Subsidiäre Schutzberechtigung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Gazastreifen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Rücknahme des Begehrens auf Flüchtlingseigenschaft die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das VG Stuttgart bejahte im Gazastreifen einen bewaffneten Konflikt und ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede Zivilperson allein durch Anwesenheit ernsthaft individuell bedroht ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Gericht wegen flächendeckender Kampfhandlungen und fehlender legaler Ausweichmöglichkeiten (insb. Westjordanland). Der BAMF-Bescheid wurde insoweit aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet; das Verfahren wurde teilweise eingestellt.
Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage erfolgreich und subsidiärer Schutz zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG genügt das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts; dessen Intensität ist maßgeblich erst für die Bewertung des Niveaus willkürlicher Gewalt.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG kommt auch ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in Betracht, wenn das Gewaltniveau so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein durch Anwesenheit im Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Je weniger individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen, desto höher müssen Gewaltdichte und Gefahrendichte sein; diese sind quantitativ (Opferzahlen im Verhältnis zur Bevölkerung) zu ermitteln und in einer wertenden Gesamtbetrachtung einzuordnen.
Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist regelmäßig die Herkunftsregion als typischer Rückkehrort.
Subsidiärer Schutz ist zu versagen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht; sie setzt u.a. sichere und legale Erreichbarkeit, tatsächliche Aufnahme und Zumutbarkeit der Niederlassung in einem anderen Landesteil voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Der bewaffnete Konflikt im Gazastreifen erreicht einen so hohen Grad an willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.(Rn.20)
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Ziffer 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.
3. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der im Jahr 1991 in Khan Younis/Palästinensische Autonomiegebiete (Gazastreifen) geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser islamischen Glaubens mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen.
Ausweislich des Eurodac-Ergebnisses vom 08.10.2020 wurde der Kläger am 17.08.2019 in Griechenland aufgegriffen und stellte dort am 26.09.2019 einen Asylantrag, woraufhin ihm am 08.07.2020 internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 01.10.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.11.2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
In seiner Anhörung beim Bundesamt am 27.11.2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 in Rafah im Gazastreifen aufgehalten. Er sei über Ägypten, die Türkei (1 Monat), Griechenland (ca. 1 Jahr) und Österreich nach Deutschland gereist. Er habe mit seinen Eltern, neun Brüdern und zwei Schwestern zusammengelebt. Eine UNRWA-Karte habe er nicht. Er sei in Gaza verlobt und möchte heiraten und deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Er habe keine eigene Wohnung in Gaza. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Wegen einer Behinderung habe er Schwierigkeiten. Seine Eltern hätten so gut wie möglich versucht ihn zu unterstützen, wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation könnten sie ihm aber nicht mehr helfen. Der wichtigste Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe, sei seine Behinderung gewesen. Es sei schwierig, wenn man nicht alles alleine machen könne. Deswegen habe er psychische Probleme. Die Lage sei schlecht gewesen. Es habe Krieg und keine Sicherheit gegeben. Er habe keine Probleme mit den palästinensischen Autonomiebehörden oder mit nichtstaatlichen Akteuren gehabt.
Auf ein Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 30.11.2020 an die griechischen Behörden antworteten diese mit Schreiben vom 10.12.2020, dass dem Kläger am 08.07.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und das Aufnahmeersuchen deshalb abgelehnt werde.
Mit Vermerk vom 25.04.2022 entschied das Bundesamt intern, dass trotz erfolgter Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werde, da eine Art. 3 EMRK-Verletzung festzustellen sei.
Mit Bescheid vom 19.05.2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 30.05.2022 als Einschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.06.2022, bei Gericht eingegangen am 05.06.2022, Klage erhoben (A 7 K 4230/22). Er trägt vor, das Bundesamt habe zu Unrecht ein nationales Asylverfahren durchgeführt, sondern sei inhaltlich an die Entscheidung der griechischen Behörden gebunden.
Mit Beschlüssen vom 01.07.2022 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schreiben vom 21.06.2024 hat der Kläger das Verfahren wiederangerufen (A 7 K 4112/24) und beantragt nunmehr – unter Rücknahme seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – nur noch,
Ziffer 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
I. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schreiben vom 21.06.2024 konkludent zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Ziffer 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 19.05.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist nach § 77 Abs. 1 AsylG für die hier vorliegende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Subsidiärer Schutz wird hingegen nicht zuerkannt, wenn interner Schutz nach Maßgabe der § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG besteht (innerstaatliche Fluchtalternative).
a) Ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt vor bei Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris Rn. 28). Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris Rn. 34 f.).
Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Denn das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30).
Der erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 57). Liegen – wie hier – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 58). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 60).
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13).
b) Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und der Hamas im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt. Denn jedenfalls liegt ein bewaffneter Konflikt vor.
Dieser erreicht – insbesondere auch wegen der geringen Größe des Gazastreifens und der sehr hohen Einwohnerdichte – einen so hohen Grad an willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Gazastreifen einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht bei dieser Situation auch davon aus, dass sich die Gefahr, Kriegsopfer zu werden, im Gazastreifen innerhalb eines kurzen Zeitraums realisieren kann.
aa) Am 07.10.2023 drangen ca. 3.000 Kämpfer der Hamas und andere bewaffnete Gruppierungen, u.a. der Palästinensische Islamische Dschihad, aus dem Gazastreifen in etwa 20 Gemeinden und Militäreinrichtungen im Süden Israels ein, während Tausende von Raketen auf Bevölkerungszentren in Israel, darunter Tel Aviv und Jerusalem, abgefeuert wurden. Bei dem Angriff wurden mehr als 1.250 Israelis und ausländische Staatsangehörige getötet und 6.200 verletzt. Darüber hinaus wurden etwa 250 Menschen entführt und in den Gazastreifen verschleppt. Am Tag des Angriffs erklärte das israelische Sicherheitskabinett den Kriegszustand mit dem Ziel, die militärischen und regierungstechnischen Fähigkeiten der Hamas und des Islamischen Dschihad zu zerstören. Am selben Tag begannen die israelischen Streitkräfte mit einem massiven Bombardement des ganzen Gazastreifens (vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 2 f.). Die israelische Armee führte intensive Luft-, See- und anschließend Bodenoperationen im Gazastreifen durch. Seither wurden Tausende von Menschen getötet und mehr als eine Million vertrieben, da Teile des Gazastreifens in Schutt und Asche gelegt wurden. Israelische Luftangriffe trafen dicht besiedelte Wohngebiete, Krankenhäuser, Märkte und Einrichtungen von UNRWA. Darüber hinaus hat Israel eine Belagerung des Gazastreifens verhängt, einschließlich der Abtrennung von Strom und Wasser sowie der strengen Einschränkung von Treibstoff- und Lebensmittellieferungen (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 4).
Die Infrastruktur im Gazastreifen ist durch die Kriegshandlungen auf Jahre hinaus zerstört. Einem vorläufigen Bericht des Satellitenbeobachtungsprogramms des UN-Ausbildungs- und Forschungsinstituts, UNOSAT, zufolge seien im Gazastreifen 55 % der Gebäude (möglicherweise) beschädigt oder zerstört worden. Demnach seien seit dem 01.04.2024 die Schäden in den Gouvernements Deir al-Balah und Gaza am stärksten angestiegen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20). Einer weiteren Untersuchung von Satellitenbildern durch das UN-Bildungscluster zufolge sollen etwa 73 % der Bildungseinrichtungen im Gazastreifen entweder vollständig zerstört oder erheblich beschädigt worden sein. Darüber hinaus sollen 65 % der als Unterkünfte für Binnengeflüchtete genutzten Schulen direkt durch Angriffe getroffen oder im Verlauf des Krieges beschädigt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 29.04.2024, Seite 15). Eine Untersuchung der UN kam zu dem Schluss, dass ein Wiederaufbau der im Gazastreifen zerstörten Wohngebäude unter der Voraussetzung, dass mit der fünffachen Geschwindigkeit vergangener Wiederaufbauunternehmungen gearbeitet werden könnte, bis mindestens bis 2040 dauern würde. Bei ähnlichen Wiederaufbaukapazitäten, wie sie nach vergangenen militärischen Auseinandersetzungen zu beobachten waren, würde die Dauer etwa 80 Jahre betragen. Mehr als 370.000 Wohneinheiten sollen mindestens beschädigt worden sein, 79.000 von ihnen gelten als zerstört (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 06.05.2024, Seite 16).
Laut einem UN-Bericht sei die Wirtschaft im Gazastreifen im letzten Quartal des Jahres 2023 um 81 % geschrumpft und ein großer Teil der wirtschaftlichen Grundlagen zerstört (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 06.05.2024, Seite 16).
Die Kinderrechtsorganisation Save the Children veröffentlichte am 24.06.2024 Schätzungen, nach denen bis zu 21.000 Kinder im Gazastreifen vermisst werden oder aber verschwunden, verhaftet, unter Schutt oder in Massengräbern begraben sind. Diese Zahl umfasst etwa 17.000 Kinder, die von ihren Familien getrennt worden seien (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8).
Die Kampfhandlungen im Gazastreifen dauern auch weiterhin an (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9).
bb) In einem Kommentar zur Lage im Gazastreifen kam eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten am 16.01.2024 nach mehr als hundert Tagen Krieg zu dem Schluss, dass nirgendwo in Gaza Sicherheit herrscht (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 5).
Das Hamas-geführte Gesundheitsministerium gab am 06.09.2024 an, dass seit Kriegsbeginn mehr als 40.878 palästinensische Personen im Gazastreifen getötet und 94.454 weitere verwundet worden seien. Das Ministerium unterscheidet offiziell nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 02.09.2024, Seite 7) und können daher auch übertrieben sein. Es steht jedoch fest, dass in diesem Konflikt bereits eine sehr hohe Anzahl an Menschen ihr Leben verloren haben oder verletzt wurden. Laut Angaben der israelischen Armee wurden bisher 17.000 palästinensische Kämpfer getötet (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9). Es liegt auf der Hand, dass die großflächigen Zerstörungen durch die zahlreichen Luftangriffe und die intensiven Kampfhandlungen im gesamten Gebiet des Gazastreifens eine erhebliche Anzahl an Opfern auch in der Zivilbevölkerung gefordert haben.
(1) Aufgrund der Kriegshandlungen gab es von Seiten der israelischen Streitkräfte bereits zahlreiche Evakuierungsaufforderungen an die Bevölkerung im Gazastreifen.
UN-Angaben zufolge sollen aufgrund der Evakuierungen schätzungsweise 90 % der insgesamt 2,1 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb des Gazastreifens geflohen seien (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 10). UNRWA gibt die Zahl der intern im Gazastreifen Vertriebenen mit 1,9 Millionen (von insgesamt 2,3 Millionen Einwohnern) an – das sind 85 % der Gesamtbevölkerung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2).
Doch auch in den Zonen, die vom israelischen Militär bei Evakuierungen als sichere, „humanitäre Zonen“ ausgewiesen wurden, sind die Menschen nicht vollständig sicher, sondern laufen Gefahr, Opfer von Angriffen zu werden.
So haben israelische Kampfflugzeuge in der Nacht des 09.12.2023 Teile des Gazastreifens bombardiert, darunter auch einige der Landstriche im Süden des Gebiets, in das die palästinensische Zivilbevölkerung evakuiert werden sollte. Am 09.12.2023 berichteten Einwohner des Gazastreifens von Luftangriffen und Beschuss im Norden sowie im Süden, einschließlich der Stadt Rafah, die nahe der ägyptischen Grenze liegt. In den Wochen davor hatte die israelische Armee die Zivilbevölkerung dazu aufgerufen, in dieser Region Schutz zu suchen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Juli bis Dezember 2023, 11.12.2023, Seite 10). Israelische Luftangriffe und Panzerbeschuss wurden in der Nacht zum 15.12.2023 fortgesetzt, auch in der Stadt Rafah. Rafah gehörte zu dem Zeitpunkt zu den Gebieten des dicht besiedelten Gazastreifens, in die sich die palästinensische Zivilbevölkerung nach Aufforderung der israelischen Armee zurückziehen sollte, um Schutz zu suchen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Juli bis Dezember 2023, 18.12.2023, Seite 10).
Am 04.01.2024 berichtete Save the Children, dass Berichten zufolge am Morgen in der Nähe von al-Mawasi, einem von den israelischen Behörden zur „humanitären Zone“ erklärten Gebiet, in das die israelischen Streitkräfte die Zivilbevölkerung zu ihrer eigenen Sicherheit evakuiert hatte, bei israelischen Luftangriffen 14 Menschen, die meisten von ihnen Kinder unter 10 Jahren, getötet wurden (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 13).
Bei einem Luftangriff am 26.05.2024 auf ein Flüchtlingslager nahe der Stadt Rafah wurden palästinensischem Gesundheitspersonal zufolge 35 Personen getötet. Das israelische Militär gab an, eine Anlage der Hamas getroffen und zwei hochrangige Hamas-Mitglieder getötet zu haben. Das Viertel, in dem sich der Angriff ereignete, wurde im Rahmen der Militäroffensive in Rafah bislang nicht zur Evakuierung aufgerufen. Der Rote Halbmond gab an, dass es sich bei dem Gebiet um eine der durch das israelische Militär ausgewiesenen humanitären Zonen gehandelt habe (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 27.05.2024, Seite 18).
Problematisch für die Bevölkerung ist zudem, dass sich der Zuschnitt der „humanitären Zonen“ immer wieder verändert und sie immer wieder gezwungen sind, an anderen Orten Schutz zu suchen. Am 16.08.2024 erging eine weitere Evakuierungsaufforderung, die Gebiete in Deir al-Balah und Khan Younis miteinschloss, darunter auch ein Gebiet, das zur vormals deklarierten „humanitären Zone“ al-Mawasi zählte. Die Hamas soll zuvor Mörsergranaten und Raketen aus den Gebieten abgefeuert haben. UN OCHA zufolge schrumpft damit die Zone auf 41 km² oder 11 % des Gebiets im Gazastreifen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7).
(2) Außerdem gibt es Angriffe auf Orte im Gazastreifen, von denen die Menschen annehmen, dass sie sich dort sicher fühlen könnten, und deshalb dort Zuflucht suchen, wie beispielsweise Schulen von UNRWA oder Krankenhäuser.
Medienberichten zufolge stürmte das israelische Militär am 15.02.2024 nach einer beinahe einwöchigen Belagerung das Nasser-Krankenhaus in der Stadt Khan Younis. Militärangaben zufolge waren die Truppen auf der Suche nach weiteren Geiseln oder deren Leichen, die dort festgehalten worden sein sollen. Einen Tag vor der Erstürmung forderte das Militär die dorthin Geflüchteten auf, das Krankenhaus zu verlassen. Eine Person, die sich zur Behandlung dort aufhielt, wurde durch einen nächtlichen Luftangriff getötet, sechs weitere verwundet (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 19.02.2024, Seite 5). Israelische Behörden gaben an, dass sich Hamas-Kämpfer im Spital verschanzten, was vom dortigen Personal abgestritten wurde (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2).
Am 06.07.2024 wurden Angaben des Hamas-geführten Gesundheitsministeriums zufolge 16 palästinensische Personen, die in einer Schule in al-Nuseirat lebten, bei einem Luftangriff getötet, der die Schule traf. 50 weitere Personen sollen verwundet worden sein. Das israelische Militär gab an, bewaffnete Kämpfer in dem Gebiet zum Ziel gehabt und größte Bemühungen zum Schutz von Zivilpersonen vorgenommen zu haben (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8).
Bei einem Luftangriff auf eine Schule in Deir al-Balah wurden mind. zehn Palästinenserinnen und Palästinenser getötet. Dem israelischen Militär zufolge soll sich ein Militärstützpunkt der Hamas in der Schule befunden haben, die Hamas bestreitet die Nutzung ziviler Einrichtungen zu militärischen Zwecken (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 9 f.).
Am 10.08.2024 wurde eine Schule in Gaza-Stadt getroffen, die als Unterkunft für Binnenflüchtlinge diente. Lokale Gesundheitsbehörden berichteten von mindestens 80 Toten und 50 weiteren Verletzten. Das israelische Militär gab an, dass das Ziel ein Kommandozentrum der Hamas in einer Moschee auf dem Gelände gewesen sei. Es sollen 19 Angehörige der Hamas und des sog. Islamischen Jihad in Palästina getötet worden sein. Ein hochrangiges Mitglied der Hamas bestritt, dass sich Kämpfer in der Schule befunden hätten (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7).
Nach Angaben von UNRWA wurden 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3).
Es ist davon auszugehen, dass solche Angriffe auch weiterhin stattfinden werden, da die israelischen Behörden davon ausgehen, die Hamas benutze während des Konflikts Zivilisten als „menschliche Schutzschilde“, einschließlich der Nutzung von zivilen Einrichtungen für militärische Zwecke, nämlich Häuser, Krankenhäuser, Schulen, Moscheen und Olivenhaine (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 3 f.). Das Tunnel-System der Hamas unter dem Gazastreifen wird mittlerweile vom israelischen Militär auf 350 bis 450 Meilen [Anm.: rund 563 km bis 724 km] geschätzt, was angesichts der geringen Größe des Gazastreifens sehr viel ist. Die Tunnel befinden sich auch unter ziviler Infrastruktur, und israelische Militärs rechnen prinzipiell damit, dass sich unter Schulen, Spitälern und Moscheen Tunnel befinden. Die Dauer bis zur völligen Zerstörung des Tunnelsystems nach einer Durchsuchung auf die verbliebenen Geiseln wird auf Jahre geschätzt (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 2). Das Benutzen humanitärer Einrichtungen für militärische Zwecke einschließlich der Tarnung für Tunnel beeinträchtigt die Sicherheit und den Zugang für Zivilisten. So dienen z.B. UNRWA-Schulen im Gazastreifen oft als Behelfsunterkünfte für Zivilisten. Auch flüchten sich Zivilisten in oder in die Nähe von Krankenhäusern sowie Moscheen (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3 f.).
(3) Es sind derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Krieg alsbald enden wird oder es zu einer nachhaltigen Feuerpause kommen könnte, die gegebenenfalls in ein Ende des Kriegs münden würde. Laut dem israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu wird der Krieg noch viele Monate andauern (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – Gazastreifen – Sicherheitslage, vom 19.01.2024, Seite 3).
cc) Hinzu kommt, dass wegen dieser Kriegssituation nicht nur die Gefahr besteht, Opfer einer Angriffshandlung zu werden, sondern auch die erhebliche Gefahr besteht, aufgrund der Lebensbedingungen im Gazastreifen zu sterben.
In einem Bericht des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) vom Dezember 2023 heißt es, dass der anhaltende Konflikt im Gazastreifen zu einer beispiellosen humanitären Krise, zu weit verbreiteten Zerstörungen und Vertreibungen sowie zu einem eingeschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, Strom, Kochgas und anderen lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen geführt hat (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7). Im Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Dezember 2023 wurden die Auswirkungen des Kriegs auf die Zivilbevölkerung als „katastrophal“ bezeichnet, einschließlich des Mangels an Nahrungsmitteln und Treibstoff und der Zerstörung der zivilen Infrastruktur (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7). In einer Pressemitteilung der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) vom 15.01.2024 heißt es, dass der Konflikt wesentliche Wasser-, Abwasser- und Gesundheitsinfrastrukturen und -dienste beschädigt oder zerstört und die Kapazität zur Behandlung von schwerer Unterernährung und Infektionskrankheiten eingeschränkt habe (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 7).
Diese Aussagen treffen nach wie vor zu.
(1) Das Integrated Food Security Phase Classification (IPC) geht davon aus, dass weiterhin ein hohes Risiko für eine Hungersnot im Gazastreifen besteht, solange die Kämpfe andauern und der Zugang für humanitäre Hilfen begrenzt bleibt. Angaben der Hamas-geführten Behörden nach soll am 26.06.2024 das 31. Kind aufgrund von Mangelernährung gestorben sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8). Schätzungen der UN zufolge könnten Mitte Juli 2024 mehr als 1 Mio. Palästinenserinnen und Palästinenser unter dem höchsten Level des Hungerns leiden (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 21). Erhebungen durch UNICEF zwischen Dezember 2023 und April 2024 zeigten auf, dass neun von zehn Kindern innerhalb des Gazastreifens von schwerer Lebensmittelarmut betroffen seien und mit zwei oder weniger der acht Lebensmittelgruppen am Tag auskommen müssten (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20).
Die ausgewiesene sichere Zone entlang der Küste ist bereits überbevölkert und Hilfsorganisationen haben Schwierigkeiten die wachsende Zahl an Geflüchteten zu versorgen, da aufgrund der schwierigen Sicherheitslage große Herausforderungen bei der Einfuhr und dem Verteilen von Hilfsgütern bestehen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 26.08.2024, Seite 10). Trotz der Ankündigung des israelischen Militärs, Kampfhandlungen entlang einer wichtigen Straße innerhalb des Gazastreifens tagsüber einzustellen, um die Verteilung von Hilfsgütern zu ermöglichen, erschwert die Rechtlosigkeit entlang der Strecke die Hilfslieferungen. Kriminelle Banden blockieren die Strecke, plündern Hilfsgüter und vereiteln damit die Verteilung (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8).
Zwischen dem 06.05. und 06.06.2024 hatte die UN eigenen Angaben zufolge aufgrund der kritischen Sicherheitslage nur Zugang zu durchschnittlich 68 LKWs mit Hilfslieferungen täglich (500 täglich würden benötigt). Angaben der israelischen Behörden zufolge sollen zwischen dem 02.05. und dem 23.06.2024 täglich durchschnittlich 201 LKWs in den Gazastreifen eingefahren worden sein. Zahlreiche Hilfslieferungen würden sich allerdings noch immer an den Grenzübergängen stapeln (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 22).
