Personalienberichtigung; Asylbewerber; Zuständigkeit der Ausländerbehörde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Berichtigung seiner Personalien in der Aufenthaltsgestattung und erhob Untätigkeitsklage, nachdem die Ausländerbehörde die Änderung bis zur Auskunft des BAMF zurückstellte. Das VG stellt klar, dass §63 Abs.3 AsylVfG die Einholung von Auskünften durch die Ausländerbehörde nicht verbietet. Die Behörde durfte abwarten; das Verfahren wurde nach Erledigung eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach Erledigung eingestellt; Kläger trägt Kosten; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsregelung des §63 Abs.3 Satz1 AsylVfG hindert die Ausländerbehörde nicht, vor der Berichtigung von Personaldaten eine Anfrage an das BAMF zu richten und dessen Antwort abzuwarten.
Aus einer Zuständigkeitsnorm folgt nicht ein Verbot zur Abstimmung oder zum Einholen von Amtshilfe bei anderen Behörden; solche Absprachen berühren die Zuständigkeit nicht automatisch.
Wenn der Kläger durch verzögerte Mitwirkung (z. B. verspätete Vorlage von Originaldokumenten) die Verfahrensdauer weitgehend verursacht, begründet dies keinen Vorwurf behördlichen Untätigbleibens und kann zur Kostentragungspflicht des Klägers führen.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Erfolgsaussichten nicht besser sind als das im Endergebnis festgestellte Ergebnis.
Leitsatz
Die Zuständigkeitsregelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) hindert die Ausländerbehörde nicht, vor der beantragten Berichtigung der vom Betroffenen zunächst falsch angegebenen Personaldaten, eine Anfrage an das BAMF zu richten und dessen Antwort abzuwarten. Eine Zuständigkeitsänderung oder -verletzung liegt insoweit nicht vor.(Rn.3)
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat das Verfahren verursacht, indem er ursprünglich falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Es liegt auch kein Nachgeben der Beklagten bei unveränderter Sachlage vor, was zu einer Kostentragungspflicht ihrerseits hätten führen müssen. Des Weiteren spricht alles dafür, dass die Beklagten einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte.
Der Kläger hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Personalien ursprünglich mit „S. S., geb. a. 25.05.1985 in B. B. A./Algerien“ angegeben und beantragte am 18.12.2013 die Änderung dieser Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung in „A. S., geb. am 25.05.1985 in M.“. Mit Schreiben vom 15.01.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2014 erinnerte der Kläger an die Erledigung und teilte mit, dass sich die Originalunterlagen in der Handakte seines Bevollmächtigten befinde. Unter dem 12.03.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach wie vor die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Am 20.03.2014 legte der Kläger diese schließlich vor. Mit Schreiben vom 10.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Führungspersonalien erst geändert werden könnten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese im laufenden Asylverfahren geändert habe. Am 19.06.2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Aus dem zeitlichen Verlauf ist erkennbar, dass der Kläger durch verzögerte Vorlage der Originaldokumente die Dauer des Änderungsverfahrens selbst weitgehend verursacht hatte. Hinzu kommt, dass das gesamte Änderungsverfahren ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben ist, denn die Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung beruh(t)en auf seinen eigenen Angaben. Das Gericht teilt auch nicht die in dem vom Kläger vorgelegten Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2014 (A 5 K 4549/13) genannte Rechtsauffassung, wonach sich aus der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die ausschließliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ergebe, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Zuständigkeitsregelung verbiete es, die Ausstellung der Bescheinigung, mithin auch die Änderung der Personalien, - sinngemäß -von einer Mitwirkung des Bundesamtes abhängig zu machen. Aus einer Zuständigkeitsnorm ergibt sich aber kein Verbot dahin, sich mit anderen Behörden abzustimmen. Allein dies ist im vorliegenden Fall geschehen, denn die Beklagte wollte mit ihrem Vorgehen ersichtlich lediglich sicherstellen, dass der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Bundesamt unter einheitlichen Personalien geführt wird. Hieran besteht ohne Zweifel auch ein allgemeines Interesse. Aus diesem Grund hatte die Beklagte einen zureichenden Grund, mit der Änderung der Personalien in der Aufenthaltsgestattung des Klägers bis zum Eingang entsprechender Informationen seitens des Bundesamtes zuzuwarten; dies gilt auch dann, wenn die Beklagte es tatsächlich dem Bundesamt als derjenigen Behörde, die typischerweise über länderspezifische Informationen hinsichtlich der Echtheit von Dokumenten verfügt, überlassen haben sollte, die Echtheit der nun vom Kläger vorgelegten Papiere zu überprüfen. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Denn die Inanspruchnahme von Amtshilfe gehört in dieser Form zum üblichen Verfahrensverlauf und hat mit einer Verschiebung von behördlichen Zuständigkeiten auch nicht das geringste zu tun.
Nach allem konnte auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg haben. Ein solcher Erfolg wäre ihm auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinsichtlich des Prozesskostenantrags nicht beschieden gewesen, denn die Sach- und Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt dieselbe wie zum jetzigen Zeitpunkt.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da es sich bei vorliegenden Verfahren um eine asylrechtliche Streitigkeit nach dem AsylVfG handelt (§ 83 b AsylVfG).