Rückschiebung in die Schweiz; Dublin Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der gambische Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen seine Rücküberstellung in die Schweiz im Dublin-Verfahren. Streitfrage ist, ob in der Schweiz systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine unmenschliche Behandlung (Art.4 GRCh) begründen. Das VG Stuttgart verneint dies mangels glaubhaft gemachter Tatsachen und weist den Antrag zurück. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Rücküberstellung in die Schweiz im Dublin-Verfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rücküberstellung nach dem Dublin-System ist nur unzulässig, wenn im Zielstaat systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe dafür liefern, dass der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.4 GRCh) ausgesetzt wäre.
Der Asylbewerber trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für derartige systemische Mängel; allgemeine Berichte oder vereinzelte Beanstandungen genügen nicht zur Begründung eines Rücküberstellungsverbots.
Individuelle Vorfälle von Gewalttaten oder Übergriffen begründen allein keinen Rücküberstellungsrückhalt; sie rechtfertigen nur dann ein Unterbleiben der Überstellung, wenn sie in einen systemischen Kontext eingebettet und glaubhaft gemacht sind.
Anträge auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen sind zulässig, müssen jedoch fristgerecht gestellt werden und hängen in der Sache von der substantiierten Glaubhaftmachung eines bestehenden Rückführungsverbots ab.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a K 2712/14.A12.01.2015Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a K 3256/14.A24.11.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a K 3817/14.A24.11.2014Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a L 1283/14.A20.10.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6a L 1096/14.A03.09.2014Zustimmendjuris
Leitsatz
In der Schweiz bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die der Rücküberstellung eines Asylbewerbers entgegenstehen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller ist Asylbewerber aus Gambia, der sich vor der Einreise nach Deutschland u.a. in der Schweiz aufhielt, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.01.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien an.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 868/14), soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in die Schweiz im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2014 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 34 a Abs. 2 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung unzulässig ist.
Nachdem die Schweiz einem Übernahmeersuchen am 20.01.2014 zugestimmt hatte, durfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die angefochtene Entscheidung treffen.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 <Abdullahi>) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegen halten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
Dafür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz im Falle des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass er im schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das nach Auffassung des Antragstellers "massiv verschärfte" schweizerische Asylrecht sowie die dortigen Asylunterkünfte, "umgeben von einem schwarzen Zaun und bewacht von einer privaten Sicherheitsfirma", in denen die Bewohner nach seinem Vortrag weiteren Restriktionen unterliegen. Dies stimmt im Ergebnis mit der sonstigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. vom 03.03.2014 - A 12 K 947/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -) überein.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vorhandenen Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und zum Vorgehen der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Department of States vom 19.04.2013). Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei Opfer von Übergriffen auf seine Person gewesen und dabei schwer verletzt worden, hat er von vornherein keinen systemischen Fehler vorgetragen. Er muss vielmehr darauf verwiesen werden, bei den schweizerischen Behörden und der dortigen Polizei Schutz zu suchen. Im Übrigen hat er auch seinen Vortrag in keiner Weise glaubhaft gemacht. So hat er solche Umstände auch im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht als Grund dafür vorgetragen, dass er die Schweiz verlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.