Zwischen dem 01.07. und 15.07.2024 sollen nach UN-Angaben insgesamt 1.288 LKW-Ladungen an Hilfslieferungen in den Gazastreifen gebracht und weiterverteilt worden sein. Mit 86 LKW am Tag stellt dies einen höheren Durchschnittswert dar, als noch im Juni. Allerdings ist er niedriger als im Mai 2024, als ca. 94 LKW täglich Hilfsgüter in den Gazastreifen transportierten. Der durch die USA gebaute schwimmende Hafen vor der Küste des Gazastreifens soll nach zahlreichen Wetter- und Sicherheitsproblemen abgebaut werden. Stattdessen sollen in Zukunft Hilfslieferungen über den israelischen Hafen in Ashdod eingefahren werden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 22.07.2024, Seite 8).
Nach UN-Angaben soll der Umfang humanitärer Hilfen in den Monaten Mai bis Juli 2024 im Vergleich zu den Monaten Januar bis April 2024 um etwa 61 % zurückgegangen sein (von etwa 94 LKWs täglich auf etwa 37). Dennoch gab das Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) in einem Bericht an, dass im Juli 2024 mit 79.082 bis 86.925 Tonnen mehr Lebensmittel eingeführt wurden als noch im Juni 2024 (47.443 bis 61.530 Tonnen). Dem Bericht nach sei der Grund hierfür ein Anstieg in kommerziellen Einfuhren, während humanitäre Hilfen zurückgingen. Die humanitären Hilfen seien auf dem niedrigsten Stand seit 2023. Insbesondere Familien mit geringer Kaufkraft könnten von den gestiegenen Lebensmitteleinfuhren nur begrenzt profitieren. Der Bericht weist auf methodische Herausforderungen hin, die das wiedergegebene Bild verzerren können (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 7 f.).
Das WFP gab am 30.07.2024 bekannt, dass es derzeit aufgrund der Schwierigkeiten nur zwölf von 18 der von ihm üblicherweise belieferten Bäckereien im Gazastreifen versorgen konnte. Gerade im Norden des Gazastreifens seien zudem die Preise für Lebensmittel sehr hoch. Dennoch sei es möglich gewesen, 1,1 Mio. Menschen im Laufe des Juli 2024 humanitäre Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 7).
Mehr als 20 % der landwirtschaftlichen Flächen und etwa 70 % der Fischereiflotte im Gazastreifen wurden während des Kriegs zerstört (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 11).
Angaben von UN OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) vom 14.06.2024 zufolge haben die jüngsten militärischen Entwicklungen zu einer weiteren Verschlechterung der Wasserversorgung geführt. Fünf Brunnen in Jabaliya sowie zwei Brunnen, eine Versorgungsleitung einer ägyptischen Entsalzungsanlage und zwei lokale Entsalzungsanlagen, alle in Rafah, wurden zerstört. Schätzungen zufolge sollen in den vergangenen acht Monaten insgesamt etwa 67 % der Wasser- und Sanitäreinrichtungen und -infrastruktur zerstört oder beschädigt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 17.06.2024, Seite 21).
(2) Ärzte ohne Grenzen berichtete, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung im Gazastreifen drastisch verschlechtert worden und das Gesundheitssystem praktisch zusammengebrochen sei (vgl. EUAA, Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population, vom 19.02.2024, Seite 12).
Die medizinischen Kapazitäten im Gazastreifen sind weiterhin eingeschränkt. Angaben der UN zufolge sollen nur etwa 1.500 Krankenhausbetten zur Verfügung stehen. Vor Beginn des Krieges sollen es 3.500 Betten gewesen sein. Weiterhin herrscht ein Mangel an medizinischer Ausstattung, der u.a. zu einer weiteren Zunahme und Verbreitung von Infektionskrankheiten führt. Die WHO berichtete, dass Polioviren in Khan Younis und Deir al-Balah in sechs Umweltproben nachgewiesen werden konnten. Der herrschende Wassermangel, die Überfüllung der Vertriebenenlager sowie die katastrophalen Hygienebedingungen und herrschende Mangelernährung verschlechtern die Situation zusätzlich. Im Verlauf des Krieges waren insgesamt acht Krankenhäuser im Fokus israelischer Militäroperationen und Besatzung ausgesetzt, da solche Einrichtungen durch die Hamas genutzt wurden. UN-Angaben zufolge sind derzeit 23 der insgesamt 36 Krankenhäuser überhaupt nicht, die verbleibenden 13 nur teilweise funktionsfähig. Fünf von insgesamt neun Feldkrankenhäusern können derzeit arbeiten und mehr als 60 % der primären Gesundheitseinrichtungen des Gazastreifens sind geschlossen. Darüber hinaus sollen seit Beginn des Krieges mehr als 500 medizinische Fachkräfte durch die anhaltenden Kampfhandlungen getötet worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 22.07.2024, Seite 8).
Es herrscht ein Mangel an Medikamenten und medizinischem Equipment sowie Treibstoff (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8).
Seit dem 07.05.2024 ist die Evakuierung von Personen aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die WHO geht davon aus, dass derzeit mehr als 14.000 Personen medizinische Behandlungen außerhalb des Gazastreifens benötigen (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20).
Ein erster bestätigter Fall der Kinderlähmung wurde bekannt. Bereits seit Wochen hatte die WHO vor einer bevorstehenden Polio-Ausbreitung gewarnt, die oft über verunreinigtes Wasser stattfindet. Für eine effektive Prävention sei ein Waffenstillstand von mindestens sieben Tagen notwendig. Polio ist bislang nicht heilbar, konnte durch Impfungen im Gazastreifen allerdings vor 25 Jahren ausgerottet werden. Durch den Kriegsausbruch hätten mittlerweile jedoch nur noch 86 % der Bevölkerung einen Immunschutz (zuvor 99 %) (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 19.08.2024, Seite 8). Am 03.09.2024 endete die erste Phase der Kampagne zur Immunisierung von Kindern gegen Polio. In Zentral-Gaza wurden insgesamt 187.000 Kinder geimpft, 30.000 mehr als angestrebt war. Die Impfungen wurden an über 140 Stellen, u.a. Ausgabestellen für humanitäre Hilfe, Krankenhäuser und Impfstationen in Vertriebenenlagern, durchgeführt. Diverse lokale humanitäre Waffenstillstände ermöglichten die Durchführung der Impfkampagne. Auch mobile Impfteams wurden eingesetzt. Die zweite Phase der Kampagne konzentriert sich auf Süd-Gaza und begann am 05.09.2024. Ab dem 09.09.2024 soll die dritte und letzte Phase der Immunisierungskampagne in Nord-Gaza stattfinden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 09.09.2024, Seite 9).
Angaben der UN zufolge sind inzwischen über 40.000 Fälle von Hepatitis A festgestellt worden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 6).
(3) Vom Treibstoffmangel betroffen ist ebenfalls der WASH-Sektor, welcher die Trinkwasserversorgung und Bereitstellung von Sanitärdienstleistungen umfasst (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 08.07.2024, Seite 8). Aufgrund des unzulänglichen Treibstoffnachschubs sind Hygieneeinrichtungen nicht in ausreichendem Maße für die Bevölkerung zugänglich. Zwischen dem 15.06. und 23.06.2024 sollen der UN-Initiative Global WASH Cluster (Water, Sanitation and Hygiene) zufolge täglich durchschnittlich etwa 5 % der schätzungsweise 70.000 benötigten Liter verfügbar gewesen sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.07.2024, Seite 8).
Mehrere Kreise in Gaza melden, dass ihr Fuhrpark für Angelegenheiten der allgemeinen Daseinsfürsorge weitgehend zerstört sei, was Wartung sowie alltägliche Aufgaben wie die Müllabfuhr deutlich erschwere und teilweise verunmögliche (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 05.08.2024, Seite 7).
(4) Die Hilfe für die Bevölkerung im Gazastreifen wird zudem dadurch erschwert, dass Hilfseinrichtungen und Helfer ebenfalls Gefahr laufen, Opfer von Angriffen zu werden.
So wurde ein UN-Lebensmittelverteilungszentrum im Süden des Gazastreifens von einem israelischen Luftangriff getroffen. Angaben des israelischen Militärs zufolge wurde dabei ein hochrangiges Hamas-Mitglied getötet. Außerdem wurden vier weitere Personen bei dem Angriff getötet sowie 22 weitere Personen verletzt. Unter den Toten befand sich mindestens eine beim UNRWA beschäftigte Person (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 18.03.2024, Seite 10).
Am 01.04.2024 wurden sieben humanitäre Helferinnen und Helfer der Organisation World Central Kitchen, sechs von ihnen ausländische Personen, von israelischen Luftangriffen auf drei ihrer Fahrzeuge getötet. Angaben des israelischen Militärs zufolge war der Angriff die Folge einer Fehlidentifizierung einer bewaffneten Person und erfüllte darüber hinaus nicht die Anforderungen für den Einsatz eines Luftangriffes. Nach dem Vorfall stellten World Central Kitchen sowie einige weitere Organisationen ihre Hilfsprogramme im Gazastreifen ein (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 15.04.2024, Seite 13).
Am 10.04.2024 stand ein Hilfskonvoi des UN-Kinderhilfswerks UNICEF eigenen Angaben zufolge unter Beschuss, als er humanitäre Hilfslieferungen in den Norden des Gazastreifens bringen wollte (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 08.04.2024, Seite 12).
Das WFP verkündete am 09.06.2024 die Einstellung der Lebensmittelhilfstransporte über den temporären, schwimmenden Hafen, der durch das US-Militär gebaut wurde. Grund seien Sicherheitsbedenken, nachdem zuvor zwei Lagerhäuser unter Beschuss geraten waren. Hierbei sei ein Mitarbeiter der Organisation verletzt worden (vgl. BAMF-Briefing Notes Zusammenfassung – Palästinensische Autonomiegebiete / Israel – Januar bis Juni 2024, 10.06.2024, Seite 20).
Am 28.08.2024 stellte das WFP seine Arbeit temporär ein, nachdem ein Hilfsfahrzeug der Organisation unter Beschuss geriet, nachdem er sich einem israelischen Checkpoint näherte. Die Mission war Angaben des WFP zufolge mit den zuständigen Stellen koordiniert und das Fahrzeug klar als ein Fahrzeug der Hilfsorganisation erkennbar (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 02.09.2024, Seite 8).
c) Der Kläger kann nicht auf einen internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Ein Ausweichen innerhalb des Gazastreifens ist nicht möglich, da der Krieg seit Monaten im gesamten Gebiet des Gazastreifens stattfindet.
Eine Ausreise in das Westjordanland war bereits vor den Ereignissen des 07.10.2023 kaum möglich. Denn für einen dauerhaften legalen Aufenthalt im Westjordanland für Personen aus Gaza wird ein Eintrag im Bevölkerungsregister vorausgesetzt, aus dem hervorgeht, dass die betroffene Person im Westjordanland gemeldet ist. Nur dann ist es den palästinensischen Behörden möglich, Identitätspapiere auszustellen, die von den israelischen Behörden anerkannt werden, welche die Grenzübergänge in das Westjordanland sowie Checkpoints innerhalb des Westjordanlands kontrollieren. Über die Familienzusammenführung von Personen aus Gaza mit Personen aus dem Westjordanland besteht zwar gesetzlich die Möglichkeit, ins Westjordanland überzusiedeln. Dieser Prozess ist allerdings seit der Zweiten Intifada in den frühen 2000er Jahren de facto eingefroren. Demnach würden in der Regel familiäre Beziehungen allein keinen ausreichenden Grund für eine Übersiedlung ins Westjordanland darstellen. Seit dem Stopp der Familienzusammenführungen wurden nur in humanitären Einzelfällen Ausnahmen gewährt (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Palästinensische Autonomiegebiete: Möglichkeit des legalen Aufenthalts im Westjordanland für Personen aus dem Gazastreifen, vom Juni 2024, Seite 2). Temporäre Reisegenehmigungen werden sehr restriktiv und in der Regel nur für Arbeitspendler zwischen Gaza und Israel, sowie zu medizinischen Zwecken (auch für Begleitpersonen) gestattet, wenn essentielle und lebensrettende Maßnahmen in Israel durchgeführt werden müssen. Der Prozess hierfür ist allerdings von Intransparenz geprägt und Ablehnungen oder Verzögerungen solcher Anträge werden in der Regel nicht begründet. Darüber hinaus können auch in humanitären Einzelfällen Personen einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Einreise in das Westjordanland stellen. Hierunter fallen Personen, die eine ersten Grades verwandte Person im Westjordanland besuchen möchten, welche im Sterben liegt, oder die an einer Beerdigung oder Hochzeit einer erstgradig verwandten Person teilnehmen möchten (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Palästinensische Autonomiegebiete: Möglichkeit des legalen Aufenthalts im Westjordanland für Personen aus dem Gazastreifen, vom Juni 2024, Seite 1). Derzeit ist aufgrund des aktuellen bewaffneten Konflikts jedoch nicht damit zu rechnen, dass derzeit solche Genehmigungen ausgestellt werden sowie ein Passieren der Grenze vom Gazastreifen nach Israel möglich ist.
d) Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG sind nicht ersichtlich.
Dem Kläger ist aufgrund dessen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen.
2. Nachdem Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 19.05.2022 keinen Bestand haben kann, ist auch die Ziffer 4 des Bescheides aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffene weitere Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.