werde, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert sei. Für den Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO hat das OVG Berlin-Brandenburg (BeckRS 2017, 129636) bestätigt, dass allein dieser Umstand für sich genommen nicht ausreicht, um eine Abweichung vom Regelgegenstandswert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) in Form einer Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten aus Gründen der Vereinfachung gerade nicht mehr gewollt hat. Gleicher Auffassung ist das VG Berlin (BeckRS 2017, 130024).“