Tierhaltung: Erforderliche Bodenbeschaffenheit für eine artgerechte Kälberhaltung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung, die die Kälberhaltung in drei Ställen untersagt und Zwangsgelder androht. Zentral ist die Frage, ob Spaltenbreiten und nicht isolierte Betonböden artgerechte Haltung ausschließen. Das VG Stuttgart hält die Maßnahme für voraussichtlich rechtmäßig: zu breite Spalten und mangelnde Isolierung rechtfertigen das Einschreiten zum Schutz der Kälber.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Kälberhaltung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Spaltenböden mit Spaltenweiten, die die in § 6 TierSchNutztV genannten Grenzmaße überschreiten, begründen eine Verletzungs- und Gefährdungslage, die die Untersagung der dortigen Kälberhaltung rechtfertigt.
Nicht isolierte, harte Betonböden können durch erhöhte Wärmeableitung das Ruheverhalten und die Gesundheit von Kälbern beeinträchtigen und erfüllen daher nicht die Anforderungen an den Liegebereich nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) TierSchNutztV.
Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO ist im Eilverfahren eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privaten Schutzinteressen vorzunehmen; überwiegt bei summarischer Prüfung die Voraussicht der Rechtmäßigkeit das öffentliche Interesse, bleibt die Vollziehung gerechtfertigt.
Zwangsgeldandrohungen nach landesrechtlichen Vorschriften können für jede einzelne Anordnung gesondert und konkret bestimmt werden; eine Formulierung, die je Anordnung ein Zwangsgeld ankündigt, ist zulässig, wenn dies klar erkennbar ist.
Leitsatz
1. Zu große Spaltenbreiten im Boden rechtfertigen die Untersagung der Nutzung eines Stalles zur Kälberhaltung.(Rn.9)
2. Nicht isolierte Betonböden sind in der Kälberhaltung nicht zulässig, denn sie beeinflussen die Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung nachteilig.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt - sachdienlich ausgelegt - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 5 der Verfügung des Landratsamts AAA vom 31.05.2013.
Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) angeordnet, dass ab sofort, spätestens ab dem 10.06.2013 in den Ställen Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 keine Kälber mehr aufgestallt werden dürfen (Ziffer 1), dass der vorhandene Kälberbestand in den genannten Ställen bis spätestens 31.10.2013 auszustallen ist (Ziffer 2) und ihm in diesen Ställen die Kälberhaltung ab dem 01.11.2013 untersagt (Ziffer 3). Zugleich wurde ihm für den Fall, dass er diesen Anordnungen nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € je Ziffer angedroht (Ziffer 5).
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO für die Ziffern 1 bis 3 sowie im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Der Antragsgegner hat aller Voraussicht nach zu Recht die weitere Einstallung ab sofort sowie die Ausstallung der Kälber zum 31.10.2013 verbunden mit der Untersagung der weiteren Kälberhaltung in den vom Antragsteller selbst mit den Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Ställen angeordnet.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in dem zum, da eine Widerspruchsentscheidung noch nicht vorliegt, maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung geltenden § 16 a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz – TierSchG - in der Fassung vom 04.07.2013 (BGBl. I 2013, S. 2182), der sich jedoch von dem bisherigen § 16 a Satz 1 TierSchG nicht unterscheidet.
Danach trifft die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
Die Haltung der Kälber in den drei betroffenen Ställen, die Spaltenböden aufweisen, deren Abstände in vielen Bereichen, wie der Antragsgegner festgestellt hat, breiter als 2,5 cm sind, stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - dar, die eine Konkretisierung der Anforderungen an die allgemeinen Voraussetzungen der artgerechten Tierhaltung (§ 2 TierSchG) entsprechend der Ermächtigung in § 2a TierSchG beinhaltet. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Insbesondere dürfen nach § 6 Abs. 1 TierSchNutztV Kälber in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen, d.h. Ställe müssen (u. a.) 1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können; 2. mit einem Boden ausgestattet sein, a) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist, b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht, c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt, d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben mit der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners vorliegen. Denn die Spaltenweiten sind breiter, als die gesetzlichen Anforderungen es zulassen. Damit ist eine Verletzungsgefahr für die Tiere festzustellen. Dass diese sich bisher nicht realisiert hat, so wie der Antragsteller es vorträgt und durch seinen Tierarzt, den er seit Juli 2012 in Anspruch nimmt, bestätigen lässt, führt nicht dazu, dass diese Risiko zu vernachlässigen wäre. Denn die Vorschrift des § 6 TierSchNutztVO soll schon derartige Gefahren ausschließen und nicht erst greifen, wenn Schäden bereits eingetreten sind. Ferner darf auch nicht außer Acht bleiben, dass ein Verstoß hiergegen auch dazu führt, dass sich der Boden nicht als trittsicher genug erweist, so dass die Kälber gehalten sind, sich ständig in ihrer Bewegung einzuschränken, um Verletzungen zu vermeiden. Das ist jedoch nicht mit einer artgerechten Tierhaltung zu vereinbaren. Soweit der Antragsteller lediglich darauf verwiesen hat, dass die Ställe generell beheizt werden, ist nicht erkennbar, dass hierdurch eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 d) TierSchNutztVO). Das Gericht macht sich insoweit die ausführliche Begründung auf S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung zu der Wärmeleitfähigkeit von Beton zu eigen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Betonböden im Liegebereich zu einer Auskühlung der Tiere bzw. einer Reduzierung des Ruheverhaltens der Kälber führt. Inwieweit ein harter und nicht nachgiebiger Betonboden im Übrigen die allgemeinen Voraussetzungen für das Liegen erfüllt, ist nicht weiter zu beurteilen, da die Verfügung des Antragsgegners sich lediglich auf die zu breiten Zwischenräume im Spaltenboden und die mangelnde Isolierung der Betonspaltenböden bezieht.
Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Maßnahme erweist sich als geeignet, um eine den gesetzlichen Anforderungen widersprechende Tierhaltung zu unterbinden. Sie ist auch erforderlich, da der Antragsteller im gesamten Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren geäußert hat, dass er im Hinblick auf die in einigen Jahren beabsichtigte Aufgabe des Hofs den jetzigen Zustand belassen will. Dass sie unverhältnismäßig sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller seinen Betrieb seit Jahrzehnten und hinsichtlich der Wärmeisolierung seit 01.01.1993 bzw. der fehlerhaften Spaltenbreite seit 01.01.1999 entgegen der schon damals in inhaltlich gleicher Weise geltenden Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung in der nunmehr beanstandeten Weise betreibt, vermag die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen, denn ein weiteres Festhalten an einer rechtswidrigen Praxis hat gegenüber den Belangen des Tierschutzes zurückzutreten.
Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn der Schutz der derzeit betroffenen und ggf. neu eingestallten Kälber lässt ein Abwarten bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht zu.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihr deutlich zu entnehmen, dass sie sich jeweils auf jede einzelne Anordnung bezieht, wie sich der Formulierung „Für den Fall, dass Sie den Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung nicht nachkommen sollten, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € je Ziffer angeordnet.“ entnehmen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG.