Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für die die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von dem örtlichen Jugendhilfeträger die Erstattung von Mehrkosten für einen selbstbeschafften, öffentlich geförderten Kita-Platz außerhalb des Stadtgebiets. Streitpunkt war, ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII analog auch bei Platzbeschaffung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs besteht. Das VG Stuttgart wies die Klage ab, weil erstattungsfähig nur Mehrkosten sind, die bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Platzes im Zuständigkeitsbereich nicht angefallen wären. Der Sekundäranspruch dürfe den Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht überschreiten, der nur im Zuständigkeitsbereich erfüllbar ist.
Ausgang: Leistungsklage auf Erstattung von Mehrkosten für selbstbeschafften Kita-Platz außerhalb der Zuständigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Selbstbeschaffung einer Leistung der Jugendhilfe setzt in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII voraus, dass nur solche erforderlichen Aufwendungen ersetzt werden, die bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem anspruchserfüllendem Nachweis nicht angefallen wären.
Besteht kein Anspruch auf kostenfreie Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung, sind über § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII analog nur durch die Selbstbeschaffung verursachte Mehrkosten erstattungsfähig; ohnehin zu tragende Elternbeiträge sind nicht ersatzfähig.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Rahmen des Sekundäranspruchs darauf verweisen, dass er einen privaten, öffentlich geförderten Betreuungsplatz innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anspruchserfüllend hätte nachweisen können, sodass keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstehen.
Mehrkosten für einen selbstbeschafften, öffentlich geförderten Betreuungsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers sind nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII analog nicht erstattungsfähig.
Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz aus § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII analog darf den Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erweitern, der nach § 24 Abs. 6 S. 1 SGB VIII nur im Zuständigkeitsbereich des Trägers erfüllbar ist.
Leitsatz
Die Mehrkosten für die die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes sind nicht nach § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) analog erstattungsfähig, wenn der selbstbeschaffte, öffentlich geförderte Platz in einer Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.
Die Klägerin wurde am 00.00.2019 geboren. Seine Eltern meldeten ihn am 16.8.2019 in verschiedenen städtischen Einrichtungen der Beklagten ab dem 15.7.2021 an.
Die Beklagte bot dem Kläger einen Kitaplatz zum 1.9.2020 an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab.
Mit Schreiben vom 30.3.2021 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dieser vorläufig keinen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder für das Kindergartenjahr 2021/2022 erhalten könne.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.4.2021 Widerspruch ein und stellte am 22.4.2021 einen Eintrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
Mit Beschluss vom 23.6.2021 – jeweils zugestellt am 28.6.2021 – verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dem Kläger vorläufig ab dem 21.7.2021 bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage, längstens jedoch bis zum 15.7.2022, für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz von fünf Stunden zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung des Klägers entfernt ist.
Am 26.6.2021 unterzeichneten die Eltern des Klägers einen Vertrag über die Aufnahme des Klägers in die Kita ... in K.. Der Vertrag wurde am 9.7.2021 gegengezeichnet.
Am 1.7.2021 bot die Beklagte dem Kläger einen Betreuungsplatz an. In dem Schreiben der Beklagten wurde dem Kläger irrtümlich eine Eingewöhnung ab September 2021 in Aussicht gestellt.
Die Eltern des Klägers lehnten das Angebot ab, weil es nicht bedarfsgerecht sei. Ihnen hätte nach dem Gerichtsbeschluss ein Platz ab dem 1.7.2021 zugestanden. Sie hätten daher ab dem 1.7.2021 einen Platz in einer privaten Kita angenommen und forderten von der Beklagten Kostenausgleich für die Differenz zwischen der teureren privaten Kita und der städtischen Kita.
Am 23.7.2021 bot die Beklagte den Eltern des Klägers eine Betreuung in einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder ab dem 2.8.2021 an.
Mit E-Mail vom 27.7.2021 lehnte der Kläger das Angebot ab, weil er nunmehr schon in einer anderen Kita aufgenommen worden sei und die dortige Eingewöhnung schon laufe.
Mit Schreiben vom 26.7.2021 machte der Kläger bei der Beklagten Mehraufwendungen gemäß § 36a Absatz 3 SGB VII geltend. Diese betrügen voraussichtlich 144 Euro monatlich zuzüglich 100 Euro als Anmeldegebühr.
Mit Schreiben vom 2.8.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe. Denn er habe spätestens ab dem 2.8.2021 in einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden können. Dies sei den Eltern des Klägers schon am 23.7.2021 telefonisch mitgeteilt worden. Zudem sei dem Kläger umgehend nach dem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein Betreuungsplatz angeboten worden. Diesbezüglich wäre in Absprache mit den Eltern des Klägers die Vereinbarung einer früheren Eingewöhnungszeit als September 2021 möglich gewesen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Selbstbeschaffung im maßgeblichen Zeitpunkt unaufschiebbar gewesen sei. Zudem handle es sich bei derartigen Mehraufwendungen nicht um übernahmefähige Kosten.
Am 16.9.2021 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ein bedarfsgerechtes Platzangebot nicht rechtzeitig erteilt worden sei. Der Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Mehrkosten folge aus § 36a Absatz 3 SGB VII analog. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe der Kläger einen fälligen Anspruch aus § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VII gehabt. Das Platzangebot der Beklagten vom 1.7.2021 habe den Anspruch nicht erfüllt, weil das Platzangebot nicht rechtzeitig gewesen sei. Der Bedarf sei auch dringlich gewesen. Der Umfang der zu übernehmenden Aufwendungen entspreche dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Sei der Primäranspruch – wie vorliegend – nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien Betreuungsplatzes gerichtet, habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das anspruchsberechtigte Kind im Fall des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen. Nicht beansprucht werden könnten Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Anhand der Satzung der ... über die Benutzung städtischer Tageseinrichtungen für Kinder sowie dem Verzeichnis der Kostenbeiträge ergäben sich monatliche Mehrkosten in Höhe von 144,50 Euro. Dabei sei von einem Betreuungsumfang von Montag bis Freitag von jeweils fünf Stunden für August 2021 bis Juni 2022 sowie anteilige für den Juli 2021 (ab 21.7.2021) und anteilig für den Monat Juli 2022 (bis zum 15.7.2022) ausgegangen worden. Hinzu komme die Anmeldegebühr von 100 Euro. Diese Kosten wären dem Kläger bei einem rechtzeitigen Angebot seitens der Beklagten nicht entstanden.
Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt -,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Mehrkosten für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes in Höhe von 1817,74 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 2.8.2021 bis zum 15.7.2022 begehrt wird.
Zur Begründung führt sie über ihren vorprozessualen Vortrag hinausgehend im Wesentlichen aus, dass eine derartige Klage als Leistungsklage statthaft sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe spätestens am 2.8.2021 in eine städtische Tageseinrichtung aufgenommen werden können. Unabhängig hiervon hätten die Eltern des Klägers jederzeit Kontakt mit der Beklagten aufnehmen können. Eine Klärung bezüglich einer rascheren Aufnahme sei jederzeit möglich gewesen. Die Eltern des Klägers hätten jedoch das Angebot mit dem Hinweis abgelehnt, dass ab dem 1.7.2021 ein Platz einer privaten Kita angenommen worden sei. Die Dringlichkeit für einen Kita-Platz sei erst ab dem 21.7.2021 gegeben gewesen. Daher sei die am 1.7.2021 erfolgte Platzzusage ausreichend gewesen. Es werde nicht bestritten, dass die Voraussetzungen des § 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VII ab dem 21.7.2021 vorgelegen hätten. Dem Kläger seien jedoch keine erstattungsfähigen Mehraufwendungen entstanden. Die Kita ... sei eine öffentlich geförderte Einrichtung, deren Kosten im Falle einer zulässigen Selbstbeschaffung grundsätzlich vom Kläger zu übernehmen seien, soweit dies finanziell zumutbar sei. Die Zumutbarkeit bemesse sich anhand der Maßstäbe des § 90 SGB VIII. Die Beklagte könnte im Stadtgebiet einen bedarfsgerechte und öffentlich-geförderten Platz anspruchserfüllend nachweisen. Auf den tatsächlichen Nachweis komme es nicht an. Bei einem ordnungsgemäßen Nachweis eine solchen privaten Platzes wäre derselbe Teilnahmebeitrag zu entrichten, wie er durch die Selbstbeschaffung entstanden wäre. Läge der private Kitaplatz im Stadtgebiet würde somit kein Anspruch bestehen. Dies müsse jedoch erst Recht dann geltend, wenn sich der Kläger trotz der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten einen Platz außerhalb des Wohngebiets beschaffe. Durch die Umgehung dürfe keine Besserstellung des Klägers erfolgen. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrags sei im Rahmen des § 36a Absatz 3 SGB VIII kein Raum. Diese Prüfung müsse im Verfahren nach § 90 Absatz 4 SGB VIII erfolgen. Da dem Kläger jedenfalls ab dem 2.8.2021 ein Platz angeboten worden sei und er auf diesen verzichtet habe, bestehe jedenfalls ab dem 2.8.2021 kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr. Ein Wechsel der Einrichtung zum 2.8.2021 wäre auch zumutbar gewesen. Es werde angeregt, die Berufung zuzulassen, weil die dargestellte Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich geklärt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer (vgl. § 87a Absatz 2 und 3 VwGO) sowie ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Absatz 2 VwGO) über die Klage entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Mehrkosten für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes in Höhe von 1817,74 Euro, weil dem Kläger keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden sind (§ 113 Absatz 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Mehrkosten ist § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII analog. Gemäß dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines kostenpflichtigen Betreuungsplatzes in analoger Anwendung von § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII nur die Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 69 ff.). Sofern folglich – wie vorliegend – kein Recht auf die kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, beschränkt sich der Sekundäranspruch auf die Mehrkosten, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen. Denn die Beklagte hätte einen privaten, öffentlich geförderten Platz in ihrem Zuständigkeitsbereich auch anspruchserfüllend nachweisen können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 75). Mehrkosten wären dann nicht entstanden. Nicht anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte den selbstbeschafften Platz dem Kläger nur deswegen nicht hypothetisch hätte nachweisen können, weil sich der öffentlich geförderte Platz außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs befindet. Denn ansonsten würde der Kläger ohne rechtfertigenden Grund kostenrechtlich besser gestellt als jemand, der sich in einer vergleichbaren Situation einen vergleichbaren privaten Platz innerhalb seines Wohngebiets und des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten beschafft. Des Weiteren gewährt der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr als der Primäranspruch (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 75). Der Primäranspruch des § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich jedoch gegen die Beklagte und gibt dem Kläger dieser gegenüber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, den die Beklagte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen kann (vgl. § 24 Absatz 6 Satz 1 SGB VIII). Daher können über den hierauf aufbauenden Sekundäranspruch keine Kosten für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten verlangt werden.
Da die Beklagte schon mit ihrem Hauptantrag durchdringt, kommt es auf deren Hilfsantrag nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 und § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.
Die Berufung wird gemäß § 124 Absatz 1 und 2 Nummer 3, 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sein wird und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke § 124 Rn. 10, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019). Denn es ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob Mehrkosten nach § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII analog erstattungsfähig sind, wenn der selbstbeschaffte, öffentlich geförderte Platz in einer Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt.