Abschiebungsverbot für alleinstehende Minderjährige aus Nigeria
KI-Zusammenfassung
Das VG Stuttgart entschied über die Klage minderjähriger nigerianischer Geschwister gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten. Maßgeblich war, ob bei einer Rückkehr nach Nigeria eine realitätsnahe Rückkehrsituation mit familiärer Unterstützung zu unterstellen ist. Da den Kindern die elterliche Sorge entzogen ist, sie in Jugendhilfeeinrichtungen leben und keine gelebte Kernfamilie besteht, war von einer alleinigen Rückkehr auszugehen. Für alleinstehende Minderjährige drohe in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine völlig ungesicherte Existenz und damit eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung; deshalb wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und Abschiebungsandrohung sowie Einreise-/Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Ausgang: Klage nach Teilrücknahme im Übrigen erfolgreich: Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Prognose über zielstaatsbezogene Gefahren ist eine notwendigerweise hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
Eine Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr mit der Kernfamilie setzt voraus, dass im Bundesgebiet tatsächlich eine gelebte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern besteht; bloße rechtliche oder biologische Beziehungen genügen nicht.
Wird die elterliche Sorge durch einen Vormund des Jugendamtes ausgeübt und lebt ein Minderjähriger in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, ist bei der Rückkehrprognose grundsätzlich von einer alleinigen Rückkehr auszugehen; eine gemeinsame Rückkehr mit dem Vormund ist nicht zu unterstellen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann auch bei extrem prekären humanitären Lebensbedingungen greifen, wenn im Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.
Für alleinstehende Minderjährige kann bei fehlendem familiärem Empfangsraum und ohne verlässlich gesicherte Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten im Zielstaat die konkrete Wahrscheinlichkeit einer völlig ungesicherten Existenz eine Art.-3-EMRK-relevante Gefahr begründen.
Leitsatz
1. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rz. 16 ff.).(Rn.26)
2. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht (Anschluss an BVerwG, a.a.O.).(Rn.27)
3. Wird das Recht der elterlichen Sorge durch einen Vertreter des Jugendamtes ausgeübt und leben minderjährige Ausländer in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, muss bei der anzustellenden Prognose von der Annahme einer alleinigen Rückkehr der Betreffenden ausgegangen werden. Eine gemeinsame Abschiebung mit dem Vormund, dem Vertreter des Jugendamtes, scheidet aus.(Rn.30)
4. Alleinstehende Minderjährige stehen im Falle einer Abschiebung nach Nigeria vor der konkreten Wahrscheinlichkeit einer völlig ungesicherten Existenz.(Rn.31)
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen haben (Asylberechtigung und Internationaler Schutz) wird das Verfahren eingestellt.
Ziff. 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen vom 15.02.2018 werden hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 mit Blick auf Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu jeweils ¼, die Beklagte zu ½.
Tatbestand
Die Kläger sind Geschwister und nigerianische Staatsangehörige. Sie wurden 2014 und 2017 in Libyen geboren, wo sich die Mutter seinerzeit im Rahmen ihrer Migration aufhielt. In deren weiterer Folge gelangten die Mutter und die Kläger Ende 2017 ins Bundesgebiet und stellten hier Asylanträge.
Mit Bescheid vom 15.02.2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, traf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger und die Mutter zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach Bestandskraft der Entscheidung (im Falle einer Klageerhebung) auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Nigeria an und erklärte schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger zusammen mit ihrer Mutter rechtzeitig Klage erhoben (A 11 K XXXX/18). Mit Beschluss vom 17.06.2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren der beiden Kläger vom Verfahren ihrer Mutter abgetrennt, nachdem dem Gericht bekannt wurde, dass die Mutter der Kläger von den Behörden als mit unbekanntem Ziel verzogen abgemeldet worden ist. Nach einer Mitteilung der französischen Behörden gegenüber der Beklagten soll sich die Mutter der Kläger in Frankreich aufhalten oder zumindest aufgehalten haben. Das Asylklageverfahren der Mutter wurde im weiteren Verlauf nach § 81 AsylG eingestellt.
Im Bundesgebiet befindet sich zudem der Vater der Kläger. Nach den Angaben in den Verwaltungsakten der Beklagten waren Vater und Mutter der Kläger nicht rechtswirksam verheiratet. Beide Eltern waren zwar seinerzeit gemeinsam nach Deutschland eingereist, hatten sich aber kurze Zeit danach getrennt. Auch der Vater der Kläger hatte einen Asylantrag gestellt, der keinen Erfolg hatte. Das entsprechende Klage- verfahren ist beim erkennenden Gericht noch anhängig (A 8 K XXXX/21).
Bereits mit Beschluss des Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - vom 24.05.2019 wurde den Eltern der Kläger die Sorgeberechtigung über die Kläger entzogen und auf das Jugendamt der X. X. übertragen. Dieses verfügte die Unterbringung der Kläger in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach Mitteilung des zuständigen Vertreters des Jugendamtes gegenüber dem Gericht besteht diese Situation nach wie vor fort.
Die Kläger haben ihre Klage im laufenden Verfahren auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes beschränkt.
Die Kläger beantragen (sachlich gefasst),
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2018 hinsichtlich ihrer Person jeweils in Ziff. 4 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot i.S. des § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf Nigeria vorliegt.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Mit Blick auf die familiäre Situation der Kläger verweist die Beklagte zudem darauf, der Vater befinde sich nach wie vor im Bundesgebiet und im Asylverfahren.
Die Beteiligten habe auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Nachdem die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen haben (Asylberechtigung und Internationaler Schutz), war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Die Klage, soweit sie anhängig geblieben ist, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2018 ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten, so dass er unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden musste (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Bei der Prüfung dessen kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - ohne eine solche, wie hier - im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts an. Ob dieser Bescheid zu früheren Zeiten insgesamt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde, ist dagegen unerheblich.
Die Kläger haben in diesem maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person mit Blick auf Nigeria ein Abschiebungsverbot i.S. des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (§ 24 Absatz 2, § 31 Absatz 3 Satz 1 AsylG), weshalb die Beklagte insoweit zu verpflichten und die entgegenstehende Feststellung in Ziff. 4 des angegriffenen Bescheides bezüglich der Kläger aufzuheben war.
a) Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzu-lässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Verletzung der in Art. 3 EMRK enthaltenen Garantien droht.
Im Falle einer angedrohten Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 -, in juris, Rn. 20).
Unter dem Begriff der in Art. 3 EMRK aufgeführten unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Absatz 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren, etwa seitens Familienangehöriger, und eben auch Gefahren auf Grund extrem prekärer Lebensbedingungen, wobei dies mehrheitlich in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommen dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, in juris, Rn. 21 ff.).
Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse. Es sind sowohl mögliche Rückkehrhilfen etc. in den Blick zu nehmen als auch die Möglichkeit einer Unterstützung durch Verwandte, gegebenenfalls auch etwa bei der Arbeits- und Wohnungssuche.
b) Auch im Rahmen des Artikel 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verletzung der EMRK sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. zum „real risk“ BVerwG, Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, in juris, Tz. 15 m. w. N.).
Nicht ausreichend wären dagegen vage Befürchtungen, diffuse Ängste oder, ganz allgemein, ein generelles Unbehagen gegenüber einer Rückkehr ins Heimatland.
c) Die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Prognose müssen dabei „festgestellt“ sein. Dabei muss das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO aus der vollen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung heraus treffen. Das Erfordernis, Überzeugungsgewissheit zu erlangen, gilt in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden ebenso wie auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 - in juris, Rdnr. 19 f.).
d) Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rdnr. 16 ff.).
Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, a.a.O.). Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen dagegen allein rechtliche Beziehungen - oder etwa Abstammungsgesichtspunkte - nicht aus (vgl. BVerwG, a.a.O.).
e) Im vorliegenden Fall ist der Berichterstatter danach zur Überzeugung gelangt, dass es stichhaltige Gründe gibt, dass den Klägern bei „Rückkehr“ nach Nigeria eine unmenschliche Behandlung droht.
aa) Die Kläger sind minderjährig - vier und sieben Jahre alt - und haben selbst noch nie in Nigeria gelebt. Geboren sind sie beide in Libyen. Das Recht der elterlichen Sorge wird durch einen Vertreter des Jugendamtes ausgeübt. Sie leben in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe.
bb) Die anzustellende Prognose muss daher von der Annahme einer alleinigen Rückkehr der Kläger nach Nigeria ausgehen. Die Mutter der Kläger ist unbekannten Aufenthaltes, mutmaßlich im Ausland. Der Vater betreibt zwar im Bundesgebiet ein Asylverfahren. Es besteht aber keine familiäre Lebensgemeinschaft und auch kein Sorgerecht. Eine gemeinsame Abschiebung der Kläger mit ihrem Vormund, dem Vertreter des Jugendamtes. ist selbstredend nicht vorgesehen.
cc) Damit stünden die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Nigeria vor der konkreten Wahrscheinlichkeit einer völlig ungesicherten Existenz. Auf einen familiären Empfangsraum, zur Wiedereingliederung - genauer „Erst“-Eingliederung - in Nigeria, können die Kläger augenscheinlich nicht zurückgreifen. Jedenfalls ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hierfür nichts ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte allein auf den Vater der Kläger, der - noch - im Bundesgebiet lebt, verweist, hat dieser kein Sorgerecht, lebt mit den Klägern nicht in familiärer Lebensgemeinschaft und scheidet im Rahmen der hypothetischen Rückkehr-Betrachtung daher aus (vgl. oben).
Ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der BR Nigeria (Stand: September 2020; <Lagebericht Nigeria>) ist die Lage von Kindern prekär. Ihre Rechte werden nur unzureichend gewährleistet (Lagebericht, S. 14), zwei Drittel sind nicht richtig oder unterernährt. Kinderarbeit ist stark verbreitet. Über die Rekrutierung von Kindersoldaten wird berichtet, ebenso wie über Menschenhändler-Netzwerke, die Frauen und auch Kinder zur Ausbeutung und Prostitution verschleppen (S. 15). In nahezu sämtlichen dem Gericht vorliegenden Informationsquellen und Gerichtsentscheidungen zur Lage von Rückkehrern nach Nigeria wird darauf abgestellt, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Nigerianer ein Auskommen finden können. Daraus ist der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass dies bei minderjährigen alleinlebenden Kindern nicht der Fall ist. Zwar verweist der Lagebericht (S. 26) durchaus auf Einrichtungen für zurückkehrende Minderjährige in Lagos und in anderen Landesteilen. Diese werden jedoch mit „teilweise in schlechtem Zustand“ und „Angebote sind nicht bekannt“ beschrieben. Die Beklagte hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Belege dafür vorgelegt, dass ihr für den Fall der Abschiebung der Kläger nach Nigeria nachweislich ein Aufnahmeort zugesichert sei - durch die nigerianische Regierung oder eine Nicht- Regierungsorganisation - der eine Unterbringung der Kläger ohne die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung gewährleistet.
Aus der Gesamtschau dessen ist der Berichterstatter daher überzeugt, dass damit erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Kläger im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen würden, einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt zu sein.
3. Damit war auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides mit Blick auf die Kläger aufzuheben, weil hinsichtlich ihrer Person mit Blick auf Nigeria gerade die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG).
4. Dasselbe gilt schließlich für Ziff. 6 des Bescheides (Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist <vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Rn. 72 und Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270, juris Rn. 42 und Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25 ff.;>). Denn nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine derartige Anordnung nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht bewertet dabei den für die Kläger erfolgreichen Teil ihrer Klage mit ½, da die Kläger damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erlangen (ebenfalls mit der Privilegierung aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das ist zwar etwas weniger, als bei der ursprünglich auch beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung, stellt aber gegenüber der ansonsten drohenden Aufenthaltsbeendigung jedenfalls einen „Quantensprung“ dar, der die Annahme eines „hälftigen Obsiegens“ durchaus rechtfertigt. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.