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VG Stuttgart 11. Kammer·11 K 3272/12·14.08.2013

Einbürgerung; Sprachtesterfordernis; Sicherstellung des Lebensunterhalts; Zumutbarkeit der Mitwirkung an der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte ihre Einbürgerung, die wegen fehlender Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit abgelehnt worden war. Das VG bejahte Sprach- und Staatskundekenntnisse auch ohne Sprach-/Einbürgerungstest aufgrund deutscher Schulbildung. Die Sicherung des Lebensunterhalts lag vor; ein ggf. anteiliger Leistungsbezug innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist unschädlich, wenn der Bewerber selbst leistungsfähig ist. Von der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit war nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, weil die verlangte Nachregistrierung objektiv unmöglich war, da die Eltern persönlich mitwirken müssten, dies aber nicht erzwingbar ist. Die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben und der Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Einbürgerung verpflichtend zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (B1) und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 StAG) kann auch durch eine entsprechende deutsche Schulbildung erbracht werden; Sprach- oder Einbürgerungstest sind keine zwingenden Anspruchsvoraussetzungen.

2

Kann ein Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, ist ein ihm lediglich aufgrund sozialrechtlicher Bedarfsberechnung zugerechneter anteiliger Leistungsbezug innerhalb der Bedarfsgemeinschaft für § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG grundsätzlich unschädlich.

3

Unzumutbare Entlassungsbedingungen i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG liegen vor, wenn sich eine vom Herkunftsstaat verlangte Voraussetzung im konkreten Einzelfall normativ betrachtet in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt; Staatenüblichkeit schließt Unzumutbarkeit nicht aus.

4

Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit kann erst betrieben werden, wenn der Betroffene im türkischen Geburtsregister eingetragen ist bzw. die Eintragung zuvor nachgeholt wurde.

5

Die Anforderung, zunächst personenstands- oder passrechtliche Angelegenheiten zu ordnen, ist im Einzelfall unzumutbar, wenn der Bewerber die erforderlichen Unterlagen objektiv nicht beschaffen kann, weil zwingende Mitwirkung Dritter erforderlich ist, die nicht erlangt oder rechtlich nicht erzwungen werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 6 RuStAG§ 10 Abs 1 S 1 Nr 7 RuStAG§ 10 Abs 1 S 1 Nr 3 RuStAG§ 10 Abs 1 S 1 Nr 4 RuStAG§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG

Leitsatz

1. Das Bestehen eines Sprachtests oder ein erfolgreicher Einbürgerungstest sind für den Nachweis des Sprachniveaus B1 sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht Anspruchsvoraussetzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG (juris: RuStAG)). Die Kenntnisse können vielmehr auch auf andere Weise, etwa durch eine entsprechende deutsche Schulbildung nachgewiesen werden.(Rn.19)

2. Kann der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, so ist bei Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft, der der Einbürgerungsbewerber angehört, der dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnende anteilige Leistungsbezug unschädlich, da der quotale Leistungsbezug lediglich auf der sozialrechtlichen Bedarfsberechnung beruht.(Rn.20)

3. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG (juris: RuStAG) u.a. unzumutbar, wenn sie sich konkret - individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls als unzumutbar anzusehen.(Rn.23)

4. Eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit wird erst eingeleitet, wenn der Einbürgerungsbewerber im türkischen Geburtsregister eingetragen ist oder zuvor in das türkische Geburtsregister eingetragen wird.(Rn.24)

5. Das Verlangen des Herkunftsstaates, zunächst die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung. Dieses Verlangen ist jedoch im konkreten Einzelfall nur dann eine zumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen in angemessener Zeit erfüllen zu können.(Rn.25)

6. Das Verlangen, die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist konkret unzumutbar, wenn es dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, die erforderlichen Dokumente beizubringen. Eine objektive Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn es nicht in der alleinigen Verfügungsmacht des Einbürgerungsbewerbers liegt, die erforderlichen Urkunden zu erhalten, sondern dritte Personen mitwirken müssen, diese hierzu aber nicht bereit oder nicht in der Lage sind.(Rn.25)

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.09.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Die am ....1991 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 24.08.1992 in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Durchführen eines Asylverfahrens und eines Asylfolgeverfahrens ist die Klägerin seit 06.11.2001 im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt gültig bis zum 25.03.2014. Grundlage der erteilten Aufenthaltserlaubnisse war § 32 Abs. 2 AufenthG; seit der Volljährigkeit der Klägerin beruht die erteilte Aufenthaltserlaubnis auf § 34 Abs. 2 AufenthG. Nach der Realschule besuchte die Klägerin von September 2009 bis Juli 2010 die Kaufmännische Schule Göppingen. Seit September 2011 befindet sich die Klägerin in einer Ausbildung zur Automobilkauffrau; sie erhält hierfür aktuell eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 522,06 € netto.

3

Am 16.09.2009 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 03.12.2009 gibt es über die Klägerin keine Eintragung. Am 18.03.2010 gab die Klägerin gegenüber dem Landratsamt Göppingen eine Loyalitätserklärung ab.

4

Mit Bescheid vom 25.03.2010 erteilte das Landratsamt Göppingen der Klägerin eine bis zum 25.03.2012 gültige Einbürgerungszusicherung.

5

Mit Schriftsatz vom 14.06.2010 trug die Klägerin vor, ihre Eltern hätten vor dem deutschen Standesamt und nicht vor dem türkischen Generalkonsulat die Ehe geschlossen. Sie und ihre Geschwister seien deshalb nicht in der Türkei registriert. Eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit sei daher nicht möglich.

6

Mit Schreiben vom 10.12.2010 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage des Landratsamts Göppingen mit, den Eltern der Klägerin sei trotz deren Asylberechtigung zuzumuten, die in Deutschland geschlossene Ehe auf dem Konsulat nochmals zu schließen und sich registrieren zu lassen. Dann könne die Klägerin ebenfalls registriert werden.

7

Mit Bescheid vom 04.06.2012 lehnte das Landratsamt Göppingen den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei in der Türkei geboren, so dass ein Eintrag im türkischen Personenstandsregister vorhanden sein müsste. Den Eltern der Klägerin sei zuzumuten, die in Deutschland geschlossene Ehe auf dem Generalkonsulat nochmals zu schließen und diese registrieren zu lassen. Dann könne die Klägerin ebenfalls registriert werden.

8

Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.06.2012 Widerspruch ein.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG für die Hinnahme der türkischen Staatsangehörigkeit seien nicht gegeben. Über die in der Türkei geborene Klägerin müsse ein Eintrag in den türkischen Personenstandsregistern vorhanden sein. Falls sie nicht in das Geburtsregister eingetragen sei, müsse dies zunächst nachgeholt werden, um die Formalitäten für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit einleiten zu können. Den Eltern der Klägerin sei gleichfalls zuzumuten, gegebenenfalls die Auslandsvertretung des Herkunftsstaates aufzusuchen und die Nachregistrierung der Klägerin in die Wege zu leiten.

10

Am 04.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihre Eltern hielten sich als politisch anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet auf. Am 05.03.2013 habe sie zusammen mit ihrer Schwester ... und Herrn ..., einem Freund ihrer Eltern, beim türkischen Generalkonsulat in Stuttgart vorgesprochen. Vor Bearbeitung ihres Begehrens habe der Mitarbeiter des Konsulats die Vorlage ihres Nüfus verlangt. Als sie ihren Reiseausweis für Ausländer vorgezeigt hätten, habe sich die Stimmung des Mitarbeiters des Konsulats vollständig geändert. Er habe ihnen in unwirschem Ton vorgeworfen, sie seien gar keine Türken. Dann habe der Mitarbeiter des Konsulats mitgeteilt, dass ohne die Vorlage eines Nüfus eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Er habe weiter ausgeführt, um einen solchen Nüfus zu erhalten, müssten auch ihre Eltern über einen gültigen Nüfus verfügen und sie müssten eine Geburtsurkunde vorlegen. Nach weiteren Angaben des Mitarbeiters des Konsulats müssten auch ihre Eltern beim Konsulat vorsprechen und eigene Urkunden vorlegen; selbst dann würden bei der Klägerin sicherlich vier Jahre vergehen, bis sie Papiere erhalte. Um eine Eskalation zu vermeiden, hätten sie dem Mitarbeiter des Konsulats nicht mitgeteilt, dass ihre Eltern Asylberechtigte seien und diese nicht bereit seien, auf das Konsulat zu kommen. Der Mitarbeiter des Konsulats habe ihnen dann ein Merkblatt der türkischen Botschaft mitgegeben. Aus diesem Merkblatt und den Angaben des Mitarbeiters des Konsulats ergebe sich, dass ohne eine Vorsprache ihrer Eltern eine Registrierung und eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Auch die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen bewiesen, dass es unzumutbar sei, sie auf eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu verweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 04.06.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.09.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

16

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

18

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

19

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt die Klägerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Die Klägerin hat seit über acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und verfügt über ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Sie hat die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis- und Loyalitätserklärung abgegeben; in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013 wurde auch deutlich, dass die Klägerin über einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (vgl. zu diesem Erfordernis HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 04/2013). Die Klägerin verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG). Das Bestehen eines Sprachtestes oder ein erfolgreicher Einbürgerungstest sind für den Nachweis des Sprachniveaus B1 sowie der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht Anspruchsvoraussetzung. Die Kenntnisse können vielmehr auch auf andere Weise, etwa durch eine entsprechende deutsche Schulbildung nachgewiesen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 05/2013 Nr. 4 sowie zu Abs. 1 S. 1 Nr. 7 05/2013 Nr. 3). So liegt der Fall hier. Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Realschule sowie der Kaufmännischen Schule sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Recht- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen. Ihre hervorragenden Deutschkenntnisse hat die Klägerin im Übrigen in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen unter Beweis gestellt. Schließlich ist die Klägerin auch strafrechtlich unbescholten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG).

20

Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Sie kann auf Grund der ihr zustehenden Ausbildungsvergütung unter Einrechnung des Kindergeldes ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Die Klägerin bezieht auch keine Sozialleistungen. Zwar wird die Klägerin vom Jobcenter des Landkreises Göppingen nach wie vor in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern geführt, da sie noch unter der Adresse ihrer Eltern wohnhaft ist. Dies ist vorliegend indes unschädlich. Zum einen wird die Klägerin vom Jobcenter in die Bedarfsberechnungen nicht (mehr) einbezogen. Selbst wenn der Klägerin aber ein anteiliger Leistungsbezug zugerechnet würde, lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vor, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und ein quotaler Leistungsbezug lediglich auf der sozialrechtlichen Bedarfsberechnung beruhen würde (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 05/2013 Nr. 2.3). Im Hinblick auf die erfolgreiche Schul- und die gegenwärtige Berufsausbildung der Klägerin kann auch die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte Nachhaltigkeit/positive Prognose bejaht werden. Dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt, wird nunmehr vom Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.

21

Zwar erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht. Einen automatischen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit sieht das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 (vom 29.05.2009) nicht vor. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie mit einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre bisherige türkische Staatsangehörigkeit aufgibt.

22

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist hier aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, da die Türkei die Entlassung der Klägerin aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

23

Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG u. a. unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles als unzumutbar anzusehen (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 1 m.w.N.).

24

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfüllt. Die Klägerin war noch nie und ist auch gegenwärtig nicht im Besitz türkischer Ausweispapiere. Sie ist außerdem nach ihrem glaubhaften Vorbringen im türkischen Geburtsregister nicht eingetragen. Nach den vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Auskünften kann eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst eingeleitet werden, wenn die Klägerin zuvor in das türkische Geburtsregister eingetragen wurde (vgl. Verbalnote der Türkischen Botschaft vom 16.03.1995 an das Auswärtige Amt). In einer weiteren Verbalnote der Türkischen Botschaft an das Auswärtige Amt vom 10.11.1997 wurde ausgeführt, dass die Nachholung der Geburteneintragung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine langwierige Prozedur darstellt und diese Formalitäten sich nur in der Türkei erledigen lassen. Bei Personen über achtzehn Jahren müssten ein mit Foto versehenes Personalpapier mit Unterschriften des Dorf- bzw. Bezirksvorstehers und sämtlicher Mitglieder des Ältestenrats dem Standesamt vorgelegt und ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden. Außerdem müssten die Eltern vor den türkischen Behörden eine Erklärung abgeben, wonach es sich bei der Person um ihr Kind handele. Das Formular werde samt Anlagen durch das Gouverneur- bzw. Landratsamt an die Polizei weitergeleitet. Die Polizei kläre insbesondere die Fragen betreffend die Staatsbürgerschaft und den Wohnort, im Hinblick auf die Eltern und deren Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift und die Frage, warum die Geburteneintragung bis dahin nicht erfolgt sei, und erstelle einen Bericht. Das Formular mit allen Dokumenten werde dann an das Standesamt geschickt. Wenn die Eltern miteinander verheiratet und diese nicht Angehörige eines anderen Staates seien und die Heirat standesamtlich eingetragen sei, erfolge die standesamtliche Eintragung unter Einholung der Genehmigung des Gouverneur- bzw. des Landratsamtes. Fehlten standesamtliche Eintragungen der Eltern oder liege die letzte Bearbeitung viele Jahre zurück oder seien die Eltern nicht offiziell verheiratet oder vor vielen Jahren verstorben oder wenn der Antragsteller oder ein Elternteil Angehöriger eines fremden Staates sei, werde die Akte an das Innenministerium geschickt mit der Bitte, die Staatsangehörigkeit festzustellen. Im Hinblick auf die Nachregistrierung volljähriger Kinder türkischer Eltern teilte schließlich das Türkische Generalkonsulat Stuttgart in Schreiben vom 23.03.2012 und vom 25.04.2012 an das Regierungspräsidium Tübingen mit, es sei erforderlich, dass beide Eltern persönlich auf dem Konsulat zur Antragstellung erscheinen; dies gelte auch dann, wenn eine internationale Geburtsurkunde vorliege. Eine Vertretung der Eltern durch einen Bevollmächtigten sei ausgeschlossen. Diese Auskunftslage stimmt überein mit dem Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsprache beim Türkischen Generalkonsulat am 05.03.2013.

25

Zwar handelt es sich bei dem Verlangen des Herkunftsstaates, zunächst die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, um eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung. Dieses Verlangen ist jedoch im konkreten Einzelfall nur dann eine zumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen in angemessener Zeit erfüllen zu können. So ist dieses Verlangen im Einzelfall konkret unzumutbar, wenn allein für die Passbeschaffung längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 2 m.w.N.). Da selbst die Türkische Botschaft davon ausgeht, dass die Nachholung der Geburteneintragung bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine langwierige Prozedur darstellt, spricht vieles dafür, dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin mit mehrjährigen Verfahrenszeiten verbunden ist, so dass im vorliegenden Fall schon deshalb von einer konkret unzumutbaren Entlassungsbedingung auszugehen ist. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn das Verlangen, die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, ist weiter dann konkret unzumutbar, wenn es dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, die erforderlichen Dokumente beizubringen; eine objektive Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt beispielsweise vor, wenn es nicht in der alleinigen Verfügungsmacht des Einbürgerungsbewerbers liegt, die erforderlichen Urkunden zu erhalten, sondern dritte Personen mitwirken müssen, diese hierzu aber nicht bereit oder nicht in der Lage sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 05/2013 Nr. 2). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es liegt nicht in der alleinigen Verfügungsmacht der Klägerin, ihre Nachregistrierung durch türkische Behörden im Bundesgebiet oder in der Türkei erreichen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass die Eltern der Klägerin persönlich zur Antragstellung erscheinen und eine schriftliche Erklärung bezüglich der Identität der Klägerin abgeben. Dies ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Eltern der Klägerin haben aber in einer persönlichen Erklärung vom 10.05.2013 gegenüber dem Gericht ausgeführt, sie hielten sich seit 1992 als Flüchtlinge im Bundesgebiet auf und seien hier auch als politische Flüchtlinge anerkannt. Die Räume des türkischen Generalkonsulats hätte sie noch nie betreten, da sie sich als Kurden nach wie vor von der Türkei politisch verfolgt fühlten. Auch in Zukunft würden sie das türkische Konsulat oder die türkische Auslandsvertretung nicht betreten, auch wenn dies in einbürgerungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren ihrer Kinder verlangt würde. Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin objektiv unmöglich, ihre Nachregistrierung durch türkische Behörden erreichen zu können. Zwar liegt eine objektive Unmöglichkeit dann nicht vor, wenn eine Verpflichtung mit Hilfe Dritter erfüllt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die deutschen Behörden die Eltern der Klägerin verpflichten könnten, an der Nachregistrierung der Klägerin mitzuwirken. Eine derartige Einwirkungsmöglichkeit sieht das deutsche Recht indes nicht vor. Ob den Eltern der Klägerin ein Erscheinen bei türkischen Auslandsvertretungen subjektiv zumutbar ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

26

Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG vorliegen, ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).