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VG Stuttgart 6. Kammer·A 6 K 1712/12·01.05.2013

Prozesskostenhilfeantrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach Abschluss des Verfahrens. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil mit der Rechtskraft die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" i.S.v. §114 S.1 ZPO sei. Der Beschluss ist gemäß §80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr als "beabsichtigt" im Sinne des §114 Satz 1 ZPO anzusehen.

2

Ein nach Rechtskraft gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels der erforderlichen Beabsichtigung der Rechtsverfolgung abzulehnen.

3

Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrags abzustellen; spätere Anträge können die nach §114 S.1 ZPO vorausgesetzte Absicht der Rechtsverfolgung nicht ersetzen.

4

Soweit das Asylverfahrensrecht einschlägig ist, ist die Ablehnung eines nach Abschluss des Verfahrens gestellten PKH-Antrags nicht mit der Beschwerde nach §80 AsylVfG anfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 S 1 ZPO§ 114 ZPO Abs. 1 Satz 1§ 80 AsylVfG

Leitsatz

Geht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein, ist die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO.(Rn.1)

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03- FamRZ 2004, 1117. (Rn.1)

Tenor

Der Antrag der Klägerin zu 6 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

1

Der am 16.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Antrag der Klägerin zu 6 war abzulehnen, weil das Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Damit kann die Rechtsverfolgung nicht mehr „beabsichtigt“ im Sinne von § 114 S. 1 ZPO sein (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 166 Rdnr. 2 und OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 4 WF 12/03-, FamRZ 2004, 1117).

2

Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.