Verfolgung kurdischer Aktivisten im Iran
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein iranischer Kurde, begehrte nach Ablehnung durch das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen langjähriger Zugehörigkeit zu bewaffneten Einheiten der Komalah im Nordirak und exilpolitischer Betätigung. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr in den Iran wegen zugeschriebener politischer Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ob iranische Sicherheitsbehörden hiervon Kenntnis haben. Das VG hielt den Vortrag für glaubhaft und ging aufgrund Dauer, Bewaffnung und dokumentierter Nähe zu Funktionären von Behördenkenntnis aus. Wegen drohender willkürlicher Inhaftierung, Folter und unfairer Verfahren verpflichtete es die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die ablehnenden und aufenthaltsbeendenden Regelungen auf.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung wegen (zugeschriebener) politischer Überzeugung droht (§ 3 Abs. 1, § 3b Abs. 2 AsylG).
Angehörige einer ethnischen Minderheit unterliegen nicht schon wegen ihrer Ethnie flüchtlingsschutzrechtlicher Verfolgung; maßgeblich ist eine individualisierte Gefährdung als (vermeintlicher) Aktivist oder Unterstützer oppositioneller Minderheitenrechte.
Eine langjährige Zugehörigkeit zu bewaffneten Verbänden einer verbotenen kurdischen Oppositionspartei im Ausland kann die Annahme tragen, dass iranische Sicherheitsbehörden hiervon Kenntnis erlangt haben und bei Rückkehr Maßnahmen einleiten.
Willkürliche Inhaftierung, Folter/Misshandlung, grob unfaire Gerichtsverfahren und gravierende Freiheitsstrafen stellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG dar, wenn sie an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund anknüpfen.
Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind ablehnende Entscheidungen zu subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie Abschiebungsandrohung und hieran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbote aufzuheben (§ 31 Abs. 2, 3 AsylG; § 34 Abs. 1 AsylG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Die Existenz von Camps der im Nord-Irak ansässigen iranisch-kurdischen Parteien, einschließlich deren militärische Einheiten, ist vielfach belegt und allgemeinkundig.(Rn.29)
2. Angehörige der kurdischen Minderheit in Iran unterliegen zwar keiner rein ethnisch motivierten Verfolgung; Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, drohen indes willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen unter der Anschuldigung, „separatistische Strömungen“ zu unterstützen und die territoriale Integrität zu bedrohen. Dies betrifft Angehörige aller drei dort im Untergrund aktiven kurdischen Parteien, also PJAK, Komalah und KDP-I (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Iran, Stand: 19.06.2020).(Rn.30)
3. Namentlich die iranischen Revolutionsgarden sind im In- aber auch im Ausland aktiv und führen gerade auch Aktionen im Nord-Irak durch (Österr. BFA, a.a.O.).(Rn.31)
4. Angesichts der langen Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu bewaffneten Verbänden der kurdischen Partei Komalah im Nord-Irak und seiner - auch durch Fotografien - nachgewiesenen Nähe zu Führungsfiguren der Komalah geht das Gericht von einer Kenntnis der iranischen Sicherheitsbehörden insoweit aus.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2018 wird in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist ein 19XX geborener Mann aus dem Iran mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gelangte im Sommer 2018 mit einem Visum der deutschen Vertretung in Erbil/Irak ins Bundesgebiet und stellte im September 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (insoweit wird auf das in den Verwaltungsakten enthaltene Protokoll vom 14.09.2018 verwiesen), berichtete der Kläger u.a. davon, er habe Iran bereits im Februar 2010 verlassen und dann in einem Camp der iranisch-kurdischen Partei Komalah (Komala) in der Nähe von Sulaimaniya/ Irak gelebt. Er sei ein Peshmerga gewesen. Insgesamt habe er acht Jahre dort zugebracht, dort auch seine Frau kennengelernt, ebenfalls eine Peshmerga und diese dort auch geheiratet. Seine Frau habe den Irak 2015 verlassen, nachdem die Sicherheitslage immer schwieriger geworden sei. Nach zwei-jährigem Asylverfahren habe seine Frau hier in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft erlangt. Er sei dann auf dem Weg des Familiennachzuges hierhergekommen, was aber zusätzlich neun Monate gedauert habe. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe ihm seine Frau die Trennung mitgeteilt.
Die Kläger legte im Verfahren iranische und irakische Dokumente vor, sowie zahlreiche Fotografien, die ihn, teilweise in Uniform und mit Waffen sowie zusammen mit Funktionären der Komalah abbildeten.
Mit Bescheid vom 20.12.2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, traf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach Bestandskraft der Entscheidung (im Falle einer Klageerhebung) auf und drohte ihm die Abschiebung nach Iran an und erklärte schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er berief sich auf sein bisheriges Vorbringen, das er weiter vertiefte. Er sei nun auch hier in Deutschland für die Komalah exil-politisch aktiv. Im Irak, im Camp der Komalah, sei er in der politischen und militärischen Ausbildung aktiv gewesen und zudem habe er einer Spezialeinheit als Leibwächter der Führungskader angehört. Er legte hierzu eine Bescheinigung der Komalah-Auslandsrepräsentanz sowie zahlreiche Fotografien vor.
Der Kläger beantragt (sachlich gefasst),
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2018 in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S. des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger auf Fragen des Gerichts umfangreich das Leben im Irak im Partei-Camp der Komalah, ihre dortige Bewaffnung und ihre Waffen-Ausbildung, ihre Bezahlung durch die Partei und sein Aufgabengebiet, das Verhältnis zu den lokalen Autoritäten und zur lokalen Bevölkerung, die Verbindungen und Gegensätze zu den irakisch-kurdischen Akteuren, namentlich zu Barzani und Talabani und deren Verhältnis zum Nachbarland Iran, zur iranischen „Präsenz“ im Raum Sulaimaniya und zur - verdeckten - Anwesenheit von Angehörigen iranischer Sicherheitskräfte in der dortigen Region. Weiter trug er vor, im Falle einer Rückkehr nach Iran fürchte er lange Haft oder Tod. Es sei in Iran mit Sicherheit bekannt, dass er sich den Peshmerga angeschlossen habe. Die Familie in Iran berichte ihm, dass nach wie vor Sicherheitskräfte im Hause der Familie kontrollierten, ob er wieder im Lande sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides insoweit entsprechend verpflichtet werden musste (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Bei der Prüfung dessen kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - ohne eine solche - der Entscheidung des erkennenden Gerichts an. Ob dieser Bescheid zu früheren Zeiten rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde, ist dagegen unerheblich.
Es kann hier offen bleiben, ob der Kläger bereits im Jahr 2010 den Iran im Zustand der politischen Verfolgung oder einer unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen hat. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG wird - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und kein Ausschlussgrund eingreift.
Zur Beantwortung der Frage, wann eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, ist auf die §§ 3a - 3e AsylG abzustellen, die die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“ <RL>, Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 in der seit dem 09.01.2012 gültigen Neufassung <vgl. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2011) umsetzen.
Danach kann zum einen eine entsprechende Verfolgungslage sowohl vom Staat oder von diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG).
Das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung ist des Weiteren anhand der Kriterien des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG zu prüfen. Nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylG gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Hierzu zählen insbesondere die Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - keine Abweichung zulässig ist, wozu u.a. das in Art. 3 EMRK verankerte Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zählt. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht.
Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist dann schließlich in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Schließlich muss zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung eine Konnexität bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG) und es darf keine inländische Schutzalternative vorhanden sein (§ 3e AsylG).
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass allgemeine Unfreiheit im Heimatland, Bedrückungen, wirtschaftliche Schwierigkeiten und Perspektivlosigkeit, mögen dies alles auch "gute Gründe" für ein Verlassen des Heimatlandes sein, nicht zur Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus führen können.
Notwendig - aber auch ausreichend - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Betreffende eine begründete Furcht vor einer politischen Verfolgung wie dargestellt hegt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, - 10 C 23/12 –, juris). Nicht ausreichend sind dagegen vage Befürchtungen, diffuse Ängste oder, ganz allgemein, ein generelles Unbehagen gegenüber einer Rückkehr ins Heimatland. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl von Referenzfällen einer stattgefundenen Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 a.a.O.).
Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.2009, Az. 10 C 24.08 - juris). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz (nur), wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
2. Ein Erfolg des Schutzbegehrens im dargestellten Sinne setzt weiter voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt. Dabei muss der Schutzsuchende selbst an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Allerdings wird dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand des Schutzsuchenden insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Betreffenden gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was etwa bestehende Unklarheiten in den Angaben des Schutzsuchenden betrifft, diesem die Möglichkeit zur Ergänzung und Klarstellung eingeräumt werden muss. Macht der Betreffende im Verfahren abweichende oder erheblich gesteigerte Angaben, kommt es zudem darauf an, dass er dieses Verhalten nachvollziehbar erklären kann.
3. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts bei der Rückkehr nach Iran eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, worunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylVfG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (bereits) tätig geworden ist. Es genügt, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG, vgl. oben).
a) Das Gericht hält nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen für zutreffend. Die Kläger hat durch sein Auftreten beim Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat die Umstände seines Aufenthaltes in Irak und seine feste Einbettung in kurdische politische Strukturen vor Gericht umfangreich beschrieben. Er hat zahlreiche Einzelheiten geschildert und dabei jeweils den Kontext angegeben. Das betrifft etwa die Bewaffnung (AK 47; Pistolen P 1), die Besoldung (weibliche Peshmerga erhalten 2000 irakische Dinar mehr an Sold als männliche; weil sie höhere Ausgaben haben), das Verhältnis zu den lokalen irakisch-kurdischen Sicherheitskräften (Kleinigkeiten werden im Camp geregelt; bei größeren Angelegenheiten und Straftaten wird die irakisch-kurdische Polizei gerufen), den Umgang mit „Spitzeln“ der iranischen Sicherheitskräfte (ein „fehlgeleiteter Jugendlicher“ erhält eine mündliche Lektion in Form einer Aufklärung, wird dann freigelassen oder weggeschickt; bei einer sicherheitsrelevanten Spionage-Tätigkeit - wie im Falle von N... K... - wird die Person an die irakisch-kurdischen Sicherheitskräfte übergeben). Generell war der Kläger in der Lage, auf Fragen des Gerichts spontan und schlüssig zu antworten. Seine Angaben zeigten eine reflektierende Sicht und waren erkennbar von dem Wollen begleitet, dem Gericht Zusammenhänge und Strukturen zu erläutern und dadurch verstehbar zu machen. Auch das von ihm umfangreich vorgelegte Bildmaterial deckte sich vollständig mit den gemachten Angaben.
b) Danach bestehen keine Zweifel, dass der Kläger für mehrere Jahre im Rahmen der im Irak ansässigen iranischen Exil-Opposition in einem Partei-Camp der Komalah gelebt hat und dort auch zu deren militärischen Einheiten zählte. Die Existenz dieser Camps der verschiedenen iranisch-kurdischen Parteien ist vielfach belegt und allgemeinkundig.
c) Die Schilderungen des Klägers decken sich auch im Übrigen mit den Erkenntnissen des Gerichts zur Lage der kurdischen Minderheit in Iran. Danach unterliegt die rund 7 % der Gesamtbevölkerung zählende Volksgruppe zwar keiner rein ethnisch motivierten Verfolgung. Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, drohen indes willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen unter der Anschuldigung, „separatistische Strömungen“ zu unterstützen und die territoriale Integrität zu bedrohen. Zahlreiche Kurden wurden in der Vergangenheit willkürlich inhaftiert und unter den politisch Verfolgten in Iran befinden sich verhältnismäßig viele Kurden. Dabei fallen die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen auf und das unverhältnismäßig hohe Strafmaß. Dies betrifft Angehörige aller drei dort im Untergrund aktiven kurdischen Parteien, also PJAK, Komalah und KDP-I (vgl. hierzu umfangreich und mit weiteren Nachweisen, Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Iran, Stand: 19.06.2020).
d) Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel daran, dass die Anwesenheit des Klägers im Irak und seine Zugehörigkeit zum Partei-Camp der Komalah im Raum Sulaimaniyya sowie der Umstand seiner militärischen Ausbildung und Bewaffnung dort den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Die iranischen Sicherheitsorgane sind zur Überzeugung des Gerichts hoch effizient. Namentlich die Revolutionsgarden sind im In- aber auch im Ausland aktiv und führen gerade auch Aktionen im Nord-Irak durch (Österr. BFA, a.a.O.). Seit Jahren, was ebenfalls allgemeinkundig ist, zeigt die Islamische Republik, dass sie die Souveränität anderer Staaten nicht achtet und auch auf fremdem Territorium Sicherheits-Operationen durchführt („Mykonos“-Attentat, Berlin <1992>; Entführung des iranischen Journalisten Ruhollah Zam aus dem Irak und spätere Hinrichtung in Teheran <2019/2020>; Strafverfahren gegen den iranischen Auslandsagenten Assadollah A. in Antwerpen/Belgien <2021>; Versuch iranischer Agenten, die exil-iranische Journalistin Masih Alinejad aus New York in den Iran zu verschleppen <2021>; Drohung durch Mohammad Bagheri, hochrangiger Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC), im iranischen Fernsehen, Militäreinsätze im Nordirak auszuweiten, nachdem der IRGC tagelang die Grenzgebiete der Region Kurdistan mit Artillerie und Luftangriffen angegriffen hatte <September 2021>, wobei Bagheri erklärte, Ziel seien iranisch-kurdische Oppositionsgruppen).
Derartige Auslandsoperationen setzen nahezu zwingend vorherige Aufklärungsoperationen voraus. Auch die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wie die Sicherheitskräfte der Komalah mit „iranischen Agenten“ umgehen, bestätigt diese Annahme. Der Kläger hat auch insoweit ruhig und ohne Übertreibungen ein differenziertes Bild abgegeben, wonach unterschieden werden müsse, zwischen „fehlgeleiteten Jugendlichen“, die man von ihrem Weg noch abbringen könne und ausgebildeten iranischen Spezialagenten, die - wenn enttarnt - den irakisch-kurdischen Sicherheitskräften zu übergeben waren. Er hat dies mit einem konkreten Fall unterlegt. Angesichts der langen Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu bewaffneten Verbänden der kurdischen Partei Komalah im Nord-Irak geht das Gericht von einer Kenntnis der iranischen Sicherheitsbehörden insoweit aus. Die Überwachung jeder politischen Opposition und die Niederschlagung von allem, was als „Aufruhr“ angesehen werden könnte, gelingt diesen seit Jahren. Mitglieder und Sympathisanten der kurdischen - verbotenen - Parteien stehen unter einem hohen Verfolgungsdruck (Österr. BFA, a.a.O.). Angesichts der verhältnismäßig langen Zeit der Abwesenheit des Klägers aus Iran und seiner - auch durch Fotografien - nachgewiesenen Nähe zu Führungsfiguren der Komalah im Irak muss angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitskräfte im Falle der Rückkehr des Klägers daher Maßnahmen gegen ihn einleiten.
e) Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gegenüber solchen Anschuldigungen sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Auch sogenannte Körperstrafen werden im Iran vereinzelt noch vollstreckt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14). Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung zwar verboten. Zahlreichen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran aber seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Hierzu kommt es nach Erkenntnissen der Botschaft vorrangig in sog. „nichtregistrierten“ Gefängnissen einzelner Sicherheitskräfte, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Vorwürfen von Inhaftierten, dass sie gefoltert wurden, gingen Behörden grundsätzlich nicht nach. Das iranische Strafrecht sieht für eine Vielzahl von Verbrechen die Todesstrafe vor, die auch öffentlich vollstreckt werden kann. Die Zahl von Hinrichtungen geht seit Jahren in die Hunderte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran, Stand: Februar 2020).
Daher ist die Furcht des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen.
4. War dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts auch keine Verpflichtung zu einer Versagung des subsidiären Schutzes. Beide Rechtsstellungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 31 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt hierüber - alternativ - zu entscheiden. Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides war daher ebenfalls aufzuheben.
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht seitens des Bundesamts auch keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 AsylG), vielmehr können entsprechende Feststellungen unterbleiben. Der diesbezügliche Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen, weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356 zur früheren Rechtslage) und keiner Bescheidung bedarf.
Auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides ist aufzuheben, weil dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG). Ebenfalls zur Klarstellung war die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris, Rn. 72), vorliegend aufzuheben. Nachdem eine Abschiebung vorliegend ausscheidet, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine solche Anordnung.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.