Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht bei Asylfolgeantrag - Wegfall der Aufenthaltsgestattung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Abänderung einer BAMF-Entscheidung über einen Asylfolgeantrag. Das VG Stuttgart hält sich für örtlich unzuständig, da die dem Kläger auferlegte Wohnpflicht nicht mehr auf dem AsylG beruhe und § 51 Abs. 6 AufenthG Aufenthaltsgestattungen nicht erfasst. Die Sache wird an das VG Sigmaringen verwiesen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: VG Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Streitigkeiten über asylrechtliche Maßnahmen ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO primär das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat.
§ 51 Abs. 6 AufenthG erfasst nach Wortlaut Aufenthaltstitel und Duldungen, nicht jedoch Aufenthaltsgestattungen; Regelungen in § 51 Abs. 6 AufenthG begründen daher keine Zuständigkeit für Gestattungen.
Wenn eine Verpflichtung zur Wohnungsaufnahme nicht mehr auf Bestimmungen des Asylgesetzes beruht, sondern auf einer späteren Entscheidung der örtlichen Ausländerbehörde nach dem AufenthG, fällt die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auf die Regelung des § 52 Nr. 3 VwGO und richtet sich nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Betroffenen.
Ist der mitwirkende Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Sätzen 5 und 2 von Nr. 3 des § 52 VwGO; bei Wohnsitz des Betroffenen in einem bestimmten Bezirk ist dieses Verwaltungsgericht zuständig.
Leitsatz
1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten um Asylfolgeverfahren.(Rn.1)
2. § 51 Abs. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelt seinem Wortlaut nach nicht den Wegfall einer Aufenthaltsgestattung.(Rn.2)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Abänderung der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über seinen Asylfolgeantrag. Für die Entscheidung darüber ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht zuständig.
Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO primär das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung - die zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen führen würden - dürften nicht vorliegen. Der Kläger ist im Asylerstverfahren nach Ende seiner Verpflichtung, in einer Erstauf-nahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet worden, seine Wohnung in einer bestimmten Unterkunft in Bad Urach, Landkreis Reutlingen, zu nehmen (§ 60 Abs. 1 AsylG; AS 25 der Akten des Bundesamts zum Asylerstverfahren). Eine identische Verpflichtung zur Wohnungsnahme in dieser Unterkunft findet sich zwar auch in der Bescheinigung über seine Duldung in der Akte seines Asylfolgeverfahrens (AS 17). Doch die Fortgeltungsregelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG betrifft nur Aufenthaltsbeschränkungen, nicht Wohnungsauflagen (so Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2016, § 71 Rn. 130) und die Fortgeltungsregelung in § 51 Abs. 6 AufenthG nur Aufenthaltstitel und Duldungen, nicht aber Aufenthaltsgestattungen (vgl. die Legaldefinition der Aufenthaltstitel in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Damit spricht Alles dafür, dass die Verpflichtung des Klägers bei Klageerhebung zur Wohnungsnahme in einer Unterkunft Bad Urachs nicht mehr auf Bestimmungen des Asylgesetzes beruht, sondern auf einer späteren Entscheidung der unteren Ausländerbehörde nach § 61 Abs. 1c, d oder e AufenthG (so auch Nr. 2.9.4 der inzwischen außer Kraft getretenen VwV Asyl-Rückführung).
In einem solchen Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit über § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Einschlägig sind insoweit Sätze 5 und 2 von Nr. 3 des § 52 VwGO, da der vom Kläger erstrebte Verwaltungsakt von einer Behörde - dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - erlassen wird, deren Zuständigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt. Wegen des realen Wohnsitzes des Klägers in Bad Urach ist auch dann das Verwaltungsgericht Sigmaringen zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen, das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).