Behörde i.S.v. § 52 Nr. 4 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Das VG Stuttgart hält sich nach §52 Nr.4 VwGO für örtlich unzuständig, weil der benannte Institutsbereich keine selbständige Außenstelle ist und die Hochschule ihren Sitz in Villingen‑Schwenningen hat. Der Rechtsstreit wird an das VG Freiburg verwiesen; Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: VG Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt; Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Behörde" im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO kann nur eine selbständige Außenstelle sein, die für ihren Wirkungsbereich eigenständig Entscheidungen trifft.
Bei Streitigkeiten über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der die Entscheidung treffenden Behörde; fehlt ein dienstlicher oder sonstiger Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich, ist der Sitz der Behörde maßgeblich.
Ist die angegriffene Stelle keine selbständige Außenstelle, ist der Amtssitz der übergeordneten Behörde (insbesondere der Sitz des Behördenleiters) für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Bei örtlicher Unzuständigkeit ist das angerufene Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen; die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
1. "Behörde" im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO kann nur eine selbständige Außenstelle einer Behörde sein.
(Rn.2)
2. Der "Institutsbereich für Personalgewinnung" der Hochschule für Polizei in Baden-Württemberg ist keine solche selbständige Außenstelle.(Rn.3)
Orientierungssatz
Vergleiche auch: VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 1973 - IV 104/73 - und VG Stuttgart, Beschluss vom 16. August 2000 - 17 K 4978/99 -.(Rn.2)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller, ihn „vorläufig“ zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg (Ausbildungsbeginn 1.3.2016) zuzulassen.
Das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart ist nach § 123 Abs. 2 Satz 1, § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO für die Entscheidung über diesen Eilantrag nicht zuständig. Er hat eine Streitigkeit, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses bezieht, zum Gegenstand (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Der noch in L... wohnende Antragsteller besitzt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den von ihm beanstandeten ursprünglichen Verwaltungsakt vom 13.1.2016 erlassen hat und den künftigen ihm günstigen Verwaltungsakt erlassen soll, weder einen dienstlichen noch einen sonstigen Wohnsitz. Daher ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk „diese Behörde“ ihren Sitz hat. „Behörde“ im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO kann auch eine selbständige Außenstelle einer Behörde sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.1973 - IV 104/73 - ESVGH 24, 220; VG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2000 - 17 K 4978/99 -; Ziekow, in: Nomos-Komm. z. VwGO, 4. Aufl., § 52 Rn. 35).
Die vom Antragsteller begehrte Entscheidung soll die „Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Institutsbereich Personalgewinnung“ mit Adresse in Böblingen erlassen. Allerdings ist dieses Institut keine selbständige Außenstelle dergestalt, dass sie wie andere „Standorte“ der Hochschule - z.B. in Biberach - selbständig über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ihren jeweiligen regionalen Bereich entscheidet. Vielmehr gewinnt dieses Institut landesweit die Einstellungsbewerber und handelt dabei für die Hochschule der Polizei, Präsidium Bildung (§ 2 Abs. 4 Sätze 1, 2 Nr. 3 und 6 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg - ErV HfPolBW - vom 24.4.1979 i.d.F. v. 23.7.2013). Die Hochschule - und deren Leiter - haben aber ihren Sitz in Villingen-Schwenningen (§ 1 ErV HfPolBW; vgl. zur Maßgeblichkeit des Amtssitzes des Behördenleiters nach § 52 Nr. 5 VwGO BVerwG, Beschl. v. 9.3.2000 - 1 AV 2/00 - NVwZ-R 2001, 276; nach § 52 Nr. 4 VwGO VG München, Beschl. v. 16.11.2011 - M 5 k 11.15.23 - juris).
Der Rechtsstreit ist daher nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Freiburg zu verweisen, das auch über die im Verfahren vor dem angegangenen Verwaltungsgericht Stuttgart angefallenen Kosten zu entscheiden haben wird (§ 17b Abs. 2 GVG entspr.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).