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VG Stuttgart 11. Kammer·11 K 8776/18·07.05.2020

Ausbildungsförderung; Unterbrechung der Ausbildung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Ausbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Aufhebung eines BAföG-Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von 4.068 € wegen einer angeblichen Unterbrechung ihres Medizinstudiums in Bulgarien. Streitpunkt war, ob trotz fortbestehender Immatrikulation und Gebührenzahlung eine förderungsrechtliche Unterbrechung vorlag und ob die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X entgegensteht. Das VG bejahte eine Unterbrechung i.S.d. § 20 Abs. 2 BAföG, weil ein Jahr lang keine Studienleistungen/Lehrveranstaltungen im Studiengang nachgewiesen waren und die Hochschule die Unterbrechung bestätigte. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, wenn die Spezialregelung des § 20 BAföG greift; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Aufhebung der BAföG-Bewilligung und Rückforderung wegen Studienunterbrechung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Greift für die Rückforderung von Ausbildungsförderung eine Spezialregelung des § 20 BAföG ein, ist für denselben Sachverhalt die allgemeine Rücknahme- und Erstattungsregelung der §§ 45, 50 SGB X nicht maßgeblich.

2

Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt vor, wenn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte die prägenden Ausbildungselemente vorübergehend eingestellt werden; bei Hochschulstudien sind dies insbesondere der Besuch von Lehrveranstaltungen und das Erbringen der nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen.

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Für die Annahme einer Ausbildungsunterbrechung ist die Motivation des Auszubildenden unerheblich; auch anderweitige, nicht ausbildungsordnungsgebundene Lern- oder Praxisphasen können eine Unterbrechung begründen.

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Eine bloße Verringerung von Lehrveranstaltungsbesuch oder Studienleistungen kann eine Vernachlässigung darstellen, ohne bereits eine Unterbrechung zu sein; demgegenüber indiziert das vollständige Ausbleiben von Leistungsnachweisen über einen längeren Zeitraum eine Unterbrechung.

5

Eine förmliche Beurlaubung durch die Ausbildungsstätte stellt unabhängig von weiteren Umständen stets eine Unterbrechung der Ausbildung dar.

Relevante Normen
§ 20 Abs 2 BAföG§ 45 Abs 4 S 2 SGB 10§ 20 BAföG§ SGB X§ 48 BAföG§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts hat mehrere Gesetzesbestimmungen geschaffen, die dazu führen können, dass geleistete Ausbildungsförderung zurückerstattet werden muss. Kommt eine der besonderen Reglungen nach § 20 BAföG zur Anwendung, bleibt die allgemeinere Regelung nach dem SGB X (juris: SGB 10) außer Betracht.(Rn.22)

2. Eine Unterbrechung der Ausbildung zeichnet sich dadurch aus, dass bei weiterbestehender organisationsrechtlicher Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte die das Ausbildungsverhältnis prägenden Umstände vorübergehend eingestellt werden. Im Rahmen eines Hochschulstudiums sind dies der Besuch von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborpraktika o.ä.) und der Verzicht auf das Erbringen von Studienleistungen, die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Studienabschnitt vorgesehen sind. Welche Motivation dem zugrunde liegt, ist dabei unerheblich.(Rn.24)

3. Lässt ein Auszubildender sein Studium vorübergehend „schleifen“, erbringt er nur weniger als die „an sich“ vorgesehenen Studienleistungen bzw. nimmt an weniger Lehrveranstaltungen teil, liegt vielleicht eine Vernachlässigung aber noch keine Unterbrechung vor.(Rn.24)

4. Eine förmliche Beurlaubung durch die Ausbildungsstätte stellt in jedem Fall eine Unterbrechung dar.(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ein vorangegangener Förderbescheid nach dem BAföG aufgehoben, die ihr zustehende Förderung neu berechnet und auf 0,00 € festgesetzt sowie die zuvor erbrachten Leistungen i.H.v. € 4.068,- zurückgefordert wurden, weil die Beklagte von einer zeitweiligen Unterbrechung der Ausbildung ausgeht.

2

Die Klägerin studiert seit Oktober 2014 Humanmedizin an einer Hochschule in  Bulgarien. Die Beklagte ist kraft einer Bund-Länder-Vereinbarung für die Ausbildungsförderung von Auszubildenden zuständig, die in Bulgarien eine Ausbildung absolvieren. Seit Beginn ihres Studiums erhält die Klägerin hierfür Ausbildungsförderung nach dem BAföG (erster Bescheid: 30.01.2015).

