Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine Fettabsaugung; Kostenauferlegung wegen Verursachung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenversorgung weitere Kassenleistungen für eine Liposuktion und wandte sich gegen die Abrechnung nach GOÄ. Streitpunkt war, ob die Leistung analog nach Nr. 2404 GOÄ oder nach den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ zu bemessen ist. Das VG sprach weitere 846,72 EUR zu, weil die Liposuktion bei Lipödem der Art und Schwierigkeit nach eher den Nrn. 2452–2454 GOÄ entspricht. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos; zudem wurden der Klägerin wegen Verursachung Mehrkosten aus einer zuvor erledigten Untätigkeitsklage auferlegt.
Ausgang: Klage auf weitere Kassenleistungen teilweise erfolgreich (846,72 EUR); im Übrigen abgewiesen und Mehrkosten der doppelten Klageerhebung der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht im GOÄ-Verzeichnis enthaltene ärztliche Leistungen sind gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach einer nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung abzurechnen.
Eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ist der Art nach eher mit den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ vergleichbar als mit der Nr. 2404 GOÄ (Exzision einer größeren Geschwulst).
Ein vielfacher Ansatz der Nr. 2404 GOÄ analog setzt eine Vielzahl einzelner, getrennter Exzisionen voraus und wird nicht durch eine einheitliche Fettgewebeentfernung im Wege der Liposuktion ersetzt.
Bei der analogen Gebührenbemessung sind auch die inneren Merkmale der Leistung, insbesondere die Schwierigkeit der Durchführung und die Größenordnung des behandelten Gewebes, in die Vergleichbarkeit einzubeziehen.
Wird nach Erlass eines Widerspruchsbescheids eine zuvor erhobene Untätigkeitsklage nicht als Verpflichtungsklage fortgeführt, sondern für erledigt erklärt und später erneut mit identischem Streitgegenstand geklagt, können die hierdurch verursachten Mehrkosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Kläger auferlegt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
1. Für eine Fettabsaugung sind die Nrn. 2452 GOÄ bis 2454 GOÄ analog, nicht die Nr. 2404 GOÄ analog anzusetzen.(Rn.31)
2. Wird eine Untätigkeitsklage nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom Kläger nicht als Verpflichtungsklage fortgeführt, sondern für erledigt erklärt, dann aber eine neue Klage mit demselben Klagegegenstand erhoben, können dem Kläger die durch die zweifache Klageerhebung entstandenen Mehrkosten auferlegt werden. (Rn.38)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 846,72 EUR zu gewähren.
Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 396,71 EUR; die nach Abzug dieses Betrags verbleibenden Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
Tatbestand
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
Am 14.06.2010 stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen für eine Liposuktion (Reduktion des subkutanen Fettgewebes). Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens vom 30.07.2010 von I. C. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2010 mit, die Kosten könnten übernommen werden, sofern die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dies sei keine Kostenübernahmeerklärung. Am 11.10.2010 erfolgte dann die Operation an den Außenseiten der Ober- und Unterschenkel durch Prof. Dr. M. C..
Am 17.10.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 über 4.921,37 EUR für diese Operation.
Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens vom 18.12.2010 von I. C. gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2010 insoweit Kassenleistungen von 641,58 EUR.
Auf den Widerspruch der Klägerin hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 den Bescheid vom 22.12.2010 auf und gewährte nun insoweit Kassenleistungen von insgesamt 662,03 EUR.
Nach Einholen eines weiteren Ärztlichen Gutachtens vom 18.04.2011 von I. C. nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2011 den Bescheid vom 26.01.2011 zurück und gewährte nun auf die Rechnung vom 12.10.2010 Kassenleistungen von insgesamt 1.041,05 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, der Aufwand für die Fettabsaugung könne nur mit dem 60-fachen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ abgebildet werden. Sie legte hierzu eine Stellungnahme der V.-Clinic vom 25.02.2011 und eine Rechnung der V.-Clinic vom 26.04.2011 für die Durchführung einer Liposuktion der Innenseite der Ober- und Unterschenkel bei der Klägerin über 4.829,05 EUR vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die eingeholten Gutachten.
Am 08.09.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.10.2011 an das erkennende Gericht, wo er unter dem Aktenzeichen 12 K 3707/11 geführt wurde. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2011 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Es erging der Einstellungsbeschluss vom 23.11.2011, wonach - bei Annahme eines Streitwerts von 1.419,63 EUR - die Beklagte die Kosten zu tragen hatte.
Am 21.11.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die von der Beklagten eingeholten Gutachten und macht geltend, sie hätten von einem Facharzt für Phlebologie und Lymphologie erstellt werden müssen. Der Gutachter der Beklagten beziehe nicht mit ein, dass die Behandlung über vier Stunden gedauert habe und knapp fünf Liter Fettgewebe entfernt worden seien. Der Aufwand könne nur mit dem 60-fachen Ansatz der Nr. 2404 A GOÄ abgebildet werden. Dr. M. C. habe sie an vier Regionen operiert. Die Rechnung enthalte sämtliche Kosten, einschließlich sämtlicher Sachkosten. Sie stimme dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens zu. Die Deutsche Telekom habe auf Grund dieses Gutachtens den auf die Beihilfe entfallenden Anteil gewährt.
Die Klägerin hat weiterhin Schreiben vom Dr. M. C. vom 17.01.2011 an ihre Prozessbevollmächtigten und vom 13.10.2010 an sie selbst und ein Schreiben der Deutschen Telekom vom 05.03.2013 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere darauf berufen, die Liposuktion sei schwierig gewesen; dies hebe einen eventuell geringeren zeitlichen Aufwand gegenüber dem Aufwand für 60 einzelne Exzisionen auf. Der in Rechnung gestellte Betrag nähere sich dem vom gerichtlichen Sachverständigen berechneten Gesamtbetrag und dem von der V.-Clinic für die Behandlung der Innenseite der Ober- und Unterschenkel berechneten Betrag an; er könne deshalb so abgerechnet werden. Die Beklagte hätte außerdem die Pflicht gehabt, die Klägerin zu beraten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.419,63 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zusätzlich darauf, die Stellungnahme der V.-Clinic und die Höhe deren Rechnung stützten ihre Argumentation. Zu Gunsten der Klägerin sei schon die höhere Abrechnungsempfehlung zugrunde gelegt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Vertreterin der Beklagten zusätzlich darauf berufen, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Zeitaufwand für 60 einzeln durchgeführte Exzisionen größer als der für die durchgeführte Liposuktion. Die Zahlen des Sachverständigen gälten nach dessen Ausführungen nur, wenn der Operateur sehr schnell sei. Die Faktoren bei der vom Sachverständigen vorgelegten beispielhaften Liquidation seien höher, als die Gebührenordnung für Ärzte erlaube.
Das Gericht hat ein dermatologisches/ästhetisch-chirurgisches Gutachten von Priv. Doz. Dr. J. K. vom 31.01.2013 eingeholt. Der Sachverständige hat dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Seine Angaben sind aufgenommen worden; die Aufnahme ist zu den Gerichtsakten genommen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 12 K 3707/11 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die Klägerin hat in diesem Umfang Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 11.10.2010.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei den Nrn. 1, 7 und 491 GOÄ statt des in der Rechnung angesetzten Faktors 2,3 nur den Faktor 1,9 als erstattungsfähig angesehen hat. Dies entspricht der Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. a). Die Voraussetzungen für Erhöhung der erstattungsfähigen Höchstsätze nach Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. g) lagen insoweit nicht vor.
Der 60-fache Ansatz der Nr. 2404 A GOÄ in der Rechnung vom 12.10.2010 entspricht nicht der Gebührenordnung für Ärzte.
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Dabei ist unstreitig, dass die im Falle der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht als solche in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen ist.
Bei dem Vergleich der Art der ärztlichen Leistungen sind einerseits die äußeren Merkmale der Verrichtung (Untersuchungsobjekt, Untersuchungstechnik, Behandlungstechnik), anderseits die inneren Merkmale (Schwierigkeit der Leistung) zu berücksichtigen (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. § 6 RdNr. 3).
Nach dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.12.2010 war es zulässig, die Nr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)] analog für die durchgeführte Fettabsaugung anzusetzen. Darin wurde zusätzlich der analoge Ansatz der Nr. 2454 GOÄ [Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität] befürwortet. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat dagegen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es läge näher, die Nrn. 2452 [Exstirpation einer Fettschürze - einschließlich plastischer Deckung des Grundes -], 2453 [Operation des Lymphödems einer Extremität] und 2454 GOÄ analog anzuwenden, und hat hierzu auch eine Beispiels-Liquidation vorgelegt. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an Denn die durchgeführte Liposuktion entspricht der Art nach eher den durch Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erfassten ärztlichen Leistungen.
Nr. 2404 GOÄ erfasst die (einzelne) Exzision einer größeren Geschwulst, z. B. einer Fettgeschwulst. Bei der Klägerin wurde aber nicht eine Fettgeschwulst, d.h. ein Lipom (vgl. Wikipedia zu Lipom), diagnostiziert, sondern eine Lipohyperplasie, d. h. ein Lipödem (www.rmmc-wiesbaden.de). Dies ist etwas ganz anderes, nämlich eine übermäßige Fettgewebsvermehrung, und passt besser zu den in den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erwähnten Krankheitsbildern. Bei der durchgeführten Behandlung kam es auch nicht zu einer Vielzahl einzelner, getrennter Eingriffe, was den vielfachen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ rechtfertigen könnte, sondern zu einer einheitlichen Entfernung von 5 Litern Fettgewebe. Auch dies passt besser zu den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ, bei denen auch Entfernung von Fett(gewebe) genannt wird.
Auch der Vergleich der Schwierigkeit der ärztlichen Leistungen nach Nr. 2404 GOÄ und nach Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ spricht für den analogen Ansatz der Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Die Liposuktion an sich ist schwierig. Man braucht hierfür viel Erfahrung. Man kann sie eigentlich nur einem Facharzt überlassen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Sonde in die richtige Fettschicht eingeführt werden muss. Exzisionen dagegen sind einfacher durchzuführen. Sie können schon von einem Assistenzarzt durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, um welche (Körper-) Massen es geht. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben: Die Menge an Fettgewebe, die bei der durchgeführten Liposuktion entfernt wurde, ist erheblich größer als die Menge von 60 einzelnen Exzisionen.
Für den zu berücksichtigenden Aufwand kann die - als Abrechnungsbeispiel vorgelegte - Liquidation des gerichtlichen Sachverständigen herangezogen werden. Die bei den darin herangezogenen Nrn. 2452 und 2453 GOÄ analog angesetzten Faktoren müssen allerdings an die nach § 5 GOÄ zulässige Bemessung der Gebühren angepasst werden. Dagegen kann der Betrag von 4.829,05 EUR, den die V.-Clinic in der Rechnung vom 26.04.2011 in Rechnung gestellt hat, nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden; denn beim System der Fallpauschalen handelt es sich um ein gegenüber dem System der Gebührenordnung für Ärzte völlig unterschiedliches Abrechnungssystem. Daraus ergibt sich folgender Gebührenansatz, der anstelle des 60-fachen analogen Ansatzes der Nr. 2404 GOÄ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.05.2004, BGHZ 159, 142, und vom 21.12.2006, BGHZ 170, 252; vgl. a. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -):
Nr. 2452 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 3 | 856,80 EUR Nr. 2453 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 2 | + 819,00 EUR = 1.675,80 EUR x 2 = 3.351,60 EUR
Dabei ergibt sich der Faktor 3,5 aus der Schwierigkeit der ärztlichen Leistung, wie sie in dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.04.2011 dargelegt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ). Die Anzahl ergibt sich aus der Änderung des Faktors. Die Verdoppelung des Betrags von 1.675,80 EUR ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die in der Liquidation genannte "Große Region" wäre bei der Klägerin zweimal angefallen, nämlich für jedes Bein.
Zieht man den für den 60-fachen analogen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ von der Beklagten bisher als erstattungsfähig angenommenen Betrag von 1.658,16 EUR (904,14 EUR + 754,02 EUR) von 3.351,60 EUR ab, verbleibt ein Betrag von 1.693,44 EUR, der zusätzlich erstattungsfähig ist. Dabei sind die Voraussetzgen der Ziffer 2 Nr. 1 1. g) der Leistungsordnung B erfüllt. Daraus errechnet sich bei einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 % ein Anspruch der Klägerin auf weitere Kassenleistungen von 846,72 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 4, 161 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin werden nach § 155 Abs. 4 VwGO Kosten des Verfahrens in Höhe von 396,71 EUR auferlegt, die durch ihr Verschulden zusätzlich entstanden sind. Es handelt sich dabei um die Kosten, die die Beklagte im Verfahren 12 K 3707/11 zahlen musste.
Die Klägerin hatte am 14.10.2011 Untätigkeitsklage erhoben, die hier unter dem Az. 12 K 3707/11 geführt wurde. Während der Anhängigkeit dieser Untätigkeitsklage erließ die Beklagte den ausstehenden Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011. Das übliche weitere Verfahren wäre unter diesen Umständen gewesen, den Widerspruchsbescheid in die anhängige Untätigkeitsklage einzuführen und die - ohnehin als Verpflichtungsklage zu führende - Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage weiterzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10). Dieses Verfahren ist einfach und kostengünstig, weil Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten nur einmal anfallen. Dieses Verfahren wäre deshalb auch hier sachgerecht gewesen. Das Verfahren, wie es die Klägerin gewählt hat, ist allerdings nicht unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, a.a.O.). Es ist aber mit zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden. Es ist sachgerecht, dass die Klägerin diese Mehrkosten trägt.
Daraus ergibt sich für die Kostenabrechnung Folgendes:
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 195 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der Gerichtskosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 201,71 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.