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VG·W 2 K 21.865·06.08.2021

Verfahren, Rechtsschutz, Justiz, VwGO

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtGerichtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz. Das Verwaltungsgericht legt den nicht anwaltlich vertretenen Antrag nach § 88 VwGO aus und qualifiziert ihn als Einwendung gegen die Kostenforderung i.V.m. § 8 Abs.1 JBeitrG und § 66 Abs.1 GKG. Da die Zuständigkeit beim Gericht liegt, bei dem die Kosten angefallen sind, erklärt sich das VG für sachlich unzuständig und verweist die Sache gemäß § 83 Abs.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht; die Parteien wurden angehört.

Ausgang: VG erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge nicht anwaltlich vertretener Antragsteller sind nach § 88 VwGO nach ihrem wirklichen Inhalt auszulegen und auf den Schutz der Partei hin zu deuten.

2

Enthält ein Antrag im Wesentlichen Einwendungen gegen eine Kostenforderung, ist er als Einwendung i.S.v. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln.

3

Die sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen gegen Kostenansprüche liegt bei dem Gericht, bei dem die Kosten entstanden sind.

4

Ist das Gericht sachlich unzuständig, hat es das Verfahren nach § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG§ 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Tenor

Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.

2

Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.

3

Mithin ist das Verfahren gem. § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

4

Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.