Gegenstandswert im asylrechtlichen Verfahren nach § 27a AsylVfG 1992
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts, nachdem ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden waren. Streitgegenstand war die Anfechtung eines BAMF‑Bescheids, der die Unzulässigkeit des Asylantrags nach §27a AsylVfG festgestellt und die Abschiebung nach §34a Anordnet. Das Verwaltungsgericht setzte den Wert gemäß §30 Abs.1 Satz1 RVG auf 5.000 EUR fest. Zur Begründung verwies es auf den Umfang des Klageantrags, die Verfahrenskomplexität durch Dublin‑Rechtsfragen und den ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anfechtung eines Bescheids des BAMF, der nach §27a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags feststellt und nach §34a AsylVfG die Abschiebung anordnet, ist der Gegenstandswert nach §30 Abs.1 Satz1 RVG mit 5.000 EUR anzusetzen.
Von der Regel des §30 Abs.1 Satz1 RVG ist nur dann abzuweichen, wenn die Voraussetzungen des §30 Abs.2 RVG für einen niedrigeren Gegenstandswert vorliegen und dies durch den Umfang oder die Bedeutung der Streitigkeit gerechtfertigt ist.
Ein umfassend formulierter Klageantrag, der das prozessual mögliche Begehren des Klägers erfasst, rechtfertigt regelmäßig keine Herabsetzung des Gegenstandswerts.
Verfahren nach §§27a, 34a AsylVfG sind aufgrund der mit Dublin II/III verbundenen teilweise ungeklärten Tatsachen‑ und Rechtsfragen nicht notwendigerweise einfacher als gewöhnliche Asylverfahren; dies spricht gegen eine Reduzierung des Streitwerts.
Leitsatz
Bei Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) die Abschiebung angeordnet wird, beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR.(Rn.2)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 27.02.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zuständig.
Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5000,00 EUR festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG für die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts liegen nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem gemäß § 27 a AsylVfG die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt und gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war. Dieser Klageantrag erfasste das asylrechtlich prozessual mögliche Begehren des Klägers umfassend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 331/13 -). Schon deshalb ist es nicht angezeigt, vom Grundsatz des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG abzuweichen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verfahren nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG aufgrund der mit der Dublin II - bzw. Dublin III - Verordnung verbundenen, teilweise ungeklärten Tatsachen- und Rechtsfragen nicht (deutlich) einfacher sind als "normale" Asylverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014 - 13 K 9724/13.A - juris). Schließlich entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass in Verfahren nach § 34 a AsylVfG der Wert von 5000,00 EUR gilt (BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Dies stimmt im Ergebnis auch mit neuerer Rechtsprechung überein (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschl. vom 31.03.2014, a.a.O.; VG Lüneburg, Beschl. vom 18.03.2014 - 2 A 60/14 - juris).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.