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VG Stuttgart 12. Kammer·12 K 11918/17·23.07.2017

Festsetzung des Termins für die Einschulung in die Grundschule; Rechte der Großeltern

Öffentliches RechtSchulrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Großvater beantragte gerichtlich, den Einschulungstag seiner Enkelin in Baden-Württemberg auf den allgemeinen Schulbeginn festzulegen. Das VG Stuttgart erklärte den Antrag für unzulässig, weil Großeltern im Schulverhältnis keine eigenen Rechte innehaben und somit kein rechtlich schutzwürdiges Interesse darstellen. Zudem besteht kein Anspruch auf die gewünschte Terminfestlegung; die Schulkonferenz kann nach SchG über den Einschulungstag entscheiden. Eine spätere Einschulung widerspricht nicht der Schulpflicht.

Ausgang: Antrag eines Großelternteils auf Festsetzung des Einschulungstags abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Großeltern sind im Schulverhältnis nicht mit eigenen durchsetzbaren Rechten ausgestattet; die einschlägigen Rechte stehen den Eltern zu.

2

Ein Verwaltungsrechtsbehelf ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine eigenen Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darlegt.

3

Die Festlegung des Tages der Einschulung kann durch die Schulkonferenz nach Maßgabe des Schulgesetzes erfolgen; gesetzliche Delegation an die Schulkonferenz ist verfassungsgemäß.

4

Eine spätere Festsetzung des Einschulungstermins gegenüber dem allgemeinen Schulbeginn steht der Erfüllung der Schulpflicht nicht entgegen; die Schulpflicht wird durch die konkrete Ausgestaltung des Schulbetriebs verwirklicht.

Relevante Normen
§ Art 11 Verf BW§ Art 12 Abs 2 Verf BW§ Art 14 Abs 1 Verf BW§ Art 15 Abs 3 Verf BW§ 42 Abs. 2 VwGO§ Art. 12 Abs. 2 LV

Leitsatz

1. Großeltern sind im Schulverhältnis keine eigenen Rechte eingeräumt.(Rn.2)

2. Es verstößt nicht gegen die Schulpflicht, wenn die Einschulung später als der allgemeine Schulbeginn stattfindet.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, in Baden-Württemberg den Tag der Einschulung auf den Tag des allgemeinen Schulbeginns, nämlich den 11.09.2017, zu legen, ist unzulässig. Denn dem Antragsteller stehen in Bezug auf die Festsetzung des Einschulungstermins keine eigenen Rechte zu, wie sie nach § 42 Abs. 2 VwGO gefordert werden, der bei gerichtlichen Verfahren allgemein anwendbar ist (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. [2011], § 42 RdNr. 118).

2

Der Antragsteller bezieht sich für sein Begehren darauf, dass die Einschulung seiner Enkelin bevorstehe, allerdings ohne dies zeitlich näher zu konkretisieren. Im Schulverhältnis werden aber nur den Eltern, nicht den Großeltern, eigene Rechte eingeräumt (vgl. Art. 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg - LV -, §§ 55ff. SchG).

3

Der Antragsteller hätte aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung des Tags der Einschulung.

4

Es ist nicht zu beanstanden, dass nach § 47 Abs. 3 Nr. 2 SchG die Schulkonferenz für ihre Schule über den Tag der Einschulung in die Grundschule entscheidet. Regelungen über die Einschulung in die Grundschule durften im Schulgesetz erfolgen. Denn Art. 11 Abs. 4 LV bestimmt für das öffentliche Schulwesen: Das Nähere regelt ein Gesetz.

5

Schließlich ist auch eine Regelung durch die Schulkonferenz zulässig, nach der der Tag der Einschulung in die Grundschule später als der für die anderen Schüler geltende allgemeine Schulbeginn liegt. Insbesondere steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - einer solchen Regelung nicht die Schulpflicht entgegen.

6

Nach Art. 14 Abs. 1 LV besteht allgemeine Schulpflicht. Wie sich aus diesen "kargen Worten" (vgl. Zimmermann, FamFR 2013, 268) zwangsläufig ergibt, ist die nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. a. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 14 RdNr. 2). Diese Ausgestaltung ist insbesondere durch die §§ 72ff. SchG erfolgt.

7

§ 73 Abs. 1 Satz 1 SchG lässt nun zwar die Schulpflicht zum Besuch der Grundschule mit dem Beginn des Schuljahres entstehen, der (jeweils) auf 1. August festgesetzt ist (§ 26 Satz 1 SchG). Damit ist aber noch nicht geregelt, wie die Schulpflicht im Einzelnen konkret zu erfüllen ist. Hierzu ist § 72 Abs. 3 Satz 1 SchG heranzuziehen (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 72 Anm. 3). Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Schulpflicht durch den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule und die Einhaltung der Schulordnung erfüllt wird. Dies zeigt, dass die konkrete Festsetzung des Tags der Einschulung die Schulpflicht gestaltet, aber als solche unberührt lässt. Folgte man der Argumentation des Antragstellers, der eine Verknüpfung zwischen dem Beginn des Schuljahres und dem tatsächlichen Schulbesuch herstellt, würden z.B. auch Ferien gegen die Schulpflicht verstoßen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.