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VG Stuttgart 5. Kammer·A 5 K 3670/16·20.03.2017

Zur Verfolgung Homosexueller in Tunesien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob seine Homosexualität glaubhaft ist und ob ihm in Tunesien deshalb politische Verfolgung droht. Das VG hielt die Angaben nach eingehender Befragung für glaubhaft; ein spätes Offenlegen der sexuellen Identität im Asylverfahren schließe Glaubwürdigkeit nicht aus. Wegen der tatsächlichen Verhängung von Haftstrafen nach Art. 230 tun. StGB bejahte das Gericht eine Verfolgungsgefahr und verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und ablehnender Bescheid (Nrn. 1 und 3–5) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schilderung des Bewusstwerdens der eigenen Homosexualität und des Offenbarens gegenüber Dritten unterliegt individuellen, kulturellen und historischen Einflüssen und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen.

2

Allein die Strafbarkeit homosexueller Handlungen begründet noch keine Verfolgung; wird die angedrohte Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat tatsächlich verhängt, liegt regelmäßig eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und damit eine Verfolgungshandlung vor.

3

Die verspätete Angabe der Homosexualität im Asylverfahren rechtfertigt angesichts des sensiblen Charakters intimer Angaben für sich genommen nicht den Schluss auf Unglaubwürdigkeit.

4

Homosexuelle können eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsrechts bilden; drohen ihnen im Herkunftsstaat strafrechtliche Sanktionen wegen homosexueller Handlungen, kann dies die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tragen.

5

Für die Glaubhaftigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Angaben zur sexuellen Identität in ihrer Gesamtschau plausibel, nicht schematisch und in einer Weise geschildert sind, die nicht auf gedankliche Konstruktion schließen lässt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992§ Art. 230 StGB§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO

Leitsatz

1. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte - des Bewusstwerdens des eigenen Homosexuell-Seins ("coming out to self") und das Offenbaren dieser Tatsache gegenüber Freunden und der Familie ("coming out to others") - unterliegt intrapersonalen, kulturellen und historischen Einflüssen und kann daher äußerst unterschiedlich ausfallen.(Rn.25)

2. Homosexuelle Handlungen werden nach Art. 230 tun. StGB mit Haftstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet und führen auch in jüngster Zeit zu Verurteilungen. Homosexuellen droht daher in Tunesien die Gefahr politischer Verfolgung (so bereits VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2016 - A 5 K 3322/16 -, juris).(Rn.28)

Tenor

Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ist nach seinen Angaben tunesischer Staatsangehöriger und am ... geboren. Er stellte am 29.03.2016 zur Niederschrift des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 31.03.2016 führte der Kläger aus, er habe in Tunesien die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschließend eine Ausbildung in der Tourismusbranche als Kellner, Koch und Konditor gemacht. Ungefähr im März 2013 sei er nach Libyen gegangen, um dort zu arbeiten. Im April 2015 habe er beschlossen, von Libyen aus nach Italien weiter zu reisen. Er habe sich in Italien dann nur vier Tage aufgehalten und sei von den italienischen Behörden nach Tunesien abgeschoben worden. Seinen Reisepass habe er damals bei einem Freund in Libyen gelassen; der Freund habe den Reisepass bei einem Grenzübergang zwischen Libyen und Tunesien versteckt. Mit Hilfe eines Polizisten habe er, der Kläger, den Reisepass dann später wieder gefunden. In diesem Zusammenhang sei er von einem tunesischen Polizisten und einem tunesischen Zollbeamten verdächtigt worden, mit gefälschten Pässen Schleppertätigkeiten auszuführen. Von tunesischen Sicherheitskräften sei er deswegen stark geohrfeigt worden. Er habe die Schleppertätigkeit in Abrede gestellt. Bekannte von ihm, die in einer Behörde, die dem Innenministerium unterstellt sei, gearbeitet hätten, hätten für ihn ein gutes Wort eingelegt. Der ganze Trubel um seinen Reisepass habe sich dann gelegt. Wegen der Armut und Arbeitslosigkeit in Tunesien sowie den Problemen, die seine Familie mit der Partei gehabt habe, die früher in Tunesien regiert habe, habe er am 27.11.2015 Tunesien erneut verlassen. Bei seiner Reise über die Türkei und Griechenland habe er bei der in einem kleinen Boot erfolgten Überfahrt nach Griechenland seinen Reisepass verloren; ein Schleuser habe Teile seines Gepäcks und das Gepäck der Mitreisenden über Bord geworfen. Bei dieser Gelegenheit sei sein Reisepass verloren gegangen. Am 25./26.12.2015 sei er nach Deutschland eingereist. Aufgrund eines Artikels in einer Online-Zeitung vom 29.02.2016, in der über ihn unter der Abkürzung W. A. berichtet werde, werde er der Dschihadisten-Szene zugerechnet. In dem Artikel stehe, dass er in Tunesien in einem Hotel gearbeitet habe. Das Hotel sei aufgrund der Krise im Jahre 2014 geschlossen worden. Aufgrund von Arbeitslosigkeit - so der Artikel weiter -sei er dann nach Syrien gereist und habe die momentane Lage ausgenutzt, um von Syrien aus mit zwölf Freunden nach Stuttgart zu reisen. Der Kläger hebe hervor, dass die Geschichte in der Online-Zeitung vom betreffenden Journalisten erfunden sei. Er, der Kläger, sei niemals in Syrien gewesen. Da er aber in dem Artikel als Dschihadist hingestellt werde, befürchte er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien, dort gefoltert zu werden.

2

Mit Bescheid vom 15.06.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, forderte den Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids vom 15.06.2016 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Tunesien an und befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.06.2016 zugestellt.

3

Am 24.06.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15.06.2016 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (A 5 K 3671/16).

4

In der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 hat der Kläger zunächst auf Fragen des Gerichts ausgeführt: Er habe ab März 2013 ca. ein Jahr lang in Libyen als Konditor gearbeitet. Während dieses einen Jahres sei er jeweils nach drei Monaten für wenige Tage nach Tunesien zurückgekehrt und anschließend wieder zur Fortsetzung seiner dortigen Tätigkeit als Konditor nach Libyen gereist. In Libyen habe er in der Stadt Zawija in der Nähe der libysch-tunesischen Grenze gearbeitet. Seinen Reisepass, der von seinem Freund in Libyen in der Nähe der tunesisch-libyschen Grenze versteckt worden sei, habe er, der Kläger, im Mai oder Juni 2015 wieder gefunden. Im August 2014 habe er in einem Hotel in Hammamet gearbeitet. Dort habe er mit einem Hotelgast sexuell verkehrt; er sei homosexuell. Der Hoteldirektor habe dies erfahren, weswegen ihm gekündigt worden sei. Er, der Kläger, sei bei der Polizei angezeigt worden. Eine Woche nach der gleichgeschlechtlichen Handlung zwischen ihm und dem Hotelgast sei er auf einer Straße in Hammamet von der Polizei verhaftet worden. Man habe ihn zwei Tage auf dem Polizeirevier in Hammamet festgehalten; er sei dort alleine in einer Zelle gewesen. Nach zwei Tagen habe man ihn zur Polizei in die Stadt Grombalia gebracht. Dort sei das zuständige Gericht gewesen. Er sei in Grombalia drei bis vier Tage in Polizeihaft gewesen. Anschließend habe man ihn wieder nach Hammamet zurückgebracht, wo er weitere vier Tage in Polizeihaft gewesen sei. Anschließend sei er auf freien Fuß gesetzt worden. Die Polizei habe ihm gesagt, er werde so lange auf freien Fuß gesetzt, bis es zur gerichtlichen Verhandlung komme. Als er im April 2015 von Italien aus nach Tunesien abgeschoben worden sei, sei er nach der Ankunft auf dem Flughafen in Tunis einen Monat in einem dortigen Gefängnis gewesen. Die Polizei habe ihm keinen Grund für die Festnahme genannt. Grund könnte seines Erachtens gewesen sein, dass er Tunesien verlassen habe, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein oder wegen seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen mit dem Hotelgast im August 2014. Als er nach einem Monat aus der Polizeihaft in Tunis freigelassen worden sei, habe ihm die dortige Polizei keinerlei schriftliche Unterlagen ausgehändigt. Nach seiner Entlassung aus der einmonatigen Polizeihaft sei er in die Provinz Kairouan gegangen und habe dort bis zur Ausreise aus Tunesien im November 2015 gelebt; dort sei er von tunesischen Sicherheitskräften nicht mehr behelligt worden. Anfang November 2015 habe er erneut homosexuellen geschlechtlichen Kontakt gehabt. Die Familie des Mannes, mit dem er geschlechtlich verkehrt habe, habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Er befürchte wegen seiner Homosexualität in Tunesien als „anderer“ eingestuft zu werden, verbunden mit den daraus erwachsenden Benachteiligungen. Soweit in der Niederschrift des Bundesamts vom 31.03.2016 über seine dortige Anhörung auf Seite 5 protokolliert ist, dass sein Vater Abitur gemacht habe, treffe dies nicht zu. Sein Vater habe den Beruf eines Eisendrehers ausgeübt.

5

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 auf Fragen seines Prozessbevollmächtigten weiter ausgeführt: Seine homosexuellen Neigungen habe er schon während der Schulzeit im Alter von 14 bis 15 Jahren verspürt. Anlässlich einer Übernachtung in der Schule sei es zu homosexuellen Handlungen gekommen. Nach seiner Schulzeit habe er kaum homosexuell verkehrt. Auf die Frage des Rechtsanwalts, ob er ausschließlich homosexuell sei, hat der Kläger geantwortet, er habe mit Frauen sehr wenig zu tun; ihnen gegenüber empfinde er sexuell so gut wie nichts. Er könne sich nicht vorstellen, ohne Ausleben seiner Homosexualität leben zu können. In Tunesien sei allerdings die Situation sehr schwierig, ohne Nachteile und Strafverfolgung seine homosexuellen Neigungen auszuleben. Beim Bundesamt habe er sich noch nicht getraut, Angaben zu seiner sexuellen Selbstbestimmung zu machen. Er sei recht schüchtern; Dolmetscher sei damals ein Marokkaner gewesen.

6

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 abschließend ausgeführt, im Rahmen des Mandantengespräches zwischen dem Kläger und ihm habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass er zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Hotelgast im August 2014 verführt worden sei. Ferner habe ihm der Kläger mitgeteilt, dass die weitere homosexuelle Handlung im November 2015 in einem Park in Tunis stattgefunden habe.

7

Mit Beschluss vom 10.11.2016 ist die mündliche Verhandlung wieder eröffnet worden. Ferner ist mit Beschluss vom 10.11.2016 (A 5 K 3671/16) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 Satz 2 des Bescheids des Bundesamts vom 15.06.2016 angeordnet worden.

8

In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts weiter ausgeführt:

9

Sein Vater sei ca. 60 bis 70 Jahre alt, seine Mutter etwa 50 Jahre. Sein Vater habe zunächst als Techniker bei verschiedenen Firmen im Straßen- und Gewässerbau gearbeitet. Anschließend habe er in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet; sie hätten Gemüse angebaut (Wassermelonen, Paprika, Oliven) und Schafe gehalten. Das Einkommen hieraus habe für die Familie gereicht. Seine Mutter habe keinen Beruf erlernt; sie habe als Reinemachefrau gearbeitet. Er habe zwei Schwestern im Alter von 36 und 34 Jahren. Die ältere Schwester sei verheiratet und habe zwei Töchter. Ferner habe er einen 31 Jahre alten Bruder. Als sein Vater eine zweite Frau geheiratet habe, sei er, der Kläger, ein Jahr alt gewesen. Mit der zweiten Frau habe sein Vater eine Tochter im Alter von 20 Jahren und zwei Söhne, die 1996 und 2001 geboren seien. Die zweite Frau habe mit ihren drei Kindern gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Vollgeschwistern zusammen gelebt. Die Grundschule habe er sechs Jahre in ..., seinem Geburtsort, besucht. Die Einwohnerzahl von ... wisse er nicht; der Ort sei jedenfalls kleiner als die Stadt Esslingen am Neckar. In einen Kindergarten sei er nicht gegangen; es habe in ... keinen gegeben. Die Schulklassen in ..., die er besucht habe, hätten etwa 30 Schüler umfasst; in den Klassen seien Mädchen und Jungen gewesen. Nach dem sechsjährigen Schulbesuch in ... sei er auf ein Internat in ... gegangen. Es habe sich um eine Art Realschule mit drei Klassenstufen gehandelt. In dem Internat seien die Schüler voll verpflegt worden und hätten dort auch übernachtet. Er sei nur am Wochenende nach Hause gegangen. Die dritte Klassenstufe habe er wiederholen müssen. Während des Wiederholungsjahres habe er allerdings nicht mehr im Internat übernachtet; aufgrund verbesserter öffentlicher Verkehrsmittel habe er zwischen ... und ... - die Entfernung betrage etwa 15 bis 20 km - pendeln können. In der dritten Klasse des Internats habe es im Schulunterricht das Fach Sexualkunde gegeben. Inhalt seien etwa Themen wie Pubertät, Monatsblutung der Mädchen, Stimmbruch und Bartwuchs bei Jungen gewesen.

10

Seine Erziehung durch seinen Vater sei sehr streng gewesen. Der Vater habe ihn fast täglich geschlagen. Auch seine drei Vollgeschwister sowie seine Mutter - die erste Frau seines Vaters - seien von ihm geschlagen worden. Gegenüber seinen drei Halbgeschwistern habe sich der Vater völlig anders verhalten; sie habe er weitgehend verschont. Der Vater habe oft wegen Kleinigkeiten, wegen nichtiger Anlässe oder aus erfundenen Gründen zugeschlagen. Es sei sein Ziel gewesen, zu schlagen. Der Vater habe mit unterschiedlichen Kabeln geschlagen - für jedes Familienmitglied ein eigenes Kabel (Anm.: als der Kläger hierauf zu sprechen kommt, weint er). Es habe etwa dann Schläge gesetzt, wenn er, der Vater, was gesucht und nicht gefunden habe. Oder wenn seine zweite Frau sich über ihn, den Kläger, und seine drei Vollgeschwister beschwert habe. Die Schläge seien auf alle Körperteile gerichtet gewesen. Er sei einmal im Alter von ca. neun Jahren geschlagen worden, als er einen Kugelschreiber verloren habe. Die damaligen Schläge ins Gesicht seien so heftig gewesen, dass er das Bewusstsein verloren habe; von daher rühre seine leicht schiefe Nase (Anm.: die Nase des Klägers ist leicht nach links geneigt). Er habe auch geblutet. Auf Anraten der Mutter seines Vaters sei er, der Kläger, ins Krankenhaus gebracht worden; man habe ihn dort ambulant behandelt und noch am selben Tag wieder entlassen. Sein jüngerer Vollbruder sei nicht so stark vom Vater geschlagen worden wie er. Wegen des Erziehungsstils seines Vaters habe er im Jugendlichenalter von etwa 14 Jahren versucht, mit seinem Vater zu reden. Der Vater habe ihm indes nur ironisch geantwortet; ein sachliches Gespräch sei nicht möglich gewesen. Daher habe er, der Kläger, versucht, dass ein Nachbar mit dem Vater wegen dessen körperlicher Züchtigungen redet. Dies sei nur einmal geschehen. Aus Angst vor Schlägen sei er, der Kläger, ab einem Alter von 13 bis 14 Jahren manchmal abends nicht nach Hause gekommen und habe auf der Straße übernachtet. Zu seinen beiden Vollschwestern habe er, der Kläger, eine gute Beziehung gehabt, nicht hingegen zu seinem Vollbruder; er habe den Charakter des Vaters. Der Erziehungsstil des Vaters sei auch dadurch geprägt gewesen, dass er es untersagt habe, dass er, der Kläger, in der Freizeit mit anderen Kindern spiele. Er habe deshalb während seiner Kindheit in ... keine Spielkameraden und Freunde gehabt; das habe sich erst während seiner Internatszeit geändert. In der Freizeit habe er seinem Vater bei Arbeiten in der Landwirtschaft helfen müssen. Auch die Mutter sowie die drei Vollgeschwister hätten helfen müssen. Es sei körperliche Arbeit gewesen; sie hätten keine Maschinen oder Geräte gehabt. Die geernteten Erzeugnisse (Wassermelonen, Paprika und Oliven) hätten Großhändler sogleich auf den Feldern aufgekauft.

11

Seine sexuelle Identität habe er zu Beginn des Besuchs des Internats langsam entdeckt. Anfangs habe er keine klaren Gefühle gehabt. Unter den Mitschülern sei der eine oder andere gewesen, der wie er sich zum männlichen Geschlecht hingezogen gefühlt habe. Im Internat habe es - nach Geschlechtern getrennt - große Schlafsäle mit bis zu 100 Betten gegeben. Die Türen der Schlafsäle seien nachts verschlossen gewesen, ferner habe es Wächter gegeben. Deshalb sei es von vornherein nicht möglich gewesen, dass der eine oder andere Junge sich in den Mädchenschlafsaal oder das eine oder andere Mädchen in den Jungenschlafsaal sich heimlich habe begeben können. Er habe in seinem Schlafsaal hin und wieder mit dem einen oder anderen homosexuell orientierten Mitschüler körperliche Zärtlichkeiten ausgetauscht. Ab der zweiten Hälfte des ersten Internat-Schuljahres bis einschließlich der ersten Hälfte des zweiten Internat-Schuljahres - er sei damals 14 Jahre alt gewesen - habe er eine feste sexuelle Beziehung zu seinem Freund ..., einem nahezu gleichaltrigen Mitschüler des Internats - der Altersunterschied habe allenfalls ein Jahr betragen -, gehabt. Immer dann, wenn vormittags kein Unterricht gewesen sei, hätten sie sich heimlich in den Jungen-Schlafsaal geschlichen und Sex gehabt. Seine dabei erlebten Gefühle hätten ihn sehr zufrieden gestimmt; er habe dies genießen können. Erotische Gefühle gegenüber Frauen habe er nie gehabt. Der jeweilige Rückzug in den Schlafsaal an den Vormittagen der betreffenden Tage sei in der Zeit möglich gewesen, bis im Laufe des späteren Vormittags Reinigungspersonal den Schlafsaal zum Reinigen aufgesucht habe. Im Laufe der etwa einjährigen sexuellen Partnerschaft mit ... hätten sie beide zunehmend Angst davor gehabt, dass sie im Schlafsaal in flagranti erwischt würden. Den Schlafsaal hätten sie nach Beendigung ihrer jeweiligen „Sex-Treffen“ über ein zum Hof des Internats ausgerichtetes Fenster verlassen. Vom Hof aus habe man über den Kinderspielbereich des Internatgeländes zum Eingang des Internats gelangen können. Die geheimen Begegnungen mit seinem Partner im Schlafsaal hätten schließlich deshalb ein Ende gefunden, weil er sich beim Sprung aus dem Fenster eine blutende Verletzung an einem Zehen zugezogen habe. Als dies im Internat bekannt geworden sei, habe es viele Verdächtigungen gegeben, worauf die Überwachungsmaßnahmen im Internat verstärkt worden seien. Deswegen sei es nicht mehr zu Sexualkontakten mit ... gekommen.

12

Nach Beendigung seiner Schulzeit habe er in einem Hotel in der tunesischen Stadt ... die bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 geschilderte Ausbildung in der Tourismusbranche begonnen. 2 Jahre habe er dort in einem Hotel gewohnt. Nach etwa insgesamt achtjährigem Aufenthalt in ... sei er schließlich nach Libyen gegangen. Während seiner Zeit in ... habe er sich immer wieder mit männlichen Touristen zum Sex im Hamam getroffen. Er sei bei solchen Treffen nie entdeckt worden. Er habe immer mal wieder daran gedacht, eine feste Beziehung, gar eine Lebenspartnerschaft, mit einem Mann einzugehen; dies habe sich indes nie verwirklicht. Seit dem ebenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 geschilderten Sex-Kontakt mit einem Hotelgast im August 2014 wisse seine ganze Familie sowie andere Leute, dass er homosexuell sei.

13

Seit er in Deutschland sei, hätten sich bisher alle Mitbewohner seiner Asylbewerber-Unterkunft gegen Homosexualität ausgesprochen. Er habe Angst davor, Schritte zu unternehmen, um sich in Deutschland mit Gleichgeschlechtlichen zu treffen. Wenn er keine Angst hätte, würde er hier eine Partnerschaft mit einem Mann eingehen. Er sei bisher in Deutschland auch noch von keinem Mann wegen Sex angesprochen worden.

14

Herr ..., Betreuer von Asylbewerbern, hat auf informatorische Fragen in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 ausgeführt, er kenne den Kläger seit dem ersten Tag seines Aufenthalts in Deutschland. Im Sommer des letzten Jahres - vor der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 - habe sich der Kläger ihm anvertraut und offenbart, dass er homosexuell sei. Er, Herr ..., sei mit dem Kläger auch im Juli 2016 auf dem Christopher Street Day (CSD) in Stuttgart gewesen. Nach der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 habe der Kläger niedergeschlagen gewirkt und abends auf einer Straßenbrücke über den Bahngleisen in Altbach, Landkreis Esslingen, davon gesprochen, dass er sich an dieser Örtlichkeit das Leben nehmen wolle. Er, Herr ..., habe den Kläger beruhigen können und dann die stationäre Aufnahme des Klägers am 17.08.2016 in die Klinik Kirchheim/Teck der Kreiskliniken Esslingen veranlasst. Dort sei der Kläger eine Woche stationär bis zum 24.08.2016 gewesen; der Entlassbericht der Kreiskliniken Esslingen vom 24.08.2016 sei bezüglich der Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers nicht präzise. Einen Tag später, also am 25.08., sei der Kläger erneut stationär in die Klinik Kirchheim/Teck aufgenommen worden und dort bis 06.09.2016 gewesen.

15

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 entsprechende ärztliche Berichte der Kreiskliniken Esslingen - Klinik Kirchheim/Teck (Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Tübingen und Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) - vom 24.08.2016 und 06.09.2016 vorgelegt, ferner eine ärztliche Bescheinigung der Kreiskliniken Esslingen (ohne Datum und Unterschrift).

16

Der Kläger beantragt,

17

Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

18

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;

19

weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bezüglich Tunesien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

20

Die Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

22

Die einschlägigen Akten des Bundesamts liegen vor. Die Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers (A 5 K 3671/16) sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

23

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

24

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig. Der Kläger hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexuelle) befürchtet er zu Recht im Falle der Rückkehr nach Tunesien die Gefahr politischer Verfolgung. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 sowie aufgrund der eingehenden Befragung des Klägers und dessen ausführliche Antworten in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 davon überzeugt, dass er homosexuell ist. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte - des Bewusstwerdens des eigenen Homosexuell-Seins („coming out to self“) und das Offenbaren dieser Tatsache gegenüber Freunden und der Familie („coming out to others“), wobei dieser Prozess intrapersonalen, kulturellen und historischen Einflüssen unterliegt und daher äußerst unterschiedlich ausfallen kann - hatte episodischen Charakter und wirkte nicht gedanklich konstruiert. Dies zeigte sich insbesondere sehr anschaulich an der Schilderung der ca. ein Jahr dauernden Beziehung des Klägers zu seinem Freund ... im Internat in ... Dem Kläger gingen die Schilderungen sichtlich nahe. Sie waren keinesfalls plakativ, schematisch oder versuchten sich an vordergründigen, klischeehaften „Merkmalen“ von Homosexualität wie etwa „tuntenhaftem“ Auftreten zu orientieren. Es kostete den Kläger manche Überwindung, auf die Fragen des Gerichts vollständig zu antworten, worum er indes stets bemüht war.

26

Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Homosexualität und die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht insbesondere der Umstand, dass der Kläger nach dem „prozessualen coming out to others“ anlässlich der ersten mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 in eine noch tiefere depressive Phase gefallen ist und am selben Abend daran gedacht hat, sich an der Bahn-Stromleitung bei Altbach, Landkreis Esslingen, das Leben zu nehmen. Dies hat der Betreuer des Klägers, Herr ..., im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 überzeugend geschildert. Am Tag nach der ersten mündlichen Verhandlung am 16.08.2016, also am 17.08.2016, ist der Kläger dann in stationäre Krankenhausbehandlung in die zu den Kreiskliniken Esslingen gehörende Klinik Kirchheim/Teck - Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Tübingen und Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - aufgenommen worden. Aus der Anamnese im Entlassbericht der Klinik Kirchheim/Teck vom 24.08.2016 geht hervor, dass der Kläger „Streiten mit seinem Vater“ (gemeint wohl: Streitigkeiten mit seinem Vater) gehabt hat. Dies deckt sich mit den detaillierten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 hinsichtlich seiner Erziehung durch den Vater, die durch körperliche Züchtigung mittels eines Kabels und Schlägen gegen den ganzen Körper des Klägers bis hin zu einem Vorfall im Alter von neun Jahren, als der Kläger infolge der Schläge ohnmächtig wurde und im Krankenhaus behandelt werden musste, geprägt waren. Aus der Anamnese folgt ferner, dass der Kläger bereits im Alter von sieben Jahren versuchte, den Freitod mittels eines Skorpionstiches zu suchen. Die depressive Verstimmtheit des Klägers offenbarte sich dem Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016.

27

Dass der Kläger seine Homosexualität noch nicht im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung am 16.08.2016 zur Sprache gebracht hat, führt nicht zur Unglaubwürdigkeit seiner Angaben bezüglich seiner sexuellen Identität. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, können es die Mitgliedstaaten als Pflicht des Antragstellers betrachten, „so schnell wie möglich“ alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, kann jedoch allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 02.12.2014 - C-148/13 bis C-150/13 -, juris = NVwZ 2015, 132 mit Anm. Markard S. 135 = DVBl 2015, 165 mit Anm. Gärditz S. 167 = ZAR 2015, 156 mit Anm. Pfersich S. 158).

28

Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris). Dies trifft auf Tunesien zu. Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von bis zu drei Jahren belegt. Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Denunziationen verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik - Stand: Januar 2016 - v. 03.02.2016, S. 15). Zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen ist es in Tunesien auch in jüngster Zeit - im September und Dezember 2015 - gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Amnesty International, Report 2015/16, S. 483; Amnesty International, Stellungnahme v. 05.10.2015 (UA-216/2015); NZZ v. 25.07.2016 "Schlimmer, als die Pest zu haben"). Folglich muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit Verfolgungshandlungen rechnen (so bereits Urt. der erkennenden Kammer v. 07.10.2016 - A 5 K 3222/16 -, juris).

29

Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die beiden Hilfsanträge.

30

Die angefochtenen Regelungen in Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 15.06.2016 können daher keinen Bestand haben und sind folglich aufzuheben.

31

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).