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VG Stuttgart 4. Kammer·4 K 2469/20·30.03.2022

Rechtsschutzinteresse an Anfechtungsklage bei erledigtem Verwaltungsakt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Erteilung von Erlaubnissen für zwei Spielhallen an den Beigeladenen. Zentrale Frage war, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage besteht. Das VG stellte fest, dass die Erlaubnisse bis 30.06.2021 befristet waren und sich damit erledigt haben, sodass der Kläger durch den Erfolg keinen rechtlichen Vorteil erlangen würde. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen; die Kostenentscheidung folgte §154 VwGO.

Ausgang: Klage gegen Erlaubnisse zur Führung von Spielhallen mangels Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung des Verwaltungsakts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers bei Erfolg verbessert und ihm einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschafft.

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Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, weil er keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann.

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Die Frage der Erledigung ist nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts zu beurteilen und nicht nach dem subjektiven Interesse des Klägers.

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Ein Verwaltungsakt kann durch Zeitablauf erledigt sein, wenn die Befristung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört und die Frist verstrichen ist.

Relevante Normen
§ 113 Abs 1 S 1 VwGO§ 41 LGlüG§ 42 Abs. 1 und 2 LGlüG§ 33i GewO§ 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

1. Von dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag.(Rn.15)
2. Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilten Erlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen.

2

Am 26.02.2016 beantragte der Beigeladene bei der Stadt H die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG zum Weiterbetrieb seiner Spielhallen „F I und II“ auf dem Grundstück A...straße .. in H und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 LGlüG.

3

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 12.06.2017 erteilte die Stadt H dem Beigeladenen die beantragten Erlaubnisse nach § 41 LGlüG unter Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017, befristet bis zum 30.06.2021. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Spielhallen F I und II handele es sich um bestehende Spielhallen, für die zunächst eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und erteilt worden sei. Zwar liege der Versagungsgrund des § 42 Abs. 1 LGlüG vor, da in einem Radius von 500 Metern von den Spielhallen des Beigeladenen weitere vier Spielhallen vorhanden seien. Außerdem liege der Versagungsgrund des § 42 Abs. 2 LGlüG vor, da am Spielhallenstandort in der A...straße .. in H eine weitere Spielhalle in demselben Gebäude vorhanden sei. Allerdings könne sich der Beigeladene auf eine unbillige Härte im Sinne des § 51 Abs. 5 LGlüG berufen. Der Beigeladene habe vor dem 18.11.2011 schutzwürdige Umbau- und Renovierungskosten in Höhe von 217.030,00 Euro nachgewiesen. Da der Beigeladene lediglich Mieter der Räumlichkeiten sei, könnten die getätigten Instandhaltungs- und Renovierungskosten nicht in einen Verkaufspreis einkalkuliert werden. Diese Kosten seien für den Beigeladenen wirtschaftlich sehr bedeutsam und begründeten eine unbillige Härte.

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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.11.2017 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2020 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, eine Erlaubnis, die auf einem Härtefall beruhe, könne nicht im Rahmen eines Drittwiderspruchs überprüft werden. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG habe keine drittschützende Wirkung. Dem Kläger fehle deshalb die Widerspruchsbefugnis.

6

Am 20.05.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte konzediere dem Beigeladenen, bei einer Versagung der Spielhallenerlaubnis könne er seine Investitionen nicht refinanzieren. Dabei übersehe die Beklagte, dass er selbst bei einer Schließung der ihm noch verbliebenen Spielhalle einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen müsse. Weiter gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass zunächst über die Frage des Härtefalls entschieden werden müsse und die Frage der Auswahlentscheidung nachrangig sei. Eine Auswahlentscheidung sei bislang jedoch unterblieben. Werde eine Härtefallentscheidung vor einer Auswahlentscheidung getroffen, so sei der in der Härtefallentscheidung unterlegene Spielhallenbetrieb bei der Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem obsiegenden Spielhallenbetrieb sowie weiteren konkurrierenden Spielhallenbetreibern nicht mehr berücksichtigungsfähig.

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Der Kläger beantragt,

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die dem Beigeladenen erteilten Bescheide vom 12.06.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.04.2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht besteht.

15

Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel (Rechtsschutzinteresse) ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.01.2004 - 11 S 192/04 - juris Rn. 6). Das Rechtsschutzinteresse fehlt einem von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs gestellten Antrag dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44/87 - juris Rn. 9). Von dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - juris Rn. 18 und Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). In einem solchen Fall wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn über den gestellten Antrag sachlich entschieden werden müsste; dies zu verhindern ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 43).

16

Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13). Ob die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung wegfällt, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - juris Rn. 22). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 LVwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist"). Mithin kann das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Befristung enthält und die vorgesehene Frist verstrichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). So liegt der Fall hier.

17

Die dem Beigeladenen erteilten und vom Kläger angefochtenen Erlaubnisse nach § 41 LGlüG waren bis zum 30.06.2021 befristet. Die streitgegenständlichen Erlaubnisse entfalteten ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr und haben sich damit erledigt. Die Inanspruchnahme des Gerichts stellt sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nutzlos dar.

18

Ob es dem Kläger von Anfang an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gefehlt hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.06.2018 - 6 S 304/18 - juris Rn. 8 ff.), kann dahingestellt bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich auch sonst am Verfahren nicht beteiligt hat.