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VG Stuttgart 4. Kammer·4 K 176/21·26.01.2022

Zurückweisung eines Bevollmächtigten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ sich durch den Rechtsassessor W‑L vertreten; das VG Stuttgart wies diesen nach § 67 Abs. 3 VwGO als Bevollmächtigten zurück. Zentrale Frage war, ob W‑L die nach § 67 Abs. 2 VwGO erforderliche unentgeltliche Vertretungsbefugnis besitzt. Das Gericht verneinte dies wegen vereinsfinanzierter Tätigkeit und tatsächlicher Zahlungseingänge. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Bevollmächtigter wegen fehlender unentgeltlicher Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen (unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt einem Bevollmächtigten die nach § 67 Abs. 2 VwGO erforderliche Vertretungsbefugnis, hat das Gericht ihn durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen; hierin besteht kein Ermessen.

2

Unentgeltlich im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO sind nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen; eine durch Mitgliedsbeiträge oder vereinsfinanzierte Vergütung getragene Beratung gilt nicht als unentgeltlich.

3

Bei der Prüfung der Unentgeltlichkeit ist entscheidend, ob die Rechtsdienstleistung nach dem Willen der Beteiligten von einer Gegenleistung abhängig ist; Gegenleistung umfasst dabei jede Form eines Vermögensvorteils, nicht nur Geld.

4

Vereinsregelungen über Mitgliedsbeiträge sowie Satzungsbestimmungen oder tatsächliche Zahlungseingänge an den Berater begründen die Annahme entgeltlicher Tätigkeit und können die Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 VwGO ausschließen.

Relevante Normen
§ 67 Abs 3 S 1 VwGO§ 67 Abs 2 S 2 Nr 2 VwGO§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO

Leitsatz

Unentgeltlich sind nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen. Solche uneigennützigen Rechtsdienstleistungen liegen nicht vor bei Rechtsdienstleistungen, die zwar im Einzelfall ohne besonderes Entgelt erbracht werden, jedoch die kostenpflichtige Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen; in diesem Fall mag die Rechtsberatung innerhalb eines Vereins im Einzelfall kostenfrei sein, da sie aber mitgliederfinanziert ist, ist sie nicht unentgeltlich.(Rn.6)

Tenor

Herr Rechtsassessor W-L wird als Bevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsassessor W-L ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt ist.

2

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es für einen Bevollmächtigten an der nach § 67 Abs. 2 VwGO erforderlichen Vertretungsbefugnis fehlt, so hat es den Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen; insoweit besteht kein Ermessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 67 Rn. 22).

3

Die in § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Befugnis, den Kläger vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigter zu vertreten, liegen beim Rechtsassessor W-L nicht vor.

4

Eine Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO, die ersichtlich allein in Betracht kommt, besteht nicht. Zwar hat Rechtsassessor W-L die Befähigung zum Richteramt, die Vertretung des Klägers steht indes im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit. Dies ergibt sich aus Folgendem:

5

Herr W-L beantragte mit Schreiben vom 10.10.2019 beim Landratsamt L, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Kläger in den Verein H C aufgenommen worden ist. Dies hat der Kläger in der gleichzeitig vorgelegten Vollmacht bestätigt; unter Ziffer 8 erklärte er seine Mitgliedschaft im Flüchtlingshilfeverein H C. Im Klageschriftsatz vom 12.01.2021 trug Herr W-L vor, er sei unentgeltlich tätig und ihm werde kein Honorar bezahlt. Im weiteren Schreiben vom 15.12.2021 erklärte Herr W-L, er habe in dieser Angelegenheit vom Kläger keinerlei Zahlungen erhalten, dies versichere er an Eides statt. Mit diesem Vorbringen verkennt Herr W-L die Anforderungen an eine unentgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO.

6

Keine Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Rechtsdienstleistung nach dem Willen des Dienstleistenden und des Rechtssuchenden von einer Gegenleistung des Rechtssuchenden abhängig sein soll; als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Rechtsdienstleistende für seine Leistung erhalten soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655 S. 57). Unentgeltlich sind nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen (vgl. OLG München, Urt. v. 19.11.2009 - 29 U 3382/09 - BeckRS 2011, 26426). Solche uneigennützigen Rechtsdienstleistungen liegen aber nicht vor bei Rechtsdienstleistungen, die zwar im Einzelfall ohne besonderes Entgelt erbracht werden, jedoch die kostenpflichtige Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen; in diesem Fall mag die Rechtsberatung innerhalb eines Vereins im Einzelfall kostenfrei sein, da sie aber mitgliederfinanziert ist, ist sie nicht unentgeltlich (vgl. OLG München, Urt. v. 19.11.2009 - 29 U 3382/09 - BeckRS 2011, 26426; BT-Drucks. 16/3655 S. 57). So liegt der Fall hier.

7

Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers als Mitglied des Vereins H C maßgebliche Satzung sah vor, dass eine Person, die aufgenommen werden möchte, einen Jahresbeitrag entrichten muss und dass Herr W-L als Vorstandsmitglied nach § 7 der Satzung bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung erhielt. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 17.12.2019 gab Herr W-L nach dem Inhalt des Protokolls u.a. an, er dürfe sich über den Verein auf Honorarbasis oder auf Basis von Mitgliedsbeiträgen bezahlen lassen. Bei der Bezahlung auf Honorarbasis müsse er nur 7 % MwSt. bezahlen. Jeder, der Mitglied werde, bekomme eine Bescheinigung und habe das Geld per Überweisung an ihn zu tätigen. Seine Aufgabe sei die Flüchtlingsberatung im juristischen Sinn. Für diese Rechtsberatung werde er bezahlt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.05.2021 - 4 K 6016/20 - juris Rn. 3). Im Zeitraum Juli bis Dezember 2019 nahm Herr W-L für den Verein H C Bargelder von insgesamt 25 Personen in einer Größenordnung von 9.000,00 Euro entgegen; auf den Quittungen ist u.a. der Betreff vermerkt „Mitgliedsbeitrag“, „Aufenthalt“, „Akteneinsicht“, „Beratung“ sowie „Wenn Aufenthalt noch 250“ (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.05.2021 - 4 K 6016/20 - juris Rn. 4).

8

Der Präsident des Landgerichts S hat deshalb mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom 05.08.2020 dem Verein H C Flüchtlingshilfe in Gründung in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt und u.a. zur Begründung ausgeführt, die seit Juni 2019 erbrachten Rechtsdienstleistungen des Vereins seien zum Nachteil der Rechtssuchenden dauerhaft unqualifiziert, da Herr W-L, dem keine Befugnis zur Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistungen zustehe, für Vereinsmitglieder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 RDG teilweise auch Prozessvertretungen vor Verwaltungsgerichten oder gegenüber Verwaltungsbehörden übernehme, die nicht unentgeltlich erfolgt seien. Die persönlich von Herrn W-L vorgenommenen Rechtsvertretungen stünden im Zusammenhang mit seiner entgeltlichen Tätigkeit für den Verein. Die rechtssuchenden Vereinsmitglieder erhielten nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr umfangreiche Rechtsdienstleistungen, die wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unzulässig seien. Die Verknüpfung der unzulässigen Rechtsberatung durch den Verein mit der weiteren unzulässigen Rechtsberatung durch Herrn W-L über eine einheitliche Vollmacht stelle sich aus der Sicht der für den Zweck der Rechtsberatung geworbenen Vereinsmitglieder als umfassendes Mandatsverhältnis dar zur Durchsetzung ihrer Anliegen gegenüber Behörden und Gerichten. Die Behauptung von Herrn W-L gegenüber den Verwaltungsgerichten, er sei unentgeltlich tätig, weshalb ihm die Prozessvertretung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO gestattet sei, sei unzutreffend, da die Prozessvertretung im Zusammenhang mit seiner entgeltlichen Tätigkeit beim Verein gemäß § 6 Abs. 1 RDG stehe; als Vorstandsmitglied erhalte er gemäß § 7 der Satzung eine Vergütung für Zeitaufwand und Auslagen. Anhaltspunkte für die bereits seit Juni 2019 stattfindende Bezahlung des Herrn W-L für seine beratende Tätigkeit für Flüchtlinge ergäben sich darüber hinaus aus den für einen Flüchtlingsverein ungewöhnlich hohen maximalen Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren, sowie aus den Regelungen zur Vergütung in Punkt 7 der Satzung des Vereins vom 27.01.2020. Auch die im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 erfolgten Zahlungen von über 9.000,00 Euro auf das Konto von Herrn W-L seien Anhaltspunkte für eine entgeltliche beratende Tätigkeit. Gegenüber dem Mandanten F sei Herr W-L als „Anwalt“ aufgetreten und habe sich das Honorar in Höhe von 750,00 Euro auf sein persönliches Konto überweisen lassen. Gegenüber diesem Mandanten habe er bekundet, dass er seine aufenthaltsrechtlichen Mandate aus steuerlichen Gründen über den Verein abrechne und das Honorar dem Verein zugeführt werde. Die wiederholten Behauptungen von Herrn W-L, er werde ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, seien vor dem dargestellten Hintergrund als Schutzbehauptungen einzustufen (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Beschl. v. 12.05.2021 - 4 K 6016/20 - juris Rn. 9).

9

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger für seine Mitgliedschaft im Verein H C einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr bezahlen musste, Herr W-L als Vorstandsmitglied des Vereins eine Vergütung für Zeitaufwand und Auslagen erhielt und damit von einer uneigennützigen/unentgeltlichen Tätigkeit von Herr W-L im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers und von Herrn W-L werden von der Kammer als Schutzbehauptungen eingestuft.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).