Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Bundespolizeiinspektion; Straftaten außerhalb von Bahnanlagen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen eine von der Bundespolizei angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung samt Vorladung und Zwangsgeldandrohung. Streitpunkt war, ob § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG auch dann eingreift, wenn die Anlasstat außerhalb von Bahnanlagen begangen wurde. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete sie an, weil es an einem Verdacht einer bundespolizeilich zu verfolgenden Straftat fehlte. Eine „phänomenbezogene“ Erweiterung der Zuständigkeit auf typischerweise bahnnahe Graffiti-Taten lehnte das Gericht ab und verwies auf die Zuständigkeit der Landespolizei.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ED-Anordnung (inkl. Vorladung und Zwangsgeldandrohung) wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG setzen voraus, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, für deren Verfolgung die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 BPolG originär zuständig ist.
Ein Tatverdacht im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG kann nicht allein auf eine kriminalistische Hypothese oder allgemeine Erfahrungssätze gestützt werden, sondern erfordert konkrete einzelfallbezogene Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit.
Straftaten der Sachbeschädigung, die sich außerhalb des Gebiets der Bahnanlagen ereignen und nicht das Vermögen der Bahn oder die Sicherheit des Bahnbetriebs betreffen, erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG.
Eine Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG nach einer „phänomenbezogenen Betrachtung“, die den Anwendungsbereich über die gesetzlich begrenzte Zuständigkeit der Bundespolizei hinaus erweitert, ist nicht zulässig.
Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und Zwangsgeldandrohung teilen als Annexentscheidungen die Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Anordnung.
Vorinstanzen
nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 18. Dezember 2019, 1 S 2382/19, Beschluss
Leitsatz
1. Die Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Bundespolizei nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (juris: BGSG) ist einer „phänomenbezogenen Betrachtung“ in dem Sinne, dass der Verdacht der Begehung von Straftaten, die sich außerhalb der Bahnanlagen ereignet haben, aber wie Graffiti-Taten ihrer Art nach typischerweise auch im spezifischen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbereich der Bundespolizei verwirklicht werden, die gesetzliche Voraussetzung des Verdachts einer Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (juris: BGSG) erfüllt, nicht zugänglich.(Rn.20)
2. Die Tatsache, dass der Betroffene wegen eines Graffitis in einer Gaststätte, die nicht auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes liegt, nach § 303 Abs. 2 StGB verurteilt wurde und dass er in der Nähe von Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, aber nicht auf deren Gebiet das Aufsprühen eines Graffitis vorbereitete, ohne jedoch den Versuch einer Straftat verwirklicht zu haben, begründet keinen Verdacht im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG (juris: BGSG).(Rn.19)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom ... wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein.
Der am ... geborene Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG ... vom ... wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €, mithin 600,00 €, verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am ... gegen ... Uhr bemalten Sie in der Gaststätte ... den Flur auf dem Weg zu den Toiletten, die Toilettentüre, einen Zigarettenautomaten in diesem Flur, sowie einen weiteren Zigarettenautomaten in der Gaststätte mittels eines roten ‚Edding‘stiftes. [...] es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 €.“
Am ... gegen ... Uhr wurde der Antragsteller zusammen mit einer weiteren Person durch zwei auf Streife befindliche Bundespolizeibeamte auf der Rückseite des Gebäudekomplexes der ... festgestellt. Ausweislich des Polizeiberichts hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Bundespolizeibeamten vor sich einen schwarzen Rucksack abgestellt. Der Rucksack wurde durch die Polizeibeamten durchsucht und enthielt neun Sprühdosen, Handschuhe und eine Gesichtsmaske. Um den Hals trug der Antragsteller in einer Kameratasche eine Digitalkamera. Ungefähr zwei Meter hinter dem Antragsteller und der weiteren Person, unmittelbar an der Rückseite des Gebäudekomplexes, befand sich eine helle Stofftasche. Darin befanden sich sieben Sprühdosen, Handschuhe und eine Gesichtsmaske.
Mit Schreiben vom ... wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahme angehört.
Mit Bescheid vom ... ordnete die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein gegenüber dem Antragsteller die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen an, bei denen Zehnfinger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke, erkennungsdienstliche Lichtbilder (Profil-, Porträt-, Halbprofil- und Ganzaufnahme, erforderliche Detailaufnahmen, z.B. von Tätowierungen) und eine Personenbeschreibung des Antragstellers angefertigt werden sollen (Ziffer 1). Zugleich wurde angeordnet, dass sich der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Verfügung bei der Bundespolizeiinspektion ... einzufinden habe. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Maßnahmen seien unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG erforderlich. Der Antragsteller sei bereits wegen einer Graffiti-Straftat mit nicht unerheblichem Sachschaden verurteilt worden. Diese Straftat habe sich zwar weder gegen das Vermögen der Bahn gerichtet noch habe es sich auf dem Gebiet der Bahnanlagen ereignet, so dass eine originäre Strafverfolgungszuständigkeit der Bundespolizei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i.V.m. § 12 Abs. 2 BPolG nicht gegeben sei. Dennoch handele es sich bei der verurteilten Straftat um eine solche im Sinne von § 12 Abs. 1 BPolG, wie sie in § 24 Abs. 1 Nr. 5 BPolG gefordert werde. Im gegenständlichen Gefahrenabwehrverfahren könne es keine Rolle spielen, dass sich die verurteilte Graffiti-Tat nicht gegen das Vermögen der Deutschen Bahn richtete und sich außerhalb der Bