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VG·W 1 K 24.912·17.06.2025

Kein Anspruch eines Richters auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 BayZulV für richterlichen Bereitschaftsdienst, da besondere Erschwernisse durch den richterlichen Bereitschaftsdienst bereits bei der Ämterbewertung der Besoldungsordnung für Richter aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit berücksichtigt ist, Richterliche Unabhängigkeit ermöglicht freie Gestaltung der Arbeitszeit, insofern sachlicher Grund zur unterschiedlichen Behandlung beim finanziellen Ausgleich des Bereitschaftsdienstes von Richtern und weisungsabhängigen Staatsanwälten, Richterlicher Bereitschaftsdienst als Teil des Gesamtkomplexes richterlicher Aufgaben, der nicht gesondert finanziell auszugleichen ist, Einteilung zum Bereitschaftsdienst durch Präsidiumsbeschluss steht keiner Anordnung zum Bereitschaftsdienst durch Vorgesetzten gleich, Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Richter verlangte Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten (DUZ) für richterliche Bereitschaftsdienste der Jahre 2020–2022. Streitig war, ob Bereitschaftsdienst eine „besondere Erschwernis“ darstellt, die nicht bereits bei der Ämterbewertung berücksichtigt ist, und ob eine Gleichbehandlung mit Staatsanwälten (Jour-Dienst) geboten ist. Das VG wies die Klage ab, weil die Belastungen des richterlichen Bereitschaftsdienstes wegen der richterlichen Unabhängigkeit und der Gesamtbetrachtung des richterlichen Pensums bereits in der Richterbesoldung angelegt seien. Die unterschiedliche Behandlung zu Staatsanwälten sei wegen deren Weisungsgebundenheit sachlich gerechtfertigt; die Präsidiumseinteilung sei keiner vorgesetzten Weisung gleichzustellen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; im Umfang einer Teilrücknahme wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Klage auf DUZ-Zulage für richterlichen Bereitschaftsdienst abgewiesen; Verfahren im Umfang einer Teilrücknahme eingestellt und Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erschwerniszulagen nach Art. 55 Abs. 1 BayBesG setzen voraus, dass die besondere Erschwernis nicht bereits bei der Ämterbewertung berücksichtigt oder anderweitig abgegolten ist.

2

Der richterliche Bereitschaftsdienst ist als Bestandteil des Gesamtkomplexes richterlicher Aufgaben (Pensum) grundsätzlich nicht isoliert einem gesonderten finanziellen Ausgleichsregime zuzuordnen.

3

Die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) prägt die Ämterbewertung und umfasst pauschalierend auch Belastungen durch unaufschiebbare richterliche Dienstgeschäfte, die zu objektiv ungünstigen Zeiten anfallen können.

4

Eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Richtern und weisungsabhängigen Staatsanwälten beim finanziellen Ausgleich von Bereitschaftsdiensten kann durch die fehlende Weisungsgebundenheit und die eigenverantwortliche Arbeitszeitgestaltung der Richter sachlich gerechtfertigt sein.

5

Die Einteilung zum richterlichen Bereitschaftsdienst durch Präsidiumsbeschluss stellt keine dem beamtenrechtlichen Vorgesetztenvergleich entsprechende Anordnung dar und begründet für sich genommen keine Pflicht zum gesonderten Zulagenausgleich.

Relevante Normen
§ BayBesG Art. 55 Abs. 1§ BayZulV § 11 Abs. 1§ BayRiStAG Art. 2 Abs. 1§ GG Art. 97 Abs. 1§ GVG § 146§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Tenor

I. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags in Höhe von 5,04 EUR begehrt, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt zuletzt Zahlung von Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten für den richterlichen Bereitschaftsdienst.

2

Der Kläger steht im Dienst des Beklagten. Vom 1. November 2018 bis zum 31. Mai 2023 war er als Richter am Landgericht S. in der Besoldungsgruppe R1 tätig. Zum 1. Juni 2023 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt als Gruppenleiter der Besoldungsgruppe R1+AZ ernannt und ist seitdem an der Staatsanwaltschaft S. tätig.

3

Der Kläger hatte als Richter am Landgericht in den Jahren 2020, 2021 und 2022 insgesamt vier Bereitschaftsdienste und als Staatsanwalt als Gruppenleiter im Jahr 2023 vier sogenannte Jour-Dienste zu leisten. Die Einteilung zu den richterlichen Bereitschaftsdiensten erfolgte jeweils durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts S. Eine Dokumentation der Arbeitszeit einschließlich der Bereitschafts- bzw. Jour-Dienstzeiten ist für die Richter bzw. Staatsanwälte nicht vorgesehen und erfolgte für den Kläger nicht. Für die geleisteten Bereitschaftsdienste wurde kein Ausgleich gewährt.

4

Der richterliche Bereitschaftsdienst stellt die Erreichbarkeit des Gerichts außerhalb der regulären Dienstzeiten sicher und erfasst die Erledigung aller unaufschiebbaren richterlichen Dienstgeschäfte an Wochenenden und Feiertagen sowie an den Wochentagen außerhalb der Dienstzeit im Zeitrahmen von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst nimmt regelmäßig einen Umfang von einer Woche ein. Als diensthabender Bereitschaftsrichter war es die Aufgabe des Klägers im gesamten Zuständigkeitsgebiet des Landgerichts S., Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Eingriffsmaßnahmen zu verbescheiden, die Unterbringung gemäß Betreuungsrecht und BayPsychKHG sowie weitere einstweilige Maßnahmen nach dem Betreuungsrecht anzuordnen und über polizeiliche Maßnahmen gemäß PAG zu entscheiden. Der Kläger war dabei durch Präsidiumsbeschluss angewiesen, während der Bereitschaftsdienstzeiten seine telefonische Erreichbarkeit über das Handy jederzeit sicherzustellen. Es war regelmäßig erforderlich, zur Gewährung rechtlichen Gehörs am Wochenende oder unter der Woche in den frühen Abendstunden vor Ort – z.B. in dem im Bezirk des Landgerichts S. gelegen Krankenhaus für Psychiatrie Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss W. oder in den Polizeidienststellen des Landgerichtsbezirks – zu erscheinen.

5

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 2020 bis 2023 ein und beantragte die Gewährung und Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung ab dem 1. Januar 2020. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass bei der Besoldung der Staatsanwälte und Richter in Bayern auch die Ableistung von regelmäßigen Bereitschaftsdiensten eingepreist ist, da hierfür keinerlei gesonderte Vergütung erfolge. Die Nichtberücksichtigung des zu leistenden Bereitschaftsdienstes bei der Alimentation sei verfassungswidrig. Denn die durch Bereitschaftsdienst zur besoldeten regulären Arbeitszeit anfallende Mehrarbeit werde unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Arbeitszeit von bayerischen Beamten von 40 Stunden/Woche bei einem systeminternen Besoldungsvergleich – etwa mit der A-Besoldung – nicht hinreichend gewürdigt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2024, dem Kläger am 3. Mai 2024 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, ohne eine auf die Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten bezogene Begründung darzulegen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

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Hiergegen hat der Kläger am 29. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2024 (Az. Au 2 K 22.1325) im Wesentlichen vor, er gehöre sowohl als Richter am Landgericht als auch als Staatsanwalt als Gruppenleiter zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV. Der richterliche Bereitschaftsdienst stelle auch eine besondere Erschwernis i.S.d. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG dar, welche zusätzlich zu den regulären Dienstaufgaben zu erfüllen sei und nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt oder anderweitig abgegolten sei. Dies zeige der Umstand, dass die R 1-Besoldung der Staatsanwälte die Erschwernisse des Jourdienstes gerade nicht ausgleiche, sodass auch die stufengleiche Ämterbewertung des Richters die Erschwernisse des Bereitschaftsdienstes nicht umfassen könne. Eine andere Sichtweise würde zu einer erhöhten Besoldung der Staatsanwälte gegenüber Richtern führen. Von einer fehlenden Vergleichbarkeit richterlicher und staatsanwaltlicher Amtsausgestaltung könne nicht auf eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung geschlossen werden. Würden Zulagen für den richterlichen Bereitschaftsdienst im Gegensatz zur Vergütung artgleicher staatsanwaltlicher Jourdienste nicht gewährt werden, widerspreche dies der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung, die sich aus Art. 1 BayBesG und den einheitlichen Besoldungsgruppen ergebe. Der richterliche Bereitschaftsdienst sei bei wertender Betrachtung auch Bereitschaftsdienst im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BayZulV. Die Dienste seien keine lediglich mit geringfügigen Einschränkungen der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit verbundene Rufbereitschaft, sondern sie seien durch eine unabdingbare ständige und sofortige Verfügbarkeit gekennzeichnet gewesen. Dadurch sei die Freizeitgestaltung des Klägers ganz erheblich beeinträchtigt worden. Es sei des Weiteren widersprüchlich, wenn der staatsanwaltschaftliche Jour-Dienst als zulagenpflichtiger Dienst zu ungünstigen Zeiten anerkannt werde, der Bereitschaftsdienst des Richters jedoch nicht, obwohl der richterliche Bereitschaftsdienst dem staatsanwaltschaftlichen Jour-Dienst im tatsächlichen Umfang des Arbeitsanfalls sowie der Ausgestaltung in nichts nachstünde. Dem Anspruch auf Gewährung der Zulagen stünde auch nicht entgegen, dass Richter kraft ihrer nach Art. 97 GG verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit ihre Arbeitszeit selbst gestalten könnten, sofern ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten geboten sei. Die „Abwendung“ des richterlichen Bereitschaftsdienstes durch Wahrnehmung der selbstständigen Gestaltbarkeit sei unmöglich. Denn diese richterliche Tätigkeit erfordere ihrer Natur nach regelmäßig u.a. ein Aufsuchen des Fixierungs- oder Vorführungsortes und dulde keinerlei Aufschub und könne nicht zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen ihres tatsächlichen Anfalls erledigt werden. Eine Verweigerung einer verfassungsrechtlich gebotenen Anhörung/Vorführung sei zudem disziplinar- und strafrechtlich relevant. Im Übrigen überschreite der richterliche Bereitschaftsdienst als einwöchig anhaltender Dauerdienst mit seinem Arbeitsumfang von mehr als 60 Stunden wöchentlich auch bei grob pauschalierender Bestimmung die richterliche Wochenarbeitszeit aus sich heraus erheblich. Zugleich sei kein weiteres Arbeiten während allgemeiner Dienstzeiten (sog. Dezernatsarbeit) mehr möglich. Eine Mehrbelastung durch den Bereitschaftsdienst könne nicht innerhalb allgemeiner Dienstzeiten durch selbstständige Bestimmung der übrigen Arbeitszeit ausgeglichen werden. Die richterliche Unabhängigkeit und die dem Grunde nach bestehende Selbstgestaltung der Dienstzeit befähige einen Richter auch nicht, sich nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes mit Dienstzeiten i.S.d. § 11 BayZulV selbst zu beurlauben oder selbst vom Dienst zu befreien. Dem Kläger sei der richterliche Bereitschaftsdienst schließlich durch die Anordnung zum richterlichen Bereitschaftsdienst (vgl. Anlage K1) zur Erledigung aller unaufschiebbaren richterlichen Dienstgeschäfte an Wochenenden, Feiertagen sowie an Wochentagen außerhalb der (regulären) Dienstzeit angeordnet worden, sodass eine freie Wahl der Arbeitszeit ausgeschlossen war.

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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Würzburg, vom 11. April 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 1.810,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 hat der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise abgeholfen und dem Kläger Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten als Staatsanwalt als Gruppenleiter für das Jahr 2023 in Höhe von 1.436,32 EUR zuzüglich 13,15 EUR Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage bezahlt und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben. Die Beteiligten haben die Klage hinsichtlich des Anspruchsverlangens auf Zahlung von Zulagen für die Jour-Dienste als Staatsanwalt in Höhe von 1.436,32 EUR zuzüglich Prozesszinsen für erledigt erklärt und der Kläger hat die Klage hinsichtlich einer Mehrforderung in Höhe von 5,32 EUR zurückgenommen. Mit Beschluss vom 7. August 2024 ist das Verfahren insoweit abgetrennt worden und unter dem Aktenzeichen W 1 K 24.1368 eingestellt worden. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Zulagen für den richterlichen Bereitschaftsdienst hat der Kläger die Klage hinsichtlich einer Mehrforderung in Höhe von 5,04 EUR mit Schriftsatz vom 1. August 2024 zurückgenommen.

9

Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Geschäftszeichen …, vom 11. April 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten als Richter am Landgericht in den Jahren 2020 bis 2022 in Höhe von 363,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Zahlung von Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten an Richter nicht möglich sei, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestünde und sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburgs vom 18. April 2024 nicht erfasst seien. Vor dem Hintergrund der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG, wonach zur Abgeltung besonderer Erschwernisse diese nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt sein dürften, und der richterlichen Unabhängigkeit könnten Richter keinen Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten geltend machen. Richter seien dem Wortlaut nach gerade nicht vom Anwendungsbereich des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayZulV erfasst, die insoweit ausschließlich von „Beamten und Beamtinnen“ sprechen. Würde man unter den Begriff auch Richter und Richterinnen fassen, würde dies die zulässigen Grenzen der Auslegung überschreiten. Denn anders als bei Staatsanwälten, die wegen ihrer Weisungsgebundenheit und den Regelungen in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG, §§ 146 GVG, 124 Abs. 1 DRiG für die Zwecke der Vorschrift zulässigerweise als Beamte klassifiziert seien, sei das Richterverhältnis von der richterlichen Unabhängigkeit geprägt. Die Voraussetzungen für eine Gewährung der Zulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV lägen nicht vor. Sachliche Anspruchsvoraussetzung sei eine Dienstleistung zu bestimmten Zeiten, die außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit liege und sich auf mehr als fünf Stunden im Kalendermonat summiere. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit könnten Richter ihre Arbeitszeit selbst gestalten und unterlägen keiner Dienstzeitregelung. Sie müssten und könnten eigenverantwortlich steuern, wie und in welchem zeitlichen Umfang sie ihre richterlichen Aufgaben erledigen. Dabei gelte, dass sie bei der Einteilung der Aufgabenerledigung zeit- und ortsgebundene Tätigkeiten mit zu berücksichtigen hätten. Insofern bestünde ein Unterschied gegenüber Staatsanwälten, die nicht uneingeschränkt frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit seien, da sie nach § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen hätten. Dass Arbeitszeitvorschriften für Beamte jedoch nicht für Richter gelten, bedeute nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet sei. Die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten sei ein Anhaltspunkt für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand. Die Arbeitszeit eines Richters sei nicht exakt messbar, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit sei pauschalierend in einer 40-Stundenwoche zu messen. Unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der Richter ergebenden Besonderheiten könnten diese unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen. Hieraus könne sich eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit sei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Die Zulage setze weiter voraus, dass der Richter zu einem Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV „herangezogen“ werden müsse. Dies setze eine entsprechende Anordnung des Dienstvorgesetzten voraus. Richter könnten ihre Arbeitszeit allerdings gerade selbst gestalten. Auch die besoldungsrechtliche Zuordnung sowohl von Richtern als auch von Staatsanwälten zur Besoldungsordnung R ändere nichts. Die Gleichstellung des staatsanwaltlichen Dienstes mit dem richterlichen Dienst in der Besoldung beziehe sich auf die „Tätigkeit“ in einer staatsanwaltschaftlichen Funktion und nicht auf den Status, und solle den personalwirtschaftlich erwünschten bewährten Wechsel zwischen richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit ermöglichen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakte sowie der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2025 verwiesen.

Gründe

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Hinsichtlich der Mehrforderung in Höhe von 5,04 EUR ist das Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist diese zulässig, aber nicht begründet.

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten für die richterlichen Bereitschaftsdienste in Höhe von 363,62 EUR aus Art. 55 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO.

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Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG können Erschwerniszulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, gewährt werden. Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV erhalten Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Auch wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV ausdrücklich nur Beamte eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, gelten die Vorschriften über die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG für Richter entsprechend.

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Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage i.S.d. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayBesG liegen im Fall des richterlichen Bereitschaftsdienstes jedoch nicht vor. Denn die besondere Erschwernis durch den richterlichen Bereitschaftsdienst ist bereits bei der Ämterbewertung durch die Besoldungsordnung der Richter (hier R 1 Besoldung) berücksichtigt.

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a) Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Freistaats Bayern ist in Art. 44 ff. BayBesG geregelt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 44 BayBesG gilt aufgrund der Eigenart des Richteramtes mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit für Richter eine eigene Besoldungsordnung (LT-Drs. 16/3200, S. 391).

19

Richter sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit nach Art. 97 GG nicht verpflichtet, feste Dienststunden einzuhalten. Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben. Solange ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist, können Richter ihre Arbeitszeit selbst gestalten und müssen auch ihre Dienstgeschäfte nicht in der Dienststelle erledigen (BVerwG, U.v. 18.2.1981 – 6 C 95/78 – juris LS; U.v. 29.10.1987 – 2 C 57/86 – juris Rn. 13 f.; B.v. 21.9.1982 – 2 B 12/82, juris Rn. 3). Wegen der Zugehörigkeit des Bereitschaftsdienstes zu einem Gesamtkomplex von richterlichen Aufgaben (Pensum), die aufgrund der gerichtlichen Geschäftsverteilung dem Richter zugewiesen sind, ist es ausgeschlossen, ein einzelnes Element aus diesem Gesamtkomplex herauszulösen, um es einem gesonderten Regime finanzieller Ausgleichspflichten zu unterstellen. Ein solcher Ansatz verkennt Folgendes: Es steht dem Richter aufgrund seiner Unabhängigkeit grundsätzlich, d. h. unter Beachtung der oben angeführten Beschränkungen frei, den nicht dienstzeitgebundenen Anteil des von ihm geschuldeten Pensums tagsüber oder nachts, unter der Woche oder am Wochenende sowie an einem beliebigen Ort zu erfüllen. Ebenso ist er im Rahmen von Recht und Gesetz frei zu entscheiden, in welchem Tempo, mit welcher Intensität, mit welcher Arbeitsmethode und in welcher Reihenfolge er seine Aufgaben bearbeitet. In gleicher Weise können aber die – ausnahmsweise – nicht an jener Freiheit teilhabenden Aufgabenstellungen im Rahmen der u. a. durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderten Einrichtung eines Eil-, Not- oder Bereitschaftsdienstes zu unterschiedlichen Zeiten anfallen. Eine Isolierung einzelner Aufgaben aus deren Gesamtkomplex ist deswegen nicht möglich. Der Richter muss und kann aufgrund seiner Unabhängigkeit vielmehr selbst steuern, wie und in welchem zeitlichen Umfang er seine Aufgaben erledigt. Dabei gilt, dass er seine ganze Arbeitskraft dem Amte zu widmen und bei der Einteilung seiner Aufgabenerledigung zeit- und ortsgebundene Tätigkeiten mit zu berücksichtigen hat. Ob er dabei nach einem am Wochenende geleisteten Bereitschaftsdienst am Montag mit der Folge zu Hause bleibt, dass dadurch seine sonstigen richterlichen Geschäfte einen Tag lang liegen bleiben, oder ob er einen anderen Weg findet, den Bereitschaftsdienst in seine Gesamtaufgabenerledigung einzubinden, obliegt gerade wegen seiner Unabhängigkeit ausschließlich seiner eigenen Verantwortung (OVG NRW, B.v. 5.10.2010 – 1 A 3306/08 – juris Rn. 31 – 35).

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Da nach der Gesetzesbegründung für Richter gerade wegen ihrer richterlichen Unabhängigkeit eine eigene Besoldungsordnung gilt, ist im Rahmen der Besoldungsordnung für Richter der Gesamtkomplex richterlichen Aufgaben, zu dem neben der allgemeinen Dezernatsarbeit, die unter die freie Arbeitszeiteinteilung durch den Richter fällt, auch unaufschiebbare Dienstgeschäfte, die an dieser Freiheit nicht teilhaben, gehören, zu betrachten. Ausgehend davon zeigt sich, dass die eigene Besoldungsgruppe für Richter etwaige Erschwernisse durch unaufschiebbare Dienstgeschäfte, die zu objektiv ungünstigen Zeiten (außerhalb regulärer Dienstzeiten oder am Wochenende) anfallen, aufgrund der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgenden freien Gestaltung der Arbeitszeit mitberücksichtigt und damit nicht mehr anderweitig finanziell abgegolten werden können.

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b) Dem steht nicht entgegen, dass für Staatsanwälte dieselbe Besoldungsordnung gilt und diese für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBesG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV erhalten (vgl. insoweit VG Augsburg, U.v. 18.4.2024 – Au 2 K 22.1325 – juris).

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Staatsanwälte sind ungeachtet ihres Beamtenstatus in die R-Besoldung einbezogen, um den personalwirtschaftlich erwünschten und bewährten Wechsel zwischen richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit zu ermöglichen (LT-Drs. 16/3200, S. 391). Auch wenn Richter und Staatsanwälte dadurch formal gleichbehandelt werden, besteht dennoch ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Richtern und Staatsanwälten hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs des Bereitschaftsdienstes rechtfertigt.

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Denn gegenüber Richtern sind Staatsanwälte in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht uneingeschränkt frei. Sie haben nach § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit können für Staatsanwälte feste Dienstzeiten festgelegt werden, wie sich gerade in der Anordnung des Bereitschaftsdienstes der Staatsanwälte zeigt (vgl. bspw. Ziffer 1.2 der Behördenleiteranordnung zum Bereitschaftsdienst der Staatsanwälte (Anlage K2)). Im Gegensatz dazu kann der richterliche Bereitschaftsdienst aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nicht durch einen Vorgesetzten angeordnet werden.

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Der richterliche Bereitschaftsdienst wird auch nicht durch den Präsidiumsbeschluss im Sinne einer Weisung angeordnet beziehungsweise steht die Einteilung zum richterlichen Bereitschaftsdienst durch den Präsidiumsbeschluss einer Anordnung nicht gleich. Die Einteilung zum richterlichen Bereitschaftsdienst erfolgt durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts (vgl. bspw. Präsidiumsbeschluss des LG S. v. 14.12.21 (Anlage K1c)). Dass der Bereitschaftsrichter aufgrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor Beginn des Bereitschaftsdienstes eindeutig bestimmbar sein muss, spricht dafür, dass ein formloser kollegialer Tausch jedenfalls ohne Abänderung dieses Präsidiumsbeschlusses nicht zulässig ist (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e, Rn. 136a; insoweit einschränkend, dass ein kollegialer Tausch bis zum Beginn des Bereitschaftsdienstes zulässig ist: Niesler in: BeckOK, GVG, Stand: 15.5.2025, § 22c, Rn. 14, 18). Während des Bereitschaftsdienstes kann auch über die Erledigung unaufschiebbarer Dienstgeschäfte nicht frei bestimmt werden. Ob ein unaufschiebbares Dienstgeschäft vorliegt, entscheidet der Bereitschaftsrichter in richterlicher Unabhängigkeit (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e, Rn. 136a). Liegt ein unaufschiebbares Dienstgeschäft vor, kann seine Erledigung nicht verschoben werden. Denn sonst würde die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung durch präventive richterliche Kontrolle gefährdet werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2006 – BvR 1114/05 – juris Rn. 14; U.v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00 – juris Rn. 36). Daraus ließe sich schließen, dass die richterliche Unabhängigkeit des Bereitschaftsrichters hinsichtlich der freien Arbeitszeitgestaltung durch die Einteilung zum Bereitschaftsdienst durch den Präsidiumsbeschluss beschränkt wird und insofern eine Vergleichbarkeit zur Anordnung des Bereitschaftsdienstes bei Staatsanwälten besteht. Dagegen spricht jedoch bereits, dass das Präsidium diese Beschlussfassung in voller richterlicher Unabhängigkeit wahrnimmt (BVerfG, B.v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428, 1431 Rn. 69). Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst erfolgt zur Entlastung des einzelnen Richters. Dieser ist im Rahmen der seinem Dezernat zugeteilten Dienstgeschäfte grundsätzlich für alle unaufschiebbaren Dienstgeschäfte zuständig. Daher wäre es erforderlich, dass der einzelne Richter grundsätzlich seine durchgehende Erreichbarkeit sicherstellen müsste. Um dies zu vermeiden, wird durch Beschluss des Präsidiums die Zuständigkeit für alle anfallenden unaufschiebbaren Dienstgeschäfte einem turnusmäßig wechselnden Bereitschaftsrichter übertragen. Die Regelung durch den Präsidiumsbeschluss ist Ausdruck der richterlichen Selbstbestimmung über die Gestaltung der Arbeitszeit. Deshalb kann darin keine Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt werden. Damit unterscheidet sich die Grundlage für den richterlichen Bereitschaftsdienst wesentlich von der Anordnung des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes durch den Vorgesetzten. Daher kann nicht auf eine zwingende Gleichbehandlung hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs des Bereitschaftsdienstes für Richter und Staatsanwälte geschlossen werden.

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Auch aus der vom Kläger vorgetragenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2007 (2 BvR 1431/07) ergibt sich nicht, dass der Bereitschaftsdienst durch das Präsidium im Sinne einer Weisung angeordnet wird beziehungsweise der Präsidiumsbeschluss einer Weisung gleichsteht. Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass das in richterlicher Unabhängigkeit handelnde Präsidium eines Gerichts „im richterlichen Bereich die konkrete Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten wahr[nimmt]“ (BVerfG, B.v. 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07 – juris Rn. 10). Daraus lässt sich nicht schließen, dass das Präsidium den Bereitschaftsdienst anordnet. Denn die zitierte Ausführung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob Maßnahmen des Präsidiums des Gerichts dieselbe Qualität aufweisen wie Maßnahmen des Dienstherrn gegenüber Beamten, sondern bestimmt lediglich die Zuständigkeit für die Aufgabenzuweisung entsprechend der Tätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten.

26

c) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der richterliche Bereitschaftsdienst als einwöchig anhaltender Dauerdienst mit seinem Arbeitsumfang von mehr als 60 Stunden wöchentlich auch bei grob pauschalierender Bestimmung die richterliche Wochenarbeitszeit überschreitet.

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Wie dargestellt, können Richter aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit ihre Arbeitszeit selbst gestalten und sind nicht verpflichtet feste Dienststunden einzuhalten. Eine Unterteilung der Arbeit eines Richters in Wochen- und Wochenendarbeit sowie in eine regelmäßige Wochenarbeitszeit findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Insoweit bietet zwar die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten – unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der Richter ergebenden Besonderheiten, die z.B. unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen können – einen Anhaltspunkt für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand. Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt messbar, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen. Hieraus kann sich – je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet – aber eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Im Übrigen ist die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (BVerwG, B.v. 21.9.1982 – 2 B 12/82 – juris Rn. 3). Selbst in dem Fall, dass ein Richter dauerhaft in erheblichem Maße zeitlich darüber hinaus tätig ist, sieht das System richterlicher Arbeitsverteilung jedenfalls keine Mehrarbeitsvergütung vor. In einem solchen Fall hätte der Richter seine auf Dauer das Maß des Erträglichen überschreitende Arbeitszeit dem Präsidium in Form einer Überlastungsanzeige zur Kenntnis zu bringen. Es läge dann an diesem, hierauf zu reagieren (BVerfG, B.v. 18.3.2009 – 2 BvR 229/09 – juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 5.10.2010 – 1 A 3306/08 – juris Rn. 38 ff.). Davon ausgehend kann eine Überschreitung des pauschalen Durchschnittspensums eines Richters von 40 Wochenstunden durch den Bereitschaftsdienst nicht dazu führen, dass der Bereitschaftsdienst aus dem Gesamtkomplex richterlicher Aufgaben herauszunehmen ist und gesondert finanziell auszugleichen ist.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, da nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch an anderen Bayerischen Verwaltungsgerichten Verfahren über die Gewährung der Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten für den richterlichen Bereitschaftsdienst anhängig sind.