Themis
Anmelden
VG Stuttgart 14. Kammer·14 K 3142/16·09.10.2018

Vorlagefrage zur Pflicht, für die Verbringung von restentleerten Abfällen aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunden auf PPK-Basis aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande das Notifizierungsverfahren nach EGV 1013/2006 Art 4 durchzuführen

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das VG Stuttgart hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der VO (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt. Streitpunkt ist, ob in die Niederlande verbrachte PPK-Abfallgemische (Papier/Pappe/Karton) mit bis zu 10% Störstoffen noch unter Basel-Code B3020 bzw. Anhang IIIA Nr. 3 Buchst. g) fallen und damit nur Art. 18 unterliegen, oder ob eine Notifizierung nach Art. 4 erforderlich ist. Anlass ist eine abweichende Einstufung der zuständigen baden-württembergischen Behörde gegenüber einem Urteil des niederländischen Raad van State. Das Verfahren wurde bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

Ausgang: Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006; Verfahren bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen entscheidungserhebliche Zweifel an der unionsweit einheitlichen Auslegung der VO (EG) Nr. 1013/2006 zur Abfallverbringung, ist das nationale Gericht zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV berechtigt und kann das Verfahren aussetzen.

2

Für die Frage, ob eine Abfallverbringung dem Informationsverfahren nach Art. 18 oder der Notifizierungspflicht nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 unterliegt, ist maßgeblich, ob der Abfall als gelisteter „grüner“ Abfall (Anhang III/IIIB bzw. Anhang IIIA) oder als nicht gelisteter Abfall einzustufen ist.

3

Die unionsrechtliche Einordnung von Gemischen aus Abfällen aus Papier/Pappe/Karton mit Störstoffanteilen kann davon abhängen, ob solche Gemische noch vom Eintrag B3020 (Basel-Code) erfasst werden oder als Gemische nur bei ausdrücklicher Nennung in Anhang IIIA privilegiert sind.

4

Weichen nationale Behörden bei der Anwendung unionsrechtlicher Einstufungsvorschriften von der Auslegung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ab, kann eine Vorabentscheidung erforderlich sein, um divergierende Vollzugspraxis innerhalb der Union zu vermeiden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 267 Abs 1b AEUV§ Art 267 Abs 2 AEUV§ Art 3 Abs 2 EGV 1013/2006§ Art 4 EGV 1013/2006§ Verordnung (EG) Nr 1013/2006, Art. 3 Abs. 2§ Basler Übereinkommen, Anlage IX, Eintrag B3020

Leitsatz

1. Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006) dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen? (Rn.22) (Rn.33)

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (juris. EGV 1013/2006)dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Art 4 unterliegen?(Rn.22) (Rn.33)

3. Vorlagebeschluss zur abweichenden Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch nationale Behörde von der Auslegung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates.(Rn.22) (Rn.33)

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.07.2006, L 190 Seite 1 ff., gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,

dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, dem Basel-Code B3020 unterfallen und damit den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 und nicht der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

wonach die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 unterliegt, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a) im Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind,

dahingehend auszulegen, dass Gemische aus Abfällen aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, die - so zusammengesetzt sind, dass die Abfallanteile jeweils für sich betrachtet - den ersten drei Gedankenstrichen des Eintrags B3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens unterfallen, und zusätzlich einen Anteil von bis zu 10% Störstoffen aufweisen, nicht der Nr. 3 Buchstabe g) Anhang IIIA zuzuordnen sind und damit nicht den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sondern der Notifizierungspflicht gemäß Artikel 4 unterliegen?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Verbringung von restentleerten Abfällen aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunden auf PPK-Basis aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande das Notifizierungsverfahren nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchzuführen. Dabei ist insbesondere streitig, ob der verfahrensgegenständliche Abfall unter den Basel-Code B3020 des Anhangs III („Grüne“ Abfallliste) oder unter die Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA („Grüne Abfallliste“) fällt oder ob es sich bei diesem Abfall um einen nicht gelisteten Abfall handelt.

2

Der Basel-Code B3020 betrifft Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren und hat in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:

3

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

4

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe

5

- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

6

1. geklebte/laminierte Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuss

7

Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA lautet wie folgt:

8

3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

9

(...)
g) Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens – beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) – eingestuft sind
(...)

10

Die Klägerin erfasst seit 2006 deutschlandweit bei privaten Endverbrauchern anfallende gebrauchte Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen - LVP) und führt diese der Verwertung zu. Sie verbringt das aufbereitete Altpapier grenzüberschreitend zum Recycling in eine Papierfabrik in H. (Niederlande). Dort wird aus dem Altpapier neues Papier und neue Pappe hergestellt. Die Transporte aus dem Bundesland Baden-Württemberg erfolgen bisher auf der Grundlage von Exportkontrollerlaubnissen der Beklagten und der zuständigen niederländischen Behörde gemäß Art. 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Das von der Klägerin in die Niederlande verbrachte Altpapier muss nach den Vorgaben der Abnehmerin (...) wie folgt zusammengesetzt sein:

11

Mindestens 90 % gebrauchte, restentleerte, systemverträgliche Artikel aus Papier, Pappe oder Karton (PPK) sowie Verbunde auf PPK-Basis mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons inkl. Nebenbestandteilen wie Etiketten usw.

12

Maximal 10% Störstoffe:

13

- Keine metallischen und mineralischen Störstoffe mit einem Stückgewicht
> 100 g
- Flüssigkeitskartons < 4%
- Kunststoffartikel < 3 %
- Metalle < 0,5 %
- Sonstige Störstoffe (Glas, Metall, Kunststoffe (z.B. Folien, Becher, Tüten), Fremdmaterialien (z.B. Gummi, Steine, Holz, Textilien)) < 3,5 %

14

(vgl. die von der Betreiberin der Papierfabrik, ..., geforderte Spezifikation PPK aus LVP 1.02 Special Grade).

15

Die Betreiberin der Papierfabrik ... hat am 20.05.2015 ein Urteil der Abteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrates der Niederlande (Raad van State) erstritten, wonach dieses Altpapiergemisch ungeachtet vorhandener Störstoffe dem Basel-Code B3020 des Anhangs III und damit der Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen („Grüne“ Abfallliste), zuzuordnen ist.

16

Die Klägerin vertritt unter Berufung auf dieses Urteil die Auffassung, dass der grenzüberschreitende Transport des Altpapiers ohne vorherige Durchführung des kosten- und zeitaufwändigen Notifizierungsverfahrens nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig sei. Sie hat sich mit Schreiben vom 09.06.2015 und vom 07.12.2015 an die beklagte Sonderabfallagentur Baden-Württemberg gewandt und gebeten, die von ihr in die Niederlande verbrachten PPK-Abfälle ebenfalls als Abfälle nach der „Grünen Liste“ einzustufen.

17

Die Beklagte ist im Land Baden-Württemberg als Beliehene für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts zuständig und nimmt insbesondere die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wahr (§ 12 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) Landesabfallgesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 370).

18

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch weiterhin notifizierungspflichtig sei, da es nicht dem Basel-Code B3020 des Anhangs III unterfalle. Es lasse sich nicht vollständig einem der vier Einzeleinträge dieses Basel-Codes zuordnen, insbesondere nicht dem vierten Gedankenstrich, da dieser kein Auffangtatbestand für Gemische unterschiedlicher Provenienz und Zusammensetzung sei. Ein Gemisch von Abfällen der ersten drei Gedankenstriche unter den vierten zu fassen, widerspreche der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, nach der die Abfälle eindeutig zugeordnet werden müssten. Eine Einstufung des Gemischs unter Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA scheitere an dem zu hohen Fremd- und Störstoffanteil von 10%. Diese Auffassung habe auch der Abfallrechtsausschuss (ARA) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in seinem Beschluss vom 23./24.02.2016 vertreten.

19

Am 01.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, die verfahrensgegenständlichen Abfälle gemäß dem Verfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen. Zur Begründung legt sie das Urteil des Raad van State vom 20.05.2015 vor, dessen Auffassung sie für zutreffend hält. Sie beruft sich ferner auf eine Auskunft der Anlaufstelle Basler Übereinkommen beim Umweltbundesamt vom 17.08.2015, wonach das Vorhandensein von Störstoffen in PPK-Fraktionen allein nicht ausschließe, PPK den in Anhang IIIA Nr. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Gemischen zuzuordnen.

20

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hält an ihrer Auffassung fest.

II.

21

Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Die vorgelegte europarechtliche Fragestellung ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Union.

1.

22

Die Vorlagefrage ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich, da die Feststellungsklage der Klägerin erfolgreich wäre, sofern die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften durch den Raad von State in dessen Urteil vom 20.05.2015 zutreffen sollte, da die Klägerin in diesem Fall für den Transport des verfahrensgegenständlichen Abfallgemischs nicht der Notifizierungspflicht nach Art 4 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, sondern lediglich den Allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen würde. Sofern der Auslegung der beklagten Sonderabfallagentur Baden-Württemberg zu folgen wäre, müsste das verfahrensgegenständliche Abfallgemisch den nicht gelisteten Abfällen zugeordnet werden mit der Folge der Notifizierungspflicht.

2.

23

Für die Auslegung der Beklagten sprechen nach Auffassung der erkennenden Kammer folgende Argumente:

a.)

24

Gemische aus den unter den vier Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 aufgeführten Abfällen sind nicht als Abfall dem Basel-Code zuzuordnen, denn der Abfallidentifizierungscode B3020 stellt keinen Einzeleintrag i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dar. Vielmehr stellen die einzelnen Gedankenstriche unter B3020 jeweils Einzeleinträge i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dar. Jeder Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 beschreibt einen Abfall, der als ein in Anhang III aufgeführter Abfall i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt. Gemische aus diesen Abfällen unterfallen damit nur dann der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, wenn sie in Anhang IIIA aufgeführt sind.

25

Dieses Normverständnis bildet die Regelung in Nr. 3 des Anhangs IIIA ab. Diese Regelung betrifft Gemische aus „Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags“ eingestuft sind. Diese Regelung ist allein dahingehend auszulegen, dass unter den Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 Abfälle im Sinne eines Einzeleintrags aufgeführt sind. Sofern diese unvermischt mit anderen Abfällen bleiben, unterliegen sie nach Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18. Sobald sie mit anderen Abfällen, die unter einem anderen Gedankenstrich eingestuft sind, vermischt sind, unterliegen sie aber als Gemisch den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Sie sind nur dann nicht notifizierungspflichtig, wenn sie als Gemisch in Anhang IIIA aufgeführt sind.

b.)

26

Der vierte Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 erfasst keine Abfallgemische aus Abfällen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen einzustufen sind, mit anderen Abfällen. Dafür spricht zum einen, dass für Gemische aus Abfällen, die von den ersten drei Gedankenstrichen unter B3020 erfasst sind, die ausdrückliche Regelung in Ziff. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA vorliegt, die genau diese Gemische notifizierungsfrei stellt. Diese Ausnahme von der Notifizierungspflicht ist aber beschränkt auf Gemische aus Abfällen der ersten drei Gedankenstriche, deren Wortlaut in Ziff. 3 Buchstabe g) der Anlage IIIA vollständig aufgenommen ist. Notifizierungsfrei sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers somit nur sortenreine Gemische aus grün gelisteten Abfällen sein. Ein Abfallgemisch, das andere als die unter den ersten drei Gedankenstrichen erfasste Abfälle oder Fremdstoffe umfasst, ist damit nicht notifizierungsfrei. Das folgt auch aus der Regelung unter Ziff. 1 der Anlage IIIA, wonach Gemische dann nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit Abfällen soweit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWF genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint (Buchstabe a), oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird (Buchstabe b).

27

Besteht damit in Ziff. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA eine Spezialregelung für Gemische aus Abfällen, die den ersten drei Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 unterfallen, kann schon aus diesem Grund der vierte Gedankenstrich von B3020 nicht ebenfalls das speziell geregelte Abfallgemisch erfassen. Zudem unterfallen dem vierten Gedankenstrich von B3020 „andere“ Abfälle, also gerade nicht diejenigen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen aufgeführt sind.

3.

28

Der Auffassung der Beklagten steht aber die Auslegung durch den Raad van State in dessen Urteil vom 20.05.2015 entgegen. Dieser hat - ausgehend von der niederländisch-sprachigen Fassung des Basel-Codes B3020 - zum einen angenommen, dass unter den vierten Gedankenstrich auch Papier und Pappe in Form von „nicht sortierten Abfällen“ fallen. Das Vorhandensein von Störstoffen führt nach der Auffassung des Raad van State nicht dazu, dass der betreffende Abfall als Abfallgemisch nicht unter den Basel-Code B3020 fällt. Der Raad van State begründet dies damit, dass sich der Abschnitt B3 des Anhangs III auf Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen beziehe, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können, und dass Stoffe nur dann nicht unter den Code B3020 fielen, wenn sie mit gefährlichen Abfällen vermischt sind (einleitende Formulierung in B3020). Der Raad van State schließt daraus, dass allein das Vorhandensein von Störstoffen in einem Abfallstrom aus Altpapier- und Pappabfällen nicht dazu führe, dass dieser Abfallstrom als Gemisch aus Abfallstoffen anzusehen sei, das nur dann unter die Grüne Abfallliste falle, wenn es als eines der in Anhang IIIA zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Gemische qualifiziert werden könne. Der Raad van State stellt in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass PPK-Abfälle, die aus Abfallbehandlungsanlagen stammen, die speziell den Zweck verfolgen, Haushaltsabfälle in anderweitig verwertbare Fraktionen zu trennen, nicht mehr unter die orange Abfallliste der nicht sortierten Haushaltsabfälle fielen, so dass der Zuordnung zum Basel-Code B3020 nichts entgegenstehe. Auch bei einem Störstoffanteil von maximal 7% sei von sortierten Abfällen auszugehen.

4.

29

Die Klägerin hält die Auslegung des Raad van State für zutreffend und teilt dessen Auffassung. Das Vorhandensein von Störstoffen verhindere nicht, dass ein Gemisch aus PPK aus Leichtverpackungen grün gelistet werde.

5.

30

Die Beklagte wendet gegen die Auffassung des Raad van State ein, dass schon nach dem Wortlaut des vierten Gedankenstrichs des Basel-Codes B3020 darunter keine Abfallgemische fallen könnten. Denn nach dem Wortlaut der deutschsprachigen Fassung erfasse Nr. 2 des vierten Gedankenstrichs „nicht sortierten Ausschuss“ und nicht - wie das niederländische Gericht aufgrund der niederländisch-sprachigen Fassung angenommen habe - „nicht sortierte Abfälle“ („ongesorteerd afval“). Der Begriff „Ausschuss“ sei nicht den Begriffen „Abfall“ oder „Gemisch“ gleichzusetzen. Auch in der französischen Fassung werde zwischen „mélange de déchets“ und „rebuts non triés“ differenziert, ebenso in der englischen Fassung zwischen „mixture of wastes“ und „unsorted scrap“. Die Begriffe „Ausschuss“ und „Abfall“ seien daher nicht gleichzusetzen. Da in der niederländischen Fassung der Überschrift des Basel-Codes B3020 nicht der Begriff „Abfall“ verwendet werde, sondern diese „papier, karton en papierproducten“ laute, erfasse der Begriff „afval“ unter Ziff. 2 des vierten Gedankenstrichs in der niederländischen Fassung nicht den gesamten Eintrag, sondern nur das, was nicht unter die ersten drei Gedankenstriche falle.

31

Dem Urteil des Raad van State wird von der Beklagten ferner entgegen gehalten, dass sich aus der Überschrift des Basel-Codes B3020 nicht ergebe, dass Abfallgemische unter den B3020 fallen könnten. Ausgeschlossen würden nur Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt seien, weil solche Gemische aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonderen Regelungsanforderungen unterliegen würden. Daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass unter den vierten Gedankenstrich des Basel-Codes B3020 jegliche Gemische von Altpapier mit ungefährlichen Abfallstoffen fallen würden. Denn notifizierungsfreie Gemische seien im Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geregelt.

32

Auch aus der Überschrift der Untergliederung B3 des Basler Übereinkommens („Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können“) kann nach der Auffassung der Beklagten nicht darauf geschlossen werden, dass dem Basel-Code B3020 auch Abfallgemische unterfallen, die mit Fremd- oder Störstoffen kontaminiert sind. Denn mit der Überschrift werde lediglich berücksichtigt, dass Abfälle Fremdstoffe als integrale Bestandteile bereits aufgrund der Produktherstellung enthalten könnten. Damit sei aber die Vermischung mit echten Fremdstoffen nicht gleichzusetzen. Dem Basel-Code B3020 könnten vielmehr nur sortenreine und ungefährliche PPK-Abfälle zugeordnet werden und nicht solche, die mit Kunststoffen, Metallen und sonstigen Fremdstoffen vermischt seien.

6.

33

Die entscheidungserhebliche Frage, ob unter den Basel-Code B3020 Abfallgemische fallen, die aus Abfällen bestehen, die unter den ersten drei Gedankenstrichen erfasst sind, und zusätzlich bis zu 10% Störstoffe enthalten, und damit notifizierungsfrei innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden können, oder ob der Basel-Code B3020 ausschließlich sortenreine Abfälle erfasst und Gemische allein der Regelung in Nr. 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, bedarf der Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Ohne eine solche Klärung würde die Frage der Notifizierungspflicht für vergleichbar oder sogar identisch zusammengesetzte Abfallaufkommen in einem Mitgliedstaat anders beantwortet als in einem anderen Mitgliedstaat. Zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Union ist daher eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich.

7.

34

Auf Grund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

35

Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO analog sowie Art. 267 Abs. 2 AEUV und EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06 <Cartesio> Rn. 97).