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Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 stellte die Klägerin im Juni 2016 einen Verlängerungsantrag. Am 11.10.2016 erkundigte sich der Vater der Klägerin als ihr Bevollmächtigter bei der Beklagten, ob die Förderung erhalten bliebe, wenn die Auszubildende ein „Gap Year, also eine Studienpause von einem Jahr einlegen würde“, wenn sie in dieser Zeit weiter immatrikuliert wäre. Mit E-Mail-Nachricht vom 12.10.2016 verneinte die Beklagte diese Anfrage und bat um nähere Auskunft zu diesem „Gap year“. Mit Antwort vom selben Tag teilte der Vater der Klägerin der Beklagten mit, seine Anfrage sei „rein informativ“ gewesen, seine Tochter sei immatrikuliert und werde das Studium beibehalten.

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Ebenfalls am 12.10.2016 legte die Klägerin der Beklagten ihre Immatrikulations-bescheinigung vor. Darin bescheinigt die bulgarische Ausbildungsstätte der Klägerin, dass sie als aktive Studentin im 3. Studienjahr, im 5. Semester, mit Vorlesungszeitraum vom 19.09.2016 bis zum 23.12.2016 eingeschrieben ist, der Einschreibungszeitraum laute von 01.09.2016 bis zum 03.10.2016. Am 14.10.2016 schließlich legte die Klägerin bei der Beklagten die Bescheinigung über bisherige Prüfungsleistungen nach § 48 BAföG vor, die den üblichen Leistungsstand nach dem 4. Semester bei geordnetem Studienverlauf bestätigte und die bis dato bestandenen Prüfungsleistungen aufzählte.

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Mit Bescheid vom 31.10.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Ausbildungsförderung nach dem BAföG i.H.v. € 339,-/mtl.

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Im Rahmen eines weiteren Verlängerungsantrages legte die Klägerin der Beklagten am 09.10.2017 zwei weitere Bescheinigungen der Hochschule vor. Aus einer neuerlichen Studienbescheinigung nach § 48 BAföG, die von der Beklagten nicht angefordert worden war, ergab sich, dass bis zum Datum 04.10.2017 keine weiteren  Studienleistungen erbracht wurden, gegenüber der Bescheinigung aus dem Oktober 2016. In einer zusätzlichen Bescheinigung der Hochschule heißt es zudem, die Klägerin habe ihr Studium vom Studienjahr 2016/2017 unterbrochen und zum Studienjahr 2017/2018 wieder aufgenommen.

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Mit hier angegriffenem Bescheid vom 30.10.2017 hob die Beklagte daraufhin ihren vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 31.10.2016 auf, setzte nunmehr eine Förderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 in Höhe von 0,00 € fest und forderte die insoweit geleistete Zahlungen i. H. v. € 4.068,-  zurück. Zur Begründung ist auf die Ausbildungsunterbrechung verwiesen.

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Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, sie habe das 5. Semester ordnungsgemäß angetreten, die Studiengebühren entrichtet und eine gültige Immatrikulationsbescheinigung seinerzeit vorgelegt. Sie sei auch für das 6. Semester passiv eingeschrieben gewesen und habe ein Urlaubssemester gemacht und in dieser Zeit Praktika und ihre Doktorarbeit angefangen. Eine Bescheinigung der Bezirkskliniken M. vom 03.07.2017 war beigefügt. Darin heißt es u.a., die Klägerin habe im Mai 2017 ein 11-tägiges Praktikum dort absolviert und verfasse im Hause eine Dissertation, wobei die Bezirkskliniken M. mit der MU Varna kooperieren würden.

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Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2017 verwies die Klägerin darauf, aus ihrer  Immatrikulationsbescheinigung, die sie im Oktober 2016 vorgelegt habe, sei bereits ersichtlich gewesen, dass der Einschreibezeitraum bis zum 03.10.2016 begrenzt gewesen sei. Offensichtlich habe die Beklagte dieses unzureichend überprüft. Damit sei auch die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten.

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Nachdem die Klägerin im Verfahren auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung eine Immatrikulationsbescheinigung ihrer Hochschule vom 04.10.2017 vorgelegt hatte, wonach sie sich nun (immer noch) im 3. Studienjahr, im 5. Semester befinde, bat die Beklagte die Klägerin um weitere Aufklärung. Die Klägerin teilte hierauf am 11.07.2018 mit, Grund hierfür sei, dass sie das Studienjahr wiederholt habe, da sie über das Sommersemester 2017 ihre Doktorarbeit geschrieben habe. Dennoch sei sie weiterhin eingeschriebene Studentin an der Universität Varna gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2018 wies die Landesdirektion Sachsen   - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist auf § 20 Abs. 2 BAföG verwiesen. Dieser enthalte eine gebundene Rechtsfolge, ohne ein behördliches Ermessen. Die Unterbrechung der Ausbildung aus einem zu vertretenden Grund ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen und den Angaben der Klägerin hierzu. Es genüge gerade nicht, dass ein Auszubildender die Studiengebühren bezahlt habe und ein Passivsemester ohne Studienleistungen betreibe. Dasselbe gelte für förmliche  Urlaubssemester.

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Die Klägerin hat fristgerecht das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt sie aus, auf Grund eines Kooperationsvertrages der Universität Varna mit den Bezirkskliniken M. habe die Klägerin die Möglichkeit erlangt, dort eine Famulatur abzuleisten und eine Dissertation anzufertigen. Dies sei in enger Abstimmung mit der Universität erfolgt. Ihr sei klar gewesen, dass sie den Lernstoff des 5. Fachsemesters dann nachholen müsste. Die Universität sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen, sie sei weiter immatrikuliert geblieben und ein förmliches Urlaubssemester habe es nicht gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2017 und den Widerspruchs-bescheid der Landesdirektion Sachsen - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30. Oktober 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Die Studienunterbrechung ergebe sich aus den Bescheinigungen der Universität. Die im Studienjahr 2016/2017 unternommene Famulatur und Dissertation sei nicht von der Studienordnung vorgegeben, sondern habe dem freien Willen der Klägerin entsprochen. Sie habe gewusst, dass sie die Studienleistungen des 5. Fachsemesters dann nachholen müsste.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie konnten vom Gericht somit auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Soweit die Klägerin rügt, sie sei vor Erlass des angegriffenen Bescheides entgegen § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört worden, mag dies zutreffen, ist aber rechtlich bedeutungslos. Denn ein möglicher Anhörungsfehler wurde gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, nachdem die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu äußern und hiervon auch Gebrauch gemacht hat.

22

Soweit sich die Klägerin - zumindest im Widerspruchsverfahren - auch auf eine Verletzung von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen hat, insoweit, als die dort genannte Jahresfrist nicht eingehalten worden sei, geht dies schon aus Rechtsgründen fehl. Der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts hat mehrere Gesetzesbestimmungen geschaffen die dazu führen können, dass geleistete Ausbildungsförderung zurückerstattet werden muss. So kann nach der allgemeinen Regelung der §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X ein Bewilligungsbescheid, der sich nachträglich als rechtswidrig  erweist, aufgehoben und das Geleistete zurückgefordert werden. Es kann aber auch, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum ein maßgeblicher Umstand zu Lasten des Auszubildenden ändert, das Geleistete zurückgefordert werden (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Schließlich kann eine Rückzahlungspflicht resultieren aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG, weil der Auszubildende im laufenden Bewilligungszeitraum ein höheres eigenes Einkommen erreicht, als zunächst prognostiziert oder aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, weil die Leistung von Anfang an unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt wurde und sie sich letztlich als zu hoch erweist. Schließlich kommt eine Rückforderung aus der speziellen ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 2 BAföG in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unterbricht (vgl. hierzu umfassend Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 2). Kommt eine der besonderen Reglungen nach § 20 BAföG zur Anwendung, bleibt die allgemeinere Regelung nach dem SGB X außer Betracht (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rdnr. 3).

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Nachdem die Beklagte hier von einem Anwendungsfall von § 20 Abs. 2 BAföG ausgeht, kommt es auf § 45 SGB X und die dort enthaltene Jahresfrist daher nicht an.

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Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von Oktober 2016 bis September 2017 ihre Ausbildung im Rechtssinne unterbrochen hat und mit Blick auf die geleistete Ausbildungsförderung i.H.v. € 4.068,- ein Rückforderungsanspruch besteht. Eine Unterbrechung der Ausbildung zeichnet sich dadurch aus, dass bei weiter bestehender organisationsrechtlicher Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte (andernfalls läge ein Abbruch der Ausbildung vor) vom Auszubildenden die das Ausbildungsverhältnis prägenden Umstände vorübergehend eingestellt werden. Im Rahmen eines Hochschulstudiums sind dies der Besuch von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborpraktika o.ä.) und der Verzicht auf das Erbringen von Studienleistungen, die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Studienabschnitt vorgesehen sind. Welche Motivation dem zugrunde liegt, ist dabei unerheblich. Auch derjenige unterbricht die Ausbildung an seiner Ausbildungsstätte, der sich andernorts für eine gewisse Zeit einen anderweitigen Lernerfolg verschafft, etwa durch ein nicht von der Ausbildungsordnung gefordertes Praktikum, eine Bildungsreise oder ein längeres „Selbst-Studium“ in räumlicher Abgeschiedenheit. Lässt ein Auszubildender sein Studium vorübergehend „schleifen“, erbringt er nur weniger als die „an sich“ vorgesehenen Studienleistungen bzw. nimmt an weniger Lehrveranstaltungen teil, liegt vielleicht eine Vernachlässigung aber noch keine Unterbrechung vor. Dasselbe gilt, wenn zwar eine Teilnahme an Prüfungen nachweisbar ist, diese aber - warum auch immer - nicht erfolgreich war. Eine förmliche Beurlaubung durch die Ausbildungsstätte stellt in jedem Fall eine Unterbrechung dar (vgl. insgesamt Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 37 ff.; Blanke/Roth, BAföG, 5. Aufl., § 20 Rz 22 ff.).

25

Danach besteht kein Zweifel an der Unterbrechung der Ausbildung seitens der Klägerin. Dass sie, worauf sie maßgeblich abstellt, im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 noch der Universität Varna angehörte und auch Studiengebühren bezahlt hat, spricht gerade nicht gegen eine Unterbrechung (vgl. oben). Deutlichstes Indiz für diese Unterbrechung ist hier, dass die beiden von ihr vorgelegten Bescheinigungen nach § 48 BAföG aus dem Oktober 2016 und dem Oktober 2017 exakt den selben Leistungsstand belegen, also ein Jahr lang kein weiterer Leistungsnachweis erbracht wurde. Dafür spricht ebenso, dass die Immatrikulationsbescheinigung vom Oktober 2017 die Klägerin - ebenso wie ein Jahr zuvor - als im 3. Studienjahr, 5. Semester stehend bezeichnet. Auch die klare Angabe der Hochschule, die Klägerin habe ihr Studium vom Studienjahr 2016/2017 unterbrochen und zum Studienjahr 2017/2018 wieder aufgenommen, weist in dieselbe Richtung. Letztlich räumt auch die Klägerin selbst ein, dass sie sich in diesem Zeitraum in Deutschland befunden habe um dort eine Famulatur abzuleisten und eine Dissertation anzufertigen.

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Die „Lyrik“, mit der klägerseits das Geschehen umschrieben wird („Gap Year“, „passiv eingeschrieben“, „Urlaubssemester“, „Studienjahr wiederholt“, „ein förmliches Urlaubssemester ... nicht gegeben“), vermag das Vorliegen einer Unterbrechung der Ausbildung nicht zu kaschieren. Dass die Klägerin in dieser Zeit durchaus „nützliche Dinge“ unternommen hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Unterbrechung der Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne - eher im Gegenteil. Der Klägerin wurde durch die Beklagte auf Grund deren Zuständigkeit für die Ausbildungsförderung von Auszubildenden, die in Bulgarien eine Ausbildung absolvieren, eine Studien-Förderung für den Besuch einer Hochschule in Bulgarien bewilligt. Dass die Klägerin dies eigenmächtig in ein Promotions-Stipendium in Deutschland  umwandelt, ist förderungsrechtlich völlig inakzeptabel. Mag ihr Aufenthalt an den Bezirkskliniken M. für sie persönlich auch von Nutzen gewesen sein, liegt in dieser von ihr eingeschobenen Zwischenzeit - da die Studienordnung der Hochschule Varna solches nicht verbindlich vorschreibt - gleichwohl eine Unterbrechung der Ausbildung i.S.v. § 20 Abs. 2 BAföG vor. Dass dieses aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen geschehen ist, ist offensichtlich.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.