Abtrennung eines erledigten Verfahrensteils
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage hinsichtlich der Frage zurück, ob Beurlaubungszeiten im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten nach Art. 99a BayBeamtVG zu berücksichtigen sind. Das VG trennte diesen erledigten Verfahrensteil ab, da er einen eigenständigen Streitgegenstand bildet (§93 S.2 VwGO). Nach Rücknahme stellte das Gericht das abgetrennte Verfahren ein (§92 Abs.3 S.1 VwGO) und entschied die Kosten zu Lasten des Klägers (§155 Abs.2 VwGO); der Streitwert wurde auf 480.486 EUR festgesetzt.
Ausgang: Das abgetrennte Verfahren (W 1 K 22.226) wurde nach Klagerücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 480.486 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung eines durch Klagerücknahme erledigten Verfahrensteils nach § 93 Satz 2 VwGO ist sachdienlich, wenn der erledigte Teil einen eigenständigen Streitgegenstand bildet.
Nach Rücknahme der Klage ist das betreffende Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO; dem Kläger können die Kosten auferlegt werden.
Der Streitwert eines abgetrennten Verfahrensteils ist nach § 52 Abs. 2 GKG anhand des wirtschaftlichen Interesses bzw. der durch die streitige Frage bewirkten Differenz festzusetzen.
Leitsatz
Die Abtrennung eines durch Klagerücknahme erledigten Verfahrensteils, welcher einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt, kann sachdienlich geboten sein (§ 93 S. 2 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG betrifft, und unter dem Aktenzeichen W 1 K 22.226 fortgeführt.
II. Das Verfahren W 1 K 22.226 wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV. Der Streitwert des Verfahrens W 1 K 22.226 wird auf 480.486,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG die Klage zurückgenommen.
Die Abtrennung dieses durch Klagerücknahme erledigten Verfahrensteils, welcher einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt, war sachdienlich geboten (§ 93 Satz 2 VwGO).
Nach Rücknahme der Klage war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Auf Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Berechnungen ergibt sich bei Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten, ohne einen Abschlag von 15% nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG und bei einer Diskontierung auf den Zeitpunkt der Auszahlung eine um 600.855,00 EUR höhere Versorgungsabfindung, bei Berechnung ohne Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten hingegen lediglich eine um 120.369,00 EUR höhere Versorgungsabfindung. Auf die Beurlaubungszeiten entfällt mithin ein Betrag von 480.486,00 EUR.