Staatsexamen - Ausschluss von der Prüfung wegen beschrifteter Konzeptblätter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen seinen Ausschluss von der Ersten juristischen Prüfung wegen mitgeführter Konzeptblätter und begehrte die Bewertung des schriftlichen Teils sowie die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Streitpunkt war, ob die Blätter als unzulässige Hilfsmittel bereits vorbereitet in die Klausur eingebracht wurden. Das VG hielt aufgrund von Indizien (Beobachtung der Aufsicht, Inhalt/Schriftbild, Versteckversuch) den Vortrag, die Blätter erst während der Bearbeitungszeit erstellt zu haben, für unglaubhaft. Der Ausschluss nach § 24 Abs. 1 JAPrO sei formell und materiell rechtmäßig sowie verhältnismäßig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Ausschluss von der Ersten juristischen Prüfung wegen unzulässiger Hilfsmittel abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitführen nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassener, bereits beschrifteter Unterlagen in einer Examensklausur erfüllt den Tatbestand des § 24 Abs. 1 JAPrO und kann einen Prüfungsausschluss rechtfertigen.
Konzeptblätter mit umfangreichen Definitionen, Erläuterungen und Schemata sind in Examensklausuren unzulässige Hilfsmittel, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Für die Überzeugungsbildung im Prüfungsrecht kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung auf Indizien wie Inhalt, Umfang und Gestaltung der Unterlagen sowie das Verhalten des Prüflings während der Aufsicht abstellen.
Die Anhörung im Verwaltungsverfahren ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie durch die Behördenleitung erfolgt, die den Sachverhalt zuvor selbst als Aufsichtsperson wahrgenommen hat.
Bei schwerwiegenden Täuschungshandlungen kann der Prüfungsausschluss im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG verhältnismäßig sein; mildere Sanktionen sind dann nicht zwingend vorrangig.
Leitsatz
Das Mitbringen beschrifteter Konzeptblätter in eine Klausur des 1. juristischen Staatsexamens rechtfertigt den Ausschluss von der Prüfung.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am ... 1984 geborene Kläger wiederholte im Herbst 2013 in Tübingen den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung, nachdem er beim ersten Mal durchgefallen war.
Mit anonymer E-Mail vom 11.09.2013 wurde dem Dekan der juristischen Fakultät Tübingen mitgeteilt, dass der Kläger bei drei Klausuren Konzeptblätter beschriftet mitgebracht und verwendet habe. Diese Mail wurde umgehend an das Landesjustizprüfungsamt weitergeleitet.
Die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes J. fuhr daraufhin am 12.09.2013 zur Aufsicht der Arbeit Nr. 6 im Strafrecht an die Universität Tübingen. Sie setzte sich schräg hinter den Kläger und beobachtete ihn. Nach Ende der Bearbeitungszeit stellte sie beim Kläger mehrere Konzeptblätter sicher, die beidseitig eng und schlecht leserlich mit Definitionen und zu einem geringen Teil mit Aufbauschemata beschrieben waren. Die Blätter enthielten ausführliche Definitionen insbesondere zu Sachbeschädigung, Diebstahl und besonders schweren Fall des Diebstahls sowie Diebstahl mit Waffen, Raub und schwerem Raub, Räuberischer Erpressung, Erpressung, unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs, Unterschlagung, Hehlerei, Untreue, Dreiecksbetrug und Computerbetrug sowie zur mittelbaren Falschbeurkundung. Der gestellte Sachverhalt der Aufsichtsarbeit Nr. 6 betraf im Wesentlichen die Tatbestände Brandstiftung, fahrlässige Tötung mit Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheitsfahrt, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung und Nötigung.
Das Landesjustizprüfungsamt schrieb alle Prüflinge an und bat um sachdienliche Hinweise. Solche wurden nicht erteilt.
Am 24.09.2013 hörten Präsidentin J. und ein Mitarbeiter den Kläger zum Vorwurf, er habe bei Anfertigung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht unzulässige Hilfsmittel verwendet, an. Der Kläger erklärte hierbei, er habe sämtliche sichergestellten Blätter während der regulären Bearbeitungszeit angefertigt.
Am 10.12.2013 tagte der Ständige Ausschuss für die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung. Er beschloss einstimmig, den Kläger wegen der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in der Aufsichtsarbeit Nr. 6 von der Prüfung auszuschließen. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 11.12.2013 bekanntgegeben.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.01.2014 Widerspruch. Er wandte sich sowohl gegen den Vorwurf der Täuschung als auch gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 3 und 4.
Die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 3 im Zivilrecht waren mit 5,0, 3,0 und 3,5 Punkten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 im Öffentlichen Recht mit 2,0 und 4,0 Punkten und die Aufsichtsarbeit Nr. 6 im Strafrecht mit 4,0 Punkten bewertet worden. Dies führte zu einer Durchschnittspunktzahl von 3,58. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens hob der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 3 seine Bewertung von zwei auf vier Punkte und der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 4 seine Bewertung von zwei auf drei Punkte. Die übrigen Prüfer blieben bei ihren Bewertungen. Die zwei Hebungen führten zu einer Durchschnittspunktzahl von 3,83.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014, zugestellt am 14.07.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.08.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt erneut vor, er habe die Konzeptblätter erst während der Prüfung beschriftet. Dies habe er entsprechend einer Anregung seines Repetitors so gemacht, vor allem zur Verhinderung eines „Blackouts“. Alles, was in der Klausur nicht klar auszuschließen gewesen sei, habe er zur Sicherheit sofort aufgeschrieben, nachdem er zunächst die strafprozessuale Frage beantwortet habe. So habe er die Konzeptblätter in den ersten zwei bis drei Stunden der Klausurzeit beschriftet. Die E-Mail sei im Übrigen nicht glaubhaft und auch nicht verwertbar. Entgegen der E-Mail-Angaben seien seine Gesetzestexte einwandfrei gewesen, wie festgestellt worden sei. Weder die Hauptaufsicht noch Präsidentin J. oder ein anderer Prüfling hätten einen Täuschungsversuch bemerkt. Die Anhörung durch Präsidentin J. als „Zeugin“ sei rechtswidrig gewesen. Ein Täuschungsversuch sei nach alledem weder vorgefallen noch nachweisbar. Die Beweislast hierfür liege zudem beim beklagten Land.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 11.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheids vom 09.07.2014 zu verpflichten, den schriftlichen Teil seiner Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2013 mit der Gesamtnote von 3,83 Punkten zu bewerten und ihn zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich unter anderem darauf, die Täuschung allein anhand der Beobachtung von Präsidentin J. und den sichergestellten Blättern beurteilt zu haben. Die anonyme E-Mail sei lediglich Anlass für die Beobachtung gewesen und habe keine Grundlage für die Feststellung der Täuschung gebildet. Die Konzeptblätter belegten eindeutig den Täuschungsversuch des Klägers, der im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch in der konkreten Wiederholungssituation zum Ausschluss aus der gesamten Prüfung führen dürfe und müsse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
I.
Rechtsgrundlage des angegriffenen Prüfungsausschlusses ist § 24 Abs. 1 JAPrO. Hiernach können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes eine oder mehrere Arbeiten mit null Punkten bewertet, die Endnote zum Nachteil des Kandidaten abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden, wenn es ein Kandidat unternimmt, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Gemäß Satz 2 der Norm kann auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen auch erkannt werden, wenn ein Kandidat nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder wenn er in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt. In minder schweren Fällen kann gemäß Satz 3 der Norm von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
II.
Der angegriffene Prüfungsausschluss ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere die Anhörung vor allem bzw. auch durch Präsidentin J. führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn Frau J. ist Behördenleiterin des Landesjustizprüfungsamtes, das gemäß § 24 LVwVfG von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts und gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG zur Anhörung des Klägers verpflichtet war. Es trifft zu, dass Frau J. aufgrund der eigenen Aufsichtsführung bei der Arbeit Nr. 6 möglicherweise im Rahmen der Anhörung nicht in vollem Umfang „neutral“ gewesen ist. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger allerdings keinen Anspruch darauf, nur von „neutralen“ Personen angehört zu werden. Dass Frau J. entgegen der Pflicht aus § 24 Abs. 2 LVwVfG insbesondere die gegen den Kläger sprechenden Umstände zu ermitteln versucht hat, hat der Kläger nicht vorgetragen und dies ist auch nicht sonst ersichtlich.
III.
Der angegriffene Prüfungsausschluss ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Kammer ist aufgrund der Aktenlage, der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie der Ausführungen des Klägers und von Frau J. davon überzeugt, dass der Kläger die Konzeptblätter fertig präpariert mit in die Aufsichtsarbeit Nr. 6 gebracht hat. Damit hat er den Tatbestand des § 24 Abs. 1 JAPrO verwirklicht, denn er hat nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich geführt.
Die nach der Prüfung sichergestellten Konzeptblätter stellen, wie auch vom Ständigen Ausschuss zutreffend so gewertet, unzulässige Hilfsmittel dar. Denn sie enthalten umfangreiche strafrechtliche Definitionen, Erläuterungen und Schemata und wurden hiermit fertig beschriftet vom Kläger in die Prüfung mitgebracht.
Die Kammer kommt nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Klägers, er habe diese Blätter erst in den ersten zwei bis drei Stunden der Bearbeitungszeit geschrieben, nicht der Wahrheit entspricht. Auf die Frage der Beweislast kommt es deshalb nicht an. Hierfür sprechen folgende Indizien:
- Der Kläger hat die Konzeptblätter am Ende der Bearbeitungszeit zunächst vor Frau J. zu verstecken versucht und sie erst nach besonderer Aufforderung an sie herausgegeben.
- Frau J. hat den Kläger in den ersten zwei bis drei Stunden genau beobachtet und zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen, dass er intensiv die grauen Konzeptblätter beschrieben hat. Dies aber hätte ihr auffallen müssen, saß sie doch in Sichtweite schräg hinter dem Kläger. Das enge Beschriften von mindestens acht Seiten hätte auch in der Prüfungssituation sicher einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen und deshalb von ihr bemerkt werden müssen.
- Die Konzeptblätter enthalten in großem Umfang - im Fließtext, ohne die Struktur einer Klausurlösung - strafrechtliche Definitionen und Erläuterungen, die mit den Themen der Aufsichtsarbeit Nr. 6 in keinem Zusammenhang stehen und die deshalb auch nicht „zur Sicherheit und zum Schutz vor einem Blackout“ aufgeschrieben worden sein können. Hingegen fehlen auf den Konzeptblättern vertiefte Ausführungen zu den offensichtlichen Problemen des mit der Arbeit Nr. 6 gestellten Falles. Zudem fällt auf, dass hier kommentarähnliche Definitionen enthalten sind, die kaum möglich alle so aus dem Gedächtnis heruntergeschrieben werden können. Im Übrigen weisen die Ausführungen auf den Konzeptblättern ein hohes juristisches Niveau auf, das sich in der abgegebenen Arbeit Nr. 6 des Klägers nicht wiederfindet. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Kläger zunächst mit großer inhaltlicher Tiefe Konzeptblätter zu klausurfernen Themen angefertigt hat und sodann auf den weißen Klausurblättern Ausführungen fertigt, die nur mit vier Punkten bewertet wurden.
- Die Konzeptblätter sind offenkundig absichtlich eng und unleserlich beschrieben, sodass sie von einer vorbeischauenden Klausuraufsicht nicht ohne weiteres als unzulässige Hilfsmittel erkannt werden können.
Für die Überzeugung der Kammer war weiter maßgebend, dass der Kläger nicht recht erklären konnte, wann genau er die Blätter eigentlich so beschriftet haben will. Insbesondere bei seiner diesbezüglichen zweiten Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung (15.40 – 15.50 Uhr) machte er im Wesentlichen nur pauschale Aussagen.
Der angegriffene Prüfungsausschluss wurde auch ermessensfehlerfrei verfügt und er verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich (noch) hinreichend, dass das Landesjustizprüfungsamt sein Ermessen erkannt und auch tatsächlich in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, obwohl das Jurastudium des Klägers nunmehr aufgrund der Wiederholungssituation insgesamt beendet wird. Denn im Lichte des prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist der Verstoß des Klägers gegen die Prüfungsordnung als so schwer zu gewichten, dass hier tatsächlich nur ein Prüfungsausschluss verfügt werden kann. Das mildere Mittel der Bewertung der konkreten Arbeit mit null Punkten oder die Abänderung der Endnote zum Nachteil des Kandidaten scheiden hier aus, auch weil diese Sanktionen für weniger schwerwiegende Verstöße zur Verfügung stehen müssen und in der Praxis des Prüfungsamtes auch hierfür genutzt werden (z.B. Gesetzeseintragungen). Bei schwerwiegenderen Verstößen hingegen (z.B. das Mitführen von Schemata, auch ohne Nachweis, dass diese benutzt wurden) sieht die Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes regelmäßig und zu Recht einen Ausschluss von der Prüfung vor. Im konkreten Falle des Klägers erhöht das systematische Vorbereiten seines geschickten Täuschungsversuchs im Übrigen noch dessen Gewicht. Schließlich hätte im Falle des Klägers die Bewertung der Arbeit Nr. 6 mit null Punkten ebenfalls zum Ende seines Jurastudiums geführt, weil er dann nur noch eine Durchschnittspunktzahl von 3,16 Punkten erzielt hätte, die die Zulassung zur mündlichen Prüfung (ab 3,75 Punkten) ausschließt. Das Heruntersetzen der tatsächlich erzielten 3,83 Punkte auf nur 3,75 Punkte wäre aufgrund der Schwere des Verstoßes auch nach Auffassung der Kammer keinesfalls eine angemessene Sanktion und scheidet deshalb als milderes Mittel ebenfalls aus.
Nach alledem ist der Prüfungsausschuss vom Kläger nicht mit Erfolg angreifbar. Damit aber scheidet zugleich der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.