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VG Stuttgart 12. Kammer·A 12 K 633/13·26.06.2013

Fernbleiben des Asylbewerbers von der Anhörung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Das VG Stuttgart lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine Abschiebungsverbote glaubhaft gemacht wurden. Maßgeblich war insbesondere, dass der Asylbewerber ohne Attest der Anhörung fernblieb und später keine Nachholung suchte, sodass sein Schutzinteresse nicht glaubhaft ist.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt ein Asylbewerber ohne Vorlage eines ärztlichen Attests der Anhörung fern und unternimmt er anschließend keine Anstrengungen zur Vereinbarung eines Ersatztermins, spricht dies gegen die Glaubhaftmachung eines ernsthaften Schutzgesuchs.

2

Die persönliche Anhörung des Asylbewerbers ist für die Erforschung eines individuellen Verfolgungsschicksals wesentlich; persönlicher Eindruck sowie die Möglichkeit von Nachfragen können nicht routinemäßig durch den Vortrag eines Prozessbevollmächtigten ersetzt werden.

3

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung wird nur dann gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder Abschiebungsverbote nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts glaubhaft gemacht werden.

4

Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; pauschaler und typisierender Vortrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines persönlichen Verfolgungsschicksals.

Relevante Normen
§ 75 AsylVfG 1992§ 36 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992§ 36 Abs 4 AsylVfG 1992§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 AsylVfG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG

Leitsatz

1. Bleibt ein Asylbewerber nicht nur ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes der Anhörung fern, sondern kümmert sich auch in der Folgezeit überhaupt nicht darum, einen weiteren Anhörungstermin zu erhalten, lässt dies den Schluss zu, dass er nicht wirklich Schutz vor einer Verfolgung sucht (wie VG Augsburg, Beschl. vom 05.12.2011 - Au 7 S 11.30467 -).(Rn.7)

2. Der persönliche Eindruck und die Möglichkeit von Fragen, Rückfragen und Vorhalten, wie sie bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers möglich sind, können - jedenfalls soweit es auf das konkrete Einzelschicksal ankommt - grundsätzlich nicht ohne weiteres durch den Vortrag eines Prozessbevollmächtigten ersetzt werden.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 12 K 586/13), soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2013 richtet, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 75, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG); er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist, am Montag, den 18.02.2013, gestellt worden.

2

Der Antrag ist aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

3

Es liegen keine erheblichen Gründe dafür vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz entschieden, dass die Voraussetzungen der Asylanerkennung sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben sind. Nachdem der Antragsteller auch keinen Aufenthaltstitel besitzt, war zugleich die Abschiebung mit einer Ausreisefrist von einer Woche anzudrohen (§§ 34, 30 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG). Auch die Aufnahme von Pakistan als Zielstaat in diese Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG glaubhaft gemacht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

4

1. Der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als offensichtlich unbegründet begegnen keine ernstlichen Zweifel (vgl. zum Entscheidungsmaßstab BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 166; Kammerbeschluss vom 16.03.1999, InfAuslR 1999, 256).

5

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

6

Daran ändert nichts der Vortrag, der jetzt in der Antragsschrift erfolgt ist. Damit hat der Antragsteller weder ein Verfolgungsschicksal noch drohende Verfolgung bei Rückkehr nach Pakistan glaubhaft gemacht.

7

Der Antragsteller blieb nicht nur ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes der Anhörung fern, er kümmerte sich auch in der Folgezeit überhaupt nicht darum, einen weiteren Anhörungstermin zu erhalten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er nicht wirklich Schutz vor einer Verfolgung sucht (vgl. VG Augsburg, Beschl. vom 05.12.2011 - Au 7 S 11.30467 - juris). Ein Asylbewerber, der tatsächlich Angst vor Verfolgung hat, wird jede Gelegenheit nutzen, Schutz tatsächlich zu bekommen.

8

Zwar ist für die Beurteilung maßgebend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der pauschale und oberflächliche Vortrag in der Antragsschrift, der im Übrigen den für Pakistan typischen Mustern folgt, ist aber nicht geeignet, ein persönliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Insbesondere lässt dieses Vorgehen weder den notwendigen persönlichen Eindruck noch die Möglichkeit von Fragen, Rückfragen und Vorhalten zu, wie sie für die Erforschung eines persönlichen Schicksals unerlässlich sind. Dies kann - jedenfalls soweit es auf das konkrete Einzelschicksal ankommt - grundsätzlich nicht durch den Vortrag eines Prozessbevollmächtigten ersetzt werden.

9

2. Der Erlass der Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach dem oben Dargelegten sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG feststellbar (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.