Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Zeugenvernehmung; Verweigerung einer Zeugenaussage
KI-Zusammenfassung
Eine Dienstbehörde ersuchte das VG Stuttgart im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Probezeitentlassung um gerichtliche Zeugenvernehmung nach § 13 Abs. 3 LBG i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LDG. Das Gericht lehnte ab, weil es örtlich unzuständig sei; maßgeblich sei § 65 Abs. 2 S. 1 LVwVfG (Wohnsitz/Aufenthaltsort des Zeugen). Zudem liege (jedenfalls bislang) keine „Verweigerung“ der Aussage vor, da der Zeuge Termine entschuldigte, schriftliche Beantwortung anbot und später antwortete. Eine Verweisung an das zuständige Gericht kam mangels „Rechtsstreit“ nicht in Betracht.
Ausgang: Ersuchen um Zeugenvernehmung wegen örtlicher Unzuständigkeit und fehlender Aussageverweigerung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für ein behördliches Ersuchen um Zeugenvernehmung nach § 13 Abs. 3 LBG i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LDG richtet sich nach § 65 Abs. 2 S. 1 LVwVfG (Zuständigkeit nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zeugen).
§ 52 VwGO ist auf ein behördliches Ersuchen um Zeugenvernehmung nicht anwendbar, wenn kein kontradiktorisches Streitverfahren („Streitigkeit“) vorliegt.
Eine Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG setzt das Vorliegen eines „Rechtsstreits“ voraus; fehlt es daran, scheidet eine Verweisung aus.
Eine „Verweigerung“ der Aussage im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LDG erfasst grundsätzlich jede (auch teilweise) Nichterfüllung von Zeugenpflichten und liegt insbesondere nahe bei Nichterscheinen, erkennbar unvollständiger Äußerung oder fehlender Bereitschaft zur Äußerung in zumutbarer Zeit.
Sagt ein Zeuge einen Termin entschuldigt ab, erklärt sich zur schriftlichen Aussage bereit und beantwortet gestellte Fragen binnen absehbarer Zeit, ist eine Aussageverweigerung regelmäßig nicht anzunehmen, solange kein weiterer persönlicher Vernehmungstermin bestimmt oder die Unzulänglichkeit der Angaben aufgezeigt wurde.
Leitsatz
1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Zeugenvernehmung, um die es gemäß § 13 Abs. 3 LBG (BG BW 2010) i.V.m.. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG (juris: DG BW) ersucht wird, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG (VwVfG BW).(Rn.7)
2. Zur Frage der "Verweigerung" einer Zeugenaussage im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG (juris: DG BW) (hier verneint).(Rn.15)
Orientierungssatz
1. Der Begriff der „Verweigerung“ dürfte weit zu fassen sein, so dass er jede Nichterfüllung der Pflichten eines Zeugen, auch die teilweise Nicht-Erfüllung, umfasst.(Rn.15)
2. Damit kann das Gericht um Vernehmung ersucht werden, wenn der Zeuge gar nicht erscheint, sich ersichtlich nur unvollständig äußert oder keine Bereitschaft erkennbar ist, sich in zumutbarer Zeit zu äußern.(Rn.15)
Tenor
Das Ersuchen des Antragstellers um Vernehmung des Zeugen YYY wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hegt gegen XXX, der Beamter auf Probe ist, den Verdacht, dass er eine Handlung begangen haben könnte, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Sollte sich der Verdacht bestätigen, so beabsichtigt der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG über die Entlassung des Beamten aus dem Probezeitbeamtenverhältnis zu entscheiden. Zur Prüfung der Frage, ob der Beamte eine solche Handlung begangen hat, hat er ein Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LBG eingeleitet. Nach dieser Regelung hat die für die Entlassung zuständige Behörde vor Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG Ermittlungen durchzuführen; § 8 Abs.1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12, 15 bis 18, 22 bis 24 und 39 LDG gelten entsprechend.
Unter dem 25.07.2013 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 13 Abs. 3 LBG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG um die Vernehmung des Zeugen YYY ersucht. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung eines Zeugen ersucht werden, wenn der Zeuge ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert. Nach Auffassung des Antragstellers hat YYY die Aussage verweigert.
II.
Das Ersuchen, über das die Kammer zu befinden hat (unter 1.), war abzulehnen, da die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart für die beantragte Zeugenvernehmung nicht gegeben ist (unter 2.). Abgesehen davon wäre der Antrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil derzeit nicht ersichtlich ist, dass der Zeuge die Aussage „verweigert“ hat und damit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG in entsprechender Anwendung nicht erfüllt sind (unter 3.).
1.
Die Entscheidung über das Ersuchen des Antragstellers oblag der Kammer und nicht allein der Berichterstatterin, da keiner der in § 87 a Abs. 3, Abs. 1 VwGO enumerativ aufgezählten Fälle gegeben ist, in denen die Vorsitzende bzw. der bestellte Berichterstatter alleine entscheidet. Auch liegen die Voraussetzungen des § 180 VwGO nicht vor, wonach die Vernehmung vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter stattfindet, wenn die Vernehmung nach dem VwVfG oder nach dem SGB X durch das Verwaltungsgericht erfolgt. Vorliegend soll die Vernehmung entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 LDG erfolgen, nicht aber auf Grund eines Ersuchens der zuständigen Behörde gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (vgl. § 65 VwVfG) oder im Rahmen der Sozialverwaltung (vgl. § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 SGB X). Auf andere Fälle findet § 180 VwGO keine Anwendung, auch nicht entsprechend (vgl. Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 180 Rdnr. 5).
Eine Zuständigkeit der Berichterstatterin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Regelungen in § 2 LDG i.V.m. § 14, § 7 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO. Gemäß § 2 LDG finden das LVwVfG und, sofern das Verwaltungsgericht in den Verfahren mitwirkt, die VwGO und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung. Nach § 14, § 7 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO nehmen die Aufgaben der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz die Disziplinarkammern wahr, wobei „bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung“ der Vorsitzende zuständig ist; ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden. Diese Regelungen finden jedoch vorliegend keine Anwendung, da § 13 Abs. 3 LBG nicht auf § 2 LDG verweist. Es verbleibt damit bei den Regelungen der VwGO.
2.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die Zeugenvernehmung, um die es der Antragsteller ersucht hat, nicht das örtlich zuständige Gericht.
Das örtlich zuständige Gericht bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG (vgl. ebenso Düsselberg in von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 16 LDG Rdnr. 29). Die Anwendung dieser Regelung ist weder durch eine bundesgesetzliche (unter 2.1.), noch durch eine speziellere landesrechtliche Regelung (unter 2.2) ausgeschlossen.
2.1.
In § 52 VwGO hat der Bundesgesetzgeber die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht (vgl. § 45 VwGO), zwar abschließend geregelt (vgl. Bier/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Rdnr. 3 ). § 52 VwGO ist hier aber nicht einschlägig. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht im Falle des Ersuchens um eine Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe tätig wird, weil es originäre richterliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. so zu § 180 VwGO Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 180 Rdnr. 4) oder ob es im Wege der Amtshilfe nach § 4 LVwVfG tätig wird (so der Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/2996, S. 75 zu § 16; zu § 25 BDG Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 25 Rdnr. 15; offen: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 6). Jedenfalls handelt es sich bei dem Ersuchen um Vernehmung nicht um eine „Streitigkeit“, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, mithin um ein kontradiktorisches (= streitiges) Verfahren mit Kläger und Beklagtem bzw. Antragsteller und Antragsgegner. So regelt beispielsweise auch § 52 Nr. 4 VwGO die örtliche Zuständigkeit (nur) „für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen“. Der Vertreter des Antragstellers hat aber in seinem Schriftsatz vom 25.07.2013 selbst darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gerade nicht die „Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe“ mithin eine Streitigkeit zwischen Dienstherr und Beamten ist, sondern vielmehr nur ein Ersuchen des Leiters der Dienstbehörde, einen Zeugen zu vernehmen.
2.2.
Die Bestimmungen des LDG und damit auch die Vorschriften, die für die Zeugenvernehmung kraft der Verweisung in § 13 Abs. 3 LBG entsprechend anzuwenden sind, enthalten keine spezielle Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. § 16 Abs. 3 Satz 1 LDG bestimmt lediglich, dass (stets) das Verwaltungsgericht zuständig ist und nicht etwa (auch) das Amtsgericht (vgl. insoweit anders § 65 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG).
2.3.
Aus der damit anwendbaren Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ergibt sich keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG Baden-Württemberg (ebenso § 65 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG NRW) zur Aussage verpflichtet. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG Baden-Württemberg (ebenso § 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG NRW) kann die Behörde im Falle, dass ein Zeuge ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 ZPO bezeichneten Gründe die Aussage verweigert, das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei dem vom Antragsteller gegen den Beamten eingeleiteten Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LBG i.V.m. § 8 Abs. 1 LDG (entsprechend) handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. zu den Voraussetzungen § 63 LVwVfG). Damit wäre um die Vernehmung des Zeugen YYY das für seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Verwaltungsgericht zu ersuchen. Da für den Zeugen YYY eine ladungsfähige Anschrift in B. angegeben wurde, ist das Verwaltungsgericht Stuttgart in jedem Falle örtlich nicht zuständig.
Eine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht kam nicht in Betracht. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend. Ist danach das angerufene Gericht örtlich unzuständig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige (Verwaltungs-) Gericht (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend). Hier fehlt es aber bereits an einem „Rechtsstreit“, der verwiesen werden könnte.
3.
Der Antrag wäre aber auch deshalb abzulehnen gewesen, weil der Zeuge YYY die Aussage bislang nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LDG „verweigert“ hat.
Der Antragsteller hatte YYY unter dem 30.04.2013 auf den 04.06.2013 zur Vernehmung als Zeuge geladen. Unter dem 29.05.2013 teilte YYY dem Antragsteller mit, dass er den Termin leider absagen müsse, da er an diesem Termin unerwarteterweise nicht verfügbar sei. Selbstverständlich sei er zu einer schriftlichen Aussage bereit und würde den Antragsteller bitten, diese durch entsprechende Fragen zu unterstützen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat dieser ausweislich eines Aktenvermerks des XYZ danach noch zweimal telefonisch und einmal per Email versucht, den Zeugen zu kontaktieren. Das Sekretariat des Zeugen habe die Aussage gegeben, dass YYY keine mündliche Zeugenvernehmung wolle. Wenn die Hochschule Fragen habe, möge sie diese schriftlich stellen. Der Antragsteller forderte den Zeugen daraufhin mit Schreiben vom 14.06.2013 auf, die darin gestellten Fragen schriftlich zu beantworten und Kopien der zugehörigen Buchhaltungsunterlagen vorzulegen. Dem Zeugen wurde eine Frist bis zum 27.06.2013 gesetzt. Bereits vor Ablauf dieser Frist, am 25.06.2013, ersuchte der Antragsteller das Gericht um die Vernehmung des Zeugen, da dieser die Aussage verweigere. Im Zeitpunkt des Ersuchens fehlte es damit aber in jedem Falle an einer Verweigerung. Eine solche ist aber auch für einen späteren Zeitpunkt nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 26.06.2013, beim Antragsteller ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 01.07.2013, teilte YYY mit, dass er bislang keine Unterlagen in der vom Antragsteller gewünschten Qualität zur Verfügung stellen könne, da Mai/Juni/Juli bei ihnen Jahresabschluss, Rechnungsprüfungen und Abrechnungen ihrer vielen Gliederungen Priorität hätten. Er gehe davon aus, dass sie in der KW 28 Unterlagen zur Verfügung stellen könnten. Mit Schreiben vom 10.07.2012, eingegangen beim Antragsteller am 12.07.2013, antwortete der Zeuge auf die vom Antragsteller gestellten Fragen.
Eine „Verweigerung“ der Aussage kann in diesem Verhalten nicht erkannt werden, auch wenn der Antragsteller insoweit geltend macht, dass die schriftliche Äußerung des Zeugen einer Verweigerung des Zeugnisses gleichkomme. Zwar dürfte der Begriff der „Verweigerung“ weit zu fassen sein, so dass er jede Nichterfüllung der Pflichten eines Zeugen, auch die teilweise Nicht-Erfüllung, umfasst (vgl. Gansen, a.a.O. ). Damit kann das Gericht um Vernehmung ersucht werden, wenn der Zeuge gar nicht erscheint, sich ersichtlich nur unvollständig äußert oder keine Bereitschaft erkennbar ist, sich in zumutbarer Zeit zu äußern (vgl. Düsselberg, a.a.O. § 16 Rdnr. 27). Das bisherige Verhalten des Zeugen lässt diesen Schluss aber nicht zu. So ist zum einen nichts dafür erkennbar, dass er zu einer (persönlichen) Vernehmung schlichtweg nicht erscheinen würde. Für den ersten Vernehmungstermin hat sich der Zeuge vor dem Termin schriftlich entschuldigt und sich zu einer schriftlichen Aussage bereit erklärt. Einen weiteren Termin zur (persönlichen) Vernehmung hat der Antragsteller nicht bestimmt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, den Zeugen schriftlich zu befragen. Soweit er die nunmehr vom Zeugen auf die Fragen gegebenen Antworten für nicht ausreichend erachten sollte - im Sinne einer ersichtlich unvollständigen Äußerung - hätte er entweder einen weiteren Termin zur (persönlichen) Vernehmung bestimmen oder aber den Zeugen zumindest darauf hinweisen müssen, dass seine Aussage für nicht ausreichend erachtet wird. Aus dem bisherigen Verhalten des Zeugen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er zu einem vom Antragsteller festgesetzten Vernehmungstermin unentschuldigt nicht erscheinen würde.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.