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VG Stuttgart 6. Kammer·A 6 K 2666/12·22.04.2013

Ausländerrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Bedrohung einer afghanischen Frau wegen einer Berufsausübung als Zuerkennungsgrund

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nachdem sie in Kabul wegen einer Putzstelle bei ausländischen Arbeitgebern bedroht und körperlich angegriffen worden sei. Streitig war, ob hierin eine asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bei fehlendem staatlichem Schutz liegt. Das VG hielt das Kerngeschehen für glaubhaft und wertete die Bedrohungen als Verfolgung wegen des Geschlechts in einem patriarchal geprägten Umfeld. Mangels effektiven Schutzes durch die afghanischen Behörden und ohne innerstaatliche Fluchtalternative wurde die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und der Bescheid insoweit aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Bescheid teilweise aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bedrohungen und Übergriffe gegen eine Frau wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit können als geschlechtsspezifische Verfolgung zu qualifizieren sein, wenn die Sanktionierung an patriarchalische Rollenbilder anknüpft.

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Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten vermag.

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es unerheblich, ob die Verfolgung durch bestimmte nichtstaatliche Gruppen oder durch private Personen aus dem sozialen Umfeld ausgeht, sofern die Bedrohungslage und die fehlende Schutzgewährung feststehen.

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Liegt eine frühere Verfolgung vor, greift die widerlegbare Vermutung einer erneuten Verfolgung bei Rückkehr (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG), die nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden kann.

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Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn die verfolgungsbegründenden geschlechtsspezifischen Repressalien landesweit drohen und die betroffene Person aus existenziellen Gründen nicht auf die verfolgungsauslösende Lebensführung verzichten kann.

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004§ 60 Abs 1 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 3 AufenthG

Leitsatz

Geschlechtsspezifische Verfolgung einer verheirateten afghanischen Staatsangehörigen wegen Annahme einer Putzstelle bei ausländischen Arbeitgebern.(Rn.30)

Orientierungssatz

Eine ernsthafte Bedrohung einer Frau in Afghanistan durch nichtstaatliche Stellen, die aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, ist als Verfolgung wegen des Geschlechts zu werten und begründet jedenfalls in Bezug auf Afghanistan und den gegenwärtig dort fehlenden staatlichen Schutz vor solchen Bedrohungen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.(Rn.31)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Nummern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.08.2012 werden aufgehoben, soweit sie die Klägerin betreffen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde am ...1984 in Kabul geboren. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan und von der Volkszugehörigkeit Hazara. Sie ist Schiitin. Ihr Sohn ist der am ...2006 in Kabul geborene ursprüngliche Kläger zu 2 (dessen Verfahren wurde durch Beschluss vom 23.04.2013 abgetrennt).

2

Der Ehemann der Klägerin betreibt ebenfalls ein Asylverfahren (Az. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: ...-423).

3

Die Klägerin und ihr Sohn reisten am 21.11.2010 mit dem Flugzeug, von Athen kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein (Flughafen Frankfurt/Main). Sie wurden hierzu am 22.11.2010 von der Bundespolizeidirektion am Flughafen Frankfurt/Main befragt. Wegen der Angaben der Klägerin wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Klägerin und ihr Sohn stellten am 08.12.2010 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte die Klägerin am 05.08.2011 an. Der Ehemann der Klägerin wurde am 09.12.2011 angehört; auf die Niederschrift in seiner Bundesamtsakte wird Bezug genommen. Ein Bescheid erging bisher nicht.

4

Die Klägerin sagte, sie habe seit ihrer Geburt immer in Kabul gelebt. Ihr Ehemann sei zuckerkrank. Ein Onkel von ihr lebe noch in Kabul. Sie habe fünf Klassen die Schule besucht, diese aber nicht beenden können, weil Bürgerkrieg geherrscht habe. Sie habe keinen Beruf erlernt. Nach der Eheschließung habe sie gearbeitet. Sie habe keinen festen Job gehabt, aber sie habe geputzt und Ähnliches gemacht. Ihr Mann sei von Beruf Autolackierer. Sie hätten Afghanistan illegal verlassen und seien über den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen. Von dort sei sie mit ihrem Sohn nach Frankfurt/Main geflogen. Sie hätten Afghanistan etwa sechs Monate davor verlassen. Ein Schleuser habe alles organisiert. Bis zur Türkei seien sie mit ihrem Mann gereist, dann habe der Schleuser sie getrennt. Es seien viele Flüchtlinge gewesen, die mit ihnen über die Grenze hätten gehen wollen. In Griechenland seien sie in Athen gewesen. Die ganze Reise habe 20.000 US-Dollar gekostet. Ihr Mann habe mit seinem Cousin Grundstücke gekauft. Er habe praktisch die Hälfte des Grundstückes veräußert. Von dem Geld hätten sie die Reise finanziert.

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Zu ihren Gründen sagte die Klägerin, sie habe in den letzten Jahren in einem dreistöckigen Haus geputzt. Ihr Mann sei seit sieben Jahren zuckerkrank und habe überhaupt nicht mehr arbeiten können. Deswegen habe sie versucht, die Familie durchzubringen. Zum Schluss sei sie mit dem Tod bedroht worden. Bei den Hazara sei es nicht so gern gesehen, wenn die Frau arbeite, ganz besonders, wenn sie bei Ausländern irgendwo in einem privaten Bereich arbeite. Man sage ihnen nach, dass die Frau dann eventuell auch als Prostituierte arbeiten würde. Dies sei auch für ihren Mann sehr schwer zu ertragen gewesen. Nachdem sie bedroht worden sei, habe sie gesagt, es sei Schluss, und sie hätten das Land verlassen. Es habe sich um ein Drohschreiben der Taliban gehandelt. Dieses Schreiben sei in Afghanistan. Das letzte Schreiben habe sie mitgenommen, aber das sei ihr auch mit ihren Unterlagen von dem Schleuser abgenommen worden, und er habe es ihr nicht mehr zurückgegeben. Es gebe zwei weitere Drohbriefe, die in Afghanistan geblieben seien. Es sei darin gestanden, warum eine Hazara-Frau arbeiten müsse und warum ausgerechnet bei den Ausländern. Das letzte Schreiben habe sie am 11.07.2010 bekommen. Sie habe über die örtliche Polizei Anzeige erstattet und auch bei einer Poststelle, das sei aber nicht verfolgt worden. Sie habe dreimal Anzeige erstattet und sei bei verschiedenen Leuten gewesen. Sie habe das Schreiben deswegen ernst genommen, weil schreckliche Dinge passiert seien. Immer, wenn jemand an ihr vorbeigelaufen sei, habe sie gedacht, das seien die Taliban, die wollten sie umbringen. Sogar ihre Nachbarn und Verwandten hätten ihr nicht abgenommen, dass sie bei diesen Leuten putze. Sie hätten gedacht, sie gehe der Prostitution nach. Es sei eben nicht üblich gewesen, dass eine Frau in Afghanistan arbeite, und wenn eine Hazara-Frau arbeite, dann würden sie sofort etwas Schlimmes dabei denken. Die Hazara seien ja Schiiten, und die hätten nicht einmal die elementarsten Rechte in der Gesellschaft. Der Zettel sei handschriftlich geschrieben gewesen. Die Probleme hätten erst angefangen, nachdem sie zu arbeiten begonnen habe. Sie seien noch einmal umgezogen, aber das habe nichts genutzt. Ihr Mann sei auch brutal zusammengeschlagen worden und beschimpft worden, dass er ehrlos sei, und warum er seine Frau zur Arbeit schicke. Sie persönlich sei nicht bedroht worden, aber ihr Mann. Sie habe seit April 2008 dort gearbeitet. Es hätten zwei Frauen und drei Männer in diesem Haus gewohnt. Sie hätten irgendwelche Sachen für Weihnachten hergestellt, Kunsthandwerk. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre ihr Leben in Gefahr.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 02.08.2012 ab. Es stellte außerdem fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Ferner erließ das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin und ihr Sohn hätten keinen Asylanspruch, weil sie keine Beweise dafür hätten vorlegen können, dass sie tatsächlich auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie das Bundesgebiet illegal auf dem Landweg erreicht hätten. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen der Klägerin sei unglaubhaft. Es sei in sich nicht schlüssig und nicht detailliert, mitunter sogar widersprüchlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

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Der Bescheid wurde am 06.08.2012 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Am 10.08.2012 erhoben die Klägerin und ihr Sohn Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung wird vorgetragen, die Drohbriefe seien handschriftlich verfasst gewesen und hätten sich gesteigert. Während der erste Brief der Klägerin befohlen habe, die Arbeit aufzugeben, hätten der zweite und der dritte Brief Todesdrohungen enthalten. Zugleich sei sie als Prostituierte bezeichnet worden. Der zweite Brief habe große Angst bei ihr ausgelöst, was die Familie veranlasst habe, die Wohnung zu wechseln, aber ohne Erfolg. Der dritte Brief habe sie nach dem Umzug erreicht. Sie sei auch direkt bedroht worden. Ein Angehöriger der Taliban habe sie gepackt und an den Haaren gerissen. Er habe sie als Prostituierte bezeichnet und gedroht, dass man sie umbringen werde, wenn sie die Arbeit nicht aufgebe. Dies einzuräumen, sei ihr sehr schwer gefallen, weil ein derartiger Übergriff vor dem kulturellen Hintergrund in höchstem Maße ehrenrührig sei, zumal es hierbei auch zu Körperkontakt gekommen sei. Ihr Ehemann sei fast erblindet gewesen, und sie habe es geschafft, ihm durch ihre Arbeit eine Augenoperation zu ermöglichen. Die Verwandten hätten dem Ehemann dennoch zum Vorwurf gemacht, dass er seine Frau „arbeiten gehen lasse“. Die Klägerin habe sich aufgrund der Drohbriefe wiederholt zur Polizei begeben. Es habe aber offenbar nicht die geringste Bereitschaft bestanden, sich mit der Lebensgefahr, in der sie sich befunden habe, auseinanderzusetzen. Sie habe von einer in München lebenden Tante - ... - vor etwa einem halben Jahr erfahren, dass ihr Vater entführt worden sei und dass nach zwei Monaten seine Leiche gefunden worden sei. Er sei erschlagen worden. Dies stehe offensichtlich im Zusammenhang mit ihrem Problem. Nach Kenntnis der Tante halte sich die Mutter der Klägerin nicht mehr zuhause auf. Ihr Bruder habe mitgeteilt, dass er ebenfalls fliehen wolle. Zu ihren Verwandten habe sie schon lange keinen Kontakt mehr. Sie habe damit rechnen müssen, von Angehörigen der Taliban umgebracht zu werden. Diese Verfolgung habe an ihr Geschlecht angeknüpft, da man ihr als Frau habe verwehren wollen, außerhäuslich eine Arbeit aufzunehmen und sie aus diesem Grund mit Ermordung bedroht habe. Die Verfolgung sei auch dem afghanischen Staat zuzurechnen. Die Polizei sei nicht bereit gewesen oder habe sich nicht getraut, der Klägerin Unterstützung zu gewähren bzw. in dem Fall zu ermitteln.

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Die Klägerin beantragt,

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Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen; weiter hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

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In der mündlichen Verhandlung wurde außerdem ein Hilfsbeweisantrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid.

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Die einschlägigen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - auch über den Ehemann der Klägerin - liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

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Die Erkenntnisquellen, die sich aus der Anlage zur Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin angehört. Sie sagte, sie wohne mit ihrem Mann zusammen in ... in einer Gemeinschaftsunterkunft. Ihr Mann habe noch keinen Bescheid des Bundesamtes erhalten. Er habe Probleme mit den Augen gehabt und nicht arbeiten können; daher habe sie im Haushalt einer englischen Familie geputzt. Sie sei zu der Familie auf Abruf gegangen. Ihre Angehörigen hätten sie damit konfrontiert. Sie sei etwa dreimal pro Woche bei der Putzstelle gewesen. Es habe sich um ein Haus gehandelt. Sie wisse nicht, welchen Beruf ihre Arbeitgeber gehabt hätten. Sie spreche kein Englisch. Ein Afghane sei dort als Koch tätig gewesen; der habe übersetzt. Die Familie habe keine Kinder gehabt. Sie sei zu der Stelle über den Afghanen gekommen, der gekocht habe. Er habe in ihrer Nachbarschaft gelebt. Die Entfernung zu der Putzstelle sei nicht groß gewesen. Den Angehörigen ihres Mannes habe das nicht gepasst. Ihre eigene Familie sei nicht so dagegen gewesen. In Afghanistan sei man der Meinung, dass es sich nicht zieme, wenn eine Frau arbeite. Die ganze Familie ihres Mannes sei dagegen gewesen, nur ihr Mann nicht. Die Familie ihres Mannes habe ihnen aber auch nicht geholfen. Auch hätten die Hazara in Afghanistan mehr Probleme als Andere.

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Zwar sei die Familie ihres Mannes gegen ihre Tätigkeit gewesen, aber dies sei nicht so weit gegangen, dass sie behaupten könne, die Drohbriefe seien von ihnen gekommen. Sie hätten mit der Familie ihres Mannes zuerst zusammen gelebt, dann wegen der Spannungen aber nicht mehr. Die hätten ja gewusst, dass sie in Not sei. Nachdem sie sich von der Familie getrennt hätten, hätten sie keinen Kontakt mehr miteinander gehabt.

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Zu den Drohbriefen sagte die Klägerin, sie habe am Anfang gedacht, dass sie von den Taliban stammten, und zwar wegen des Papiers mit der Aufschrift, es gebe keinen Gott außer Allah. Es habe aber einen Vorfall gegeben, als ein Cousin ihren Mann zusammengeschlagen habe. Seit dem Vorfall habe sie der Zweifel gepackt, von wem die Briefe kämen. Diese hätten alle drei gleich ausgesehen. - Die Prozessbevollmächtigte erklärte hierzu, das Bundesamt sei einem Missverständnis erlegen. Die Aufschrift auf den Briefen sei wie üblich weitergegangen mit „und Mohammed ist sein Prophet“. Dies habe das Bundesamt auf den Namen des Cousins bezogen. -

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Als sie weggegangen sei, seien die Briefe bei ihrer Mutter gewesen. Sie wisse nicht, wo sie jetzt seien. In der Anfangsphase habe sie ihre Mutter gebeten, sie ihr zuzuschicken, aber sie habe sie nicht gefunden. Jetzt habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. In dem ersten Brief sei gestanden, dass es sich für eine Frau nicht zieme zu arbeiten. Der zweite Brief sei ein Drohbrief gewesen, und in dem dritten Brief sei ihr mit dem Tod gedroht worden, wenn sie dort weiter arbeite. Sie habe der englischen Familie davon nichts erzählt. Aus Angst habe sie mit Niemandem darüber geredet. Nach dem ersten Brief habe sie ihrem Mann noch nicht davon erzählt, aber nach dem zweiten und dritten Brief habe sie ihm auch von dem ersten Brief erzählt.

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Auf die Frage, warum ihr Mann von dem Cousin geschlagen worden sei, sagte sie, beide seien sich bei einem Fest begegnet. Der Cousin habe ihrem Mann vorgeworfen, es zu erlauben, dass seine Frau arbeite, als ob sie eine Prostituierte sei. Ihr Mann habe sich das nicht gefallen lassen, und so sei es zu den Schlägen gekommen. Sie habe für diese Familie etwa zwei Jahre lang gearbeitet.

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Auf die Frage, warum sie eine Frau als Dolmetscherin gewollt habe, antwortete sie, sie sei von diesen fremden Männern auch angefasst worden (sie fing dabei an zu weinen). Zwei Männer hätten ihr in der Gasse den Weg versperrt; bis dahin seien zwei der Briefe gekommen. Sie habe auf die Fragen der Männer gesagt, sie komme von der Arbeit. Dann habe einer sie an den Haaren gezogen, und einer habe sie auf den Arm geschlagen, dass es wehgetan habe. Sie habe geschrien, und darauf seien eigene Leute gekommen. Dann seien die Männer weg gelaufen.

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Sie könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sie könne dort nicht bleiben, denn sie habe Angst, dass sie ihre Drohung wahrmachen würden. Dies gelte auch für ihren Mann und ihren Sohn.

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Nach dem ersten Brief sei sie zur örtlichen Polizei in der Nähe des Hauses gegangen. Sie hätten gesagt, sie seien vor Ort, und sie würden sehen. Sie hätten aber nichts unternommen. Nach dem zweiten Brief sei sie zu einer Polizeistation gegangen, die etwas weiter weg gewesen sei. Aber auch die hätten nichts unternommen. In der letzten Phase habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut.

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Auf Fragen der Prozessbevollmächtigten wiederholte die Klägerin weinend den Vortrag aus dem Schriftsatz vom ...2013. Von sich aus sagte sie dann noch, sie habe Gewissensbisse, weil sie denke, dass alles ihre Schuld sei. Es belaste sie auch, dass sie von ihrer Familie nichts wisse. Wäre sie in Afghanistan geblieben, wäre das nicht passiert. Ihre Tante habe versucht, etwas über den Wohnort der Mutter der Klägerin zu erfahren, es sei ihr aber nicht gelungen.

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Die Prozessbevollmächtigte legte noch Unterlagen über einen Notarzteinsatz am 09.02.2012 in ... vor sowie eine ärztliche Stellungnahme von Refugio Stuttgart vom 19.04.2013. Danach müsse im Fall einer Abschiebung mit einer alsbaldigen körperlichen und psychischen Dekompensation gerechnet werden. Es seien Behandlungsmaßnahmen erforderlich.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Damit war weder über ihren Hilfsantrag noch über ihren Hilfsbeweisantrag zu entscheiden.

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die Klägerin wurde in Afghanistan wegen ihres Geschlechts von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt, ohne dass ihr der afghanische Staat Schutz vor Verfolgung bot und ohne dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative hatte (§ 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 c AufenthG). Sie hat vorgetragen, sie sei wegen der schweren Krankheit ihres Mannes gezwungen gewesen, eine Putzstelle bei einem englischen Ehepaar in Kabul anzunehmen. Dies habe der Familie ihres Mannes überhaupt nicht gepasst, da sie der Meinung sei, es zieme sich nicht, dass eine Frau arbeite. Sie hätten ihr Prostitution vorgeworfen, und ein Cousin habe ihren Mann deswegen zusammengeschlagen. Ferner habe sie drei Drohbriefe erhalten; im dritten Brief sei sie mit dem Tod bedroht worden. Die Briefe stammten wohl von den Taliban, aber sie sei sich nicht ganz sicher. Eventuell stammten sie auch von dem Cousin des Vaters. Sie sei einmal auch körperlich angegriffen worden. Die Polizei habe auf ihre Anzeigen nichts unternommen. Nach ihrer Flucht sei ihr Vater entführt und schließlich erschlagen worden. Sie wisse nicht, wo ihre Mutter jetzt sei, was sie auch sehr belaste.

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Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Kerngeschehens die Wahrheit gesagt hat. Sie hat sehr detailliert und ernsthaft vorgetragen, und man merkte ihr dabei ihre große seelische Anspannung an. Dies kommt auch in der Stellungnahme von Refugio Stuttgart vom 19.04.2013 zum Ausdruck. Zwar konnte sie die drei Drohbriefe nicht vorlegen, aber sie konnte plausibel darlegen, warum es ihr nicht gelungen ist, sich die Briefe schicken zu lassen. Auch die Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche, die das Bundesamt im Bescheid vom 02.08.2012 moniert, konnten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Sie erklärte sehr bestimmt, dass es nicht nur um ihren Mann gegangen sei. Dabei schilderte sie eindrücklich, wie es zu einem körperlichen Angriff auf sie selbst kam. Dieser mag zwar aus westlicher Sicht nicht ganz so gravierend gewesen sein, aber in dem Kulturkreis, aus dem die Klägerin stammt, war es ein unerhörter Übergriff, für den sie sich zu schämen scheint, obwohl sie gar nichts dafür konnte. Es ist daher verständlich, dass sie gegenüber dem Bundesamt nichts davon erwähnte, zumal ein Mann als Dolmetscher zugegen war. Das Gericht kann es auch ohne weiteres nachvollziehen, dass der Klägerin die Tätigkeit für eine englische Familie als „unziemlich“ vorgeworfen wurde und dass sogar Prostitution dahinter vermutet wurde. Dies fügt sich nahtlos in Erkenntnisse über die konservativ-patriarchalische Gesellschaft Afghanistans ein. Beispielhaft sei auf die „Briefing Notes“ des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2013 verwiesen, in denen der UHN-Generalsekretär am 14.03.2013 über sexuelle Gewalt in Afghanistan berichtet. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Konflikt gegenüber der Klägerin weiter eskaliert wäre, wenn sie in Kabul geblieben wäre und ihre Putztätigkeit fortgesetzt hätte, wie es eigentlich ihr gutes Recht gewesen wäre.

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Die geschilderten Vorfälle sind rechtlich als Verfolgung der Klägerin wegen ihres Geschlechts zu werten, denn sie sollte sich als Frau den herrschenden patriarchalischen Anschauungen fügen und musste mit empfindlicher Strafe rechnen, wenn sie sich dem widersetzte. Einem Mann wäre so etwas nicht widerfahren. Die Verfolgung ging von nichtstaatlichen Akteuren aus. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob dies nun Mitglieder der Familie ihres Mannes waren (insbesondere der Cousin ihres Mannes) oder „die Taliban“, wie die Klägerin vermutet. Jedenfalls konnte der afghanische Staat sie nicht vor Verfolgung schützen, wie sie in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert hat. Es war ihr auch nicht möglich, der Verfolgung in einem anderen Teil Afghanistans zu entgehen. Auch dort hätte sie wegen der schweren Krankheit ihres Mannes wieder arbeiten gehen müssen, und die anderen Landesteile sind zum großen Teil eher konservativer als die Gesellschaft in der Hauptstadt. Daher hätten ihr auch außerhalb von Kabul erhebliche Repressalien gedroht.

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Mithin ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden, wie sich aus § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG ergibt. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5/09-, BVerwGE 136, 377 und juris). Das erkennende Gericht sieht solche stichhaltigen Gründe jedoch nicht. Wenn die Klägerin nach Afghanistan zurückkehrte, wäre vielmehr die Gefahr vorhanden, dass sie wiederum Verfolgung wegen ihres Geschlechts zu erwarten hätte, zumal sie gezwungen wäre, wieder zu arbeiten, um den Lebensunterhalt ihrer Familie bestreiten zu können. Mithin ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Infolge des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG war die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides vom 02.08.2012) aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft, weil die Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Nr. 3 des Bescheides ist infolge des insoweit hilfsweisen Klageantrages nicht Gegenstand der Gerichtsentscheidung. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann trotz Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergehen (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG). Nr. 3 des Bescheides entfaltet aber nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung keine für die Klägerin negativen Rechtswirkungen mehr.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.