Berufung des Schutzsuchenden auf den Ablauf der Überstellungsfrist bei Wiederaufnahmegesuch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF und die Abschiebungsanordnung nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO. Streitpunkt war, ob er sich auch bei einem Wiederaufnahmegesuch (Art. 23 Dublin-III-VO) auf den Ablauf der „so bald wie möglich“ einzuhaltenden Frist berufen kann. Das VG Stuttgart bejahte dies in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung und sah das fast dreijährige Zuwarten bis zur EURODAC-Abfrage als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Der Bescheid wurde aufgehoben; Deutschland ist zuständig geworden und muss über den Asylantrag inhaltlich entscheiden.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Unzulässigkeit, Abschiebungsanordnung und Nebenentscheidungen) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die EuGH-Rechtsprechung zur Rügbarkeit eines Fristablaufs nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ist auf Wiederaufnahmegesuche nach Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO entsprechend anwendbar.
Die Verpflichtung, ein (Wieder-)Aufnahmegesuch „so bald wie möglich“ zu stellen, kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine EURODAC-Abfrage erst nach erheblicher Verzögerung veranlasst wird.
Ein nahezu dreijähriges Zuwarten mit der Verfahrensbearbeitung und der EURODAC-Anfrage verstößt gegen das Beschleunigungsgebot und entzieht einem späteren Wiederaufnahmegesuch die Wirksamkeit für eine Zuständigkeitsverlagerung.
Versäumt der ersuchende Mitgliedstaat die unionsrechtlichen Fristen zur Einleitung des Dublin-Verfahrens, wird er selbst zuständiger Mitgliedstaat und der Schutzsuchende kann dies im Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung geltend machen.
Wird eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgehoben, können damit verbundene Abschiebungsanordnung sowie vorweggenommene Nebenentscheidungen (u.a. zu Abschiebungsverboten und Einreiseverbot) keinen Bestand haben.
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Leitsatz
1. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris), wonach sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013)) genannten Frist berufen kann, gilt gleichermaßen für ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 21, wie auch für ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013)).(Rn.21)
2. Zwischen beiden Überstellungsvarianten besteht kein so großer Unterschied, dass eine Differenzierung hier geboten wäre. Die Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) ist auch für diesen Fall grundsätzlich anwendbar.(Rn.21)
3. Das Zuwarten mit einer EURODAC-Anfrage in einem Umfang von fast drei Jahren, um dann erst in ein Rücküberstellungsverfahren einzutreten, verletzt das Beschleunigungsgebot, wie es sich im Grundsatz auch aus Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1988 geboren und Staatsangehöriger von Gambia. Er gelangte - aus Italien kommend - im Juli 2015 nach Deutschland und äußerte ein Asylgesuch. Nachdem sich die Verfahrensbearbeitung zunächst verzögert hatte, kam es am 14.05.2018 zur förmlichen Asylantragstellung bei der Beklagten. In diesem Rahmen erlangte die Beklagte auf ihre Suchanfrage hin eine sog. EURODAC-Treffermeldung (IT1MC014I5).
Am 22.05.2018 wurde der Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrages und - vorsorglich - zu seinen Asylgründen angehört. Insoweit wird auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen beiden Protokolle verwiesen. Die weitere Bearbeitung wurde daraufhin vom Dublin-Referat der Beklagten übernommen. Am 29.05.2018 richtete die Beklagte an die Republik Italien - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit b) Dublin-III-VO - ein Übernahmeersuchen. Außer einer automatischen Eingangsnachricht gelangte keine weitere Antwort Italiens zu den Akten.
Mit Bescheid vom 13.06.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und erklärte schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für befristet auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger fristgerecht das Verwaltungsgericht angerufen. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.09.2018 (A 11 K 6770/18) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris) kann sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung jedenfalls auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31-59 <Dublin-III-VO>) genannten Frist berufen, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.
Zwar wurde hier von der Antragsgegnerin kein Aufnahmegesuch gemäß Art. 21, vielmehr ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung an Italien gerichtet. Für das Recht eines Schutzsuchenden, sich auf einen eigetretenen Fristablauf zu berufen, kann dies aber keinen Unterschied machen. Die Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) ist auch für diesen Fall grundsätzlich anwendbar.
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung beinhaltet allerdings eine – etwas – andere absolute Obergrenze für das Stellen des Wiederaufnahmegesuches, als Art. 21 Abs. 1 der Verordnung für ein Aufnahmegesuch (Art. 23: „auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung“; Art. 21: „auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung“). Unterhalb dieser absoluten Ober-grenze ist beiden Vorschriften aber gemeinsam, dass das Gesuch „so bald wie möglich“ an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss. Beide Vorschriften dienen daher der Verfahrensbeschleunigung und unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsprechung des EuGH daher sinngemäß auch auf die Frist nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung anwendbar mit dem Ergebnis, dass es nicht möglich ist, ein Wiederaufnahmegesuch erst sehr lange Zeit nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies rein tatsächlich weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht. Dabei gilt nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ein Antrag auf internationalen Schutz schon dann als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. Juli 2017 , a.a.O.).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreise des Antragstellers im Juli 2015. Über die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung erhielt die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsakten am 25.08.2015 durch ein Schriftstück Kenntnis vom Schutz-gesuch des Antragstellers auf internationalen Schutz (vgl. AS 45 der Verwaltungsakte).
Die Antragsgegnerin hat aber überhaupt erst im Mai 2018, fast drei Jahre später, mit der Verfahrensbearbeitung begonnen, den förmlichen (schriftlichen) Asylantrag aufgenommen und in diesem Zusammenhang erstmals eine EURODAC-Abfrage eingeleitet. Ihr Wiederaufnahmegesuch an Italien hielt damit zwar die Obergrenze „innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung“ ein. Sie verfehlte aber den Verordnungs-Befehl „so bald wie möglich“ deutlich. Das Zuwarten mit einer EURODAC-Anfrage in einem Umfang von fast drei Jahren, um dann erst in ein Rücküberstellungsverfahren einzutreten, verletzt das Beschleunigungsgebot, wie es sich im Grundsatz auch aus Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) ergibt. Sämtliche in dieser Norm genannten Verfahrensfristen, die ungeachtet ihrer Umsetzungsfrist jedenfalls ein Auslegungskriterium für den Rechtsbegriff „so bald wie möglich“ darstellen, sind hier überschritten worden. Damit hat der Antragsteller einen Anspruch, dass nunmehr endlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird und die Bundesrepublik Deutschland ist mithin hierfür zuständig geworden.“
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (ebenfalls schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16) könne über das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO hinaus, zu dem sie ergangen sei, nicht auch für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO herangezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im vorangegangenen Eilverfahren sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens, die nach der Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG ergeht, ist - wie vom Kläger erhoben - mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag (durch die Behörde, und nur durch diese) erhalten will.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - wie hier - der Entscheidung des Gerichts abzustellen.
a) Soweit die Beklagte als Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG herangezogen hat, daneben aber auch darauf verweist, eine Unzulässigkeit könne sich - gegebenenfalls - auch aus Nr. 2 oder Nr. 5 der Norm ergeben, ist allerdings festzustellen, dass eine solche „Wahlfeststellung“ mit Blick auf die Nr. 2 schon nicht in Betracht kommt, da § 37 Abs. 1 AsylG für beide Anwendungsfälle des § 29 Abs. 1 unterschiedliche Rechtsfolgen bestimmt und für das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 5 nichts dargetan ist.
Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist aus den im vorangegangenen Eilverfahren genannten Gründen, an denen der Berichterstatter nach nochmaliger Überprüfung festhält, rechtswidrig und der Kläger kann sich hierauf auch berufen. Die Bundesrepublik ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. oben) für das Schutzbegehren des Klägers zuständig (geworden).
Die Ansicht der Beklagten, die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16) könne nur für ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, nicht aber für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO herangezogen werden, trifft nicht zu. Zwischen beiden Überstellungsvarianten besteht kein so großer Unterschied, dass eine Differenzierung hier geboten wäre - im Gegenteil. Beide Übernahmegesuche sind in Kapitel VI der Dublin-III-VO geregelt, auf beide finden die allgemeinen Regelungen der dortigen Abschnitte 1 und 4 bis 6 Anwendung, beide beinhalten vergleichsweise kurze Fristen, das Gesuch zu stellen, wobei der ersuchende Mitgliedstaat (und nicht etwa der Schutzsuchende) es in der Hand hat, durch entsprechende Verfahrensbearbeitung für die Einhaltung der Frist Sorge zu tragen und schließlich führen Versäumnisse hierbei zur einheitlichen Rechtsfolge, nämlich dass der ersuchende Mitgliedstaat nun zum zuständigen Mitgliedstaat i.S.d. VO wird. Letzterem liegt ersichtlich ebenfalls die einheitliche Erwägung zu Grunde - was gerade auch der vorliegende Fall zeigt - zu verhindern, dass ein Schutzsuchender zum „Refugee in orbit“ wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz niemand abschließend bearbeitet.
Die Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) ist daher auch hier anwendbar.
Der Berichterstatter hält des Weiteren - ebenfalls nach erneuter Überprüfung - an der Rechtsauffassung fest, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die Frist für das Stellen des Wiederaufnahmegesuches nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO - „auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung“ - sei von ihr ja eingehalten worden. Denn eine EURODAC-Abfrage ca. drei Jahre nach Ankunft des Schutzsuchenden und Entgegennahme seines Schutzgesuchs stellt eine Umgehung des Schutzzweckes von Art. 23 Dublin-III-VO (vgl. oben) dar.
b) Nachdem die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten somit keinen Bestand haben kann, gilt dasselbe letztlich für die erlassene Abschiebungsanordnung.
c) Da das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig hätte ablehnen dürfen, hätte auch (noch) keine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 75 Nr. 12 AufenthG ergehen dürfen. Zur Klarstellung waren daher auch die Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.