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VG Stuttgart 2. Kammer·2 K 4518/19·20.07.2020

Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das VG Stuttgart setzte den Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids bei fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks auf 59.500 € fest. Streitpunkt war die Bemessung nach der halben Bodenwertsteigerung und die Frage nach Anwendung einer Deckelungsmethode. Das Gericht lehnte eine generelle Deckelung zugunsten der bisherigen Berechnung ab und verwies auf alternative Begrenzungsmöglichkeiten durch die konkret geplante Überbauungsfläche.

Ausgang: Streitwert auf 59.500 € festgesetzt; Anwendung der Deckelungsmethode für unzulässig/ungeeignet erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids in Fällen fraglicher Bebaubarkeit bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach der hälftigen Bodenwertsteigerung unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Die sog. Deckelungsmethode, welche die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Streitwert für eine Baugenehmigung begrenzt, überzeugt im Regelfall nicht und ist nicht ohne Weiteres anzuwenden.

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Allein die mögliche Überschreitung der 60.000‑€‑Grenze rechtfertigt nicht die Aufgabe der bisherigen Praxis der halben Bodenwertsteigerung bei der Streitwertbemessung.

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Zur Vermeidung überhöhter Streitwerte ist es sachgerecht, die Bemessung durch Begrenzung der konkret zur Überbauung geplanten Fläche zu steuern; die Deckelungsmethode ist zudem missbrauchsanfällig.

Relevante Normen
§ 57 Abs 1 BauO BW 2010§ 52 Abs 1 GKG§ 63 Abs 2 S 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (sog. Deckelungsmethode, vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 - NVwZ-RR 2020, 615; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen.(Rn.4)

Gründe

1

Der Wert des Streitgegenstandes für diese Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der Zulässigkeit der Überbauung eines Grundstücks in der Ortsrandlage mit einem Zweifamilienhaus ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ½ x 700 x 170 € =

2

59.500 €

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festzusetzen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2013 - 8 S 416/13 - unveröffentlicht; Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 - VBlBW 2009, 399). Dies entspricht bei einer Fläche des Vorhabengrundstücks von rund 700 m2 der hälftigen („Bruchteil“) gerundeten Steigerung seines Wertes auf Basis der von der Gemeinde mitgeteilten Bodenrichtwerte für Streuobstwiesen von 0,25 €/m2 einerseits und für Wohnbauland von 170 €/m2 andererseits.

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Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 - NVwZ-RR 2020, 615; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen und unterbleibt deswegen auch hier. Diese Deckelungsmethode lässt sich zunächst weder eindeutig dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entnehmen, noch geht sie auf gesicherte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Zwar mag es geboten sein, in Einzelfällen bei großen landwirtschaftlichen Grundstücken an Ortsrändern einer ins Unermessliche gehenden Streitwertbemessung entgegenzuwirken. Doch dürfte sich dieses Ziel durch eine rechnerische Begrenzung der konkret zur Überbauung geplanten Fläche ebenso erreichen lassen (so etwa Beschl. d. Kammer v. 29.11.2019 - 2 K 2701/17 - nicht veröffentlicht).

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Alleine der Befund, dass die Ansetzung der (halben) Bodenwertsteigerung häufig zu einer Überschreitung des für eine Normenkontrolle anzusetzenden Werts von 60.000 € führen wird, kann die bisherige Praxis zur Bemessung des Streitwerts nach der hälftigen Bodenwertsteigerung in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht in Frage stellen. Die zweitinstanzliche Rechtsprechung stört sich, soweit ersichtlich, auch nicht daran, dass etwa der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine große Spielhalle jenen für eine Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, der Spielhallen ausschließt, deutlich überschreitet (vgl. Nrn. 9.1.2.2 und 9.8 des Streitwertkatalogs). Die Deckelungsmethode dürfte schließlich zwei Aspekte vernachlässigen: Zum einen, dass Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs mit seinen Werten für die Errichtung bestimmter Wohngebäude vermutlich einen Bruchteil des wirtschaftlichen Nutzens durch Bebauung mit anschließender Vermietung oder Ersparung eigener Mietaufwendungen solcher Bauherren abbildet, die bereits über ein bebaubares Grundstück verfügen. Bodenwertsteigerungen sind damit regelmäßig nicht abgebildet. Zum anderen ist die Deckelungsmethode sehr missbrauchsanfällig, weil sie geradezu einlädt, bei Grundstücken fraglicher Bebaubarkeit etwa zunächst einen Bauvorbescheid für ein (großflächiges) Einfamilienhaus einzureichen, um im Erfolgsfall keinen Gebrauch davon zu machen, sondern die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Sechsfamilienhauses (bei gleicher Grundfläche) zu beantragen.