Verfahren, Rechtsschutz, Justiz, VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz. Das Verwaltungsgericht legt den nicht anwaltlich vertretenen Antrag nach § 88 VwGO aus und qualifiziert ihn als Einwendung gegen die Kostenforderung i.V.m. § 8 Abs.1 JBeitrG und § 66 Abs.1 GKG. Da die Zuständigkeit beim Gericht liegt, bei dem die Kosten angefallen sind, erklärt sich das VG für sachlich unzuständig und verweist die Sache gemäß § 83 Abs.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht; die Parteien wurden angehört.
Ausgang: VG erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht
Abstrakte Rechtssätze
Anträge nicht anwaltlich vertretener Antragsteller sind nach § 88 VwGO nach ihrem wirklichen Inhalt auszulegen und auf den Schutz der Partei hin zu deuten.
Enthält ein Antrag im Wesentlichen Einwendungen gegen eine Kostenforderung, ist er als Einwendung i.S.v. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln.
Die sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen gegen Kostenansprüche liegt bei dem Gericht, bei dem die Kosten entstanden sind.
Ist das Gericht sachlich unzuständig, hat es das Verfahren nach § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.
Gründe
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.
Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.
Mithin ist das Verfahren gem. § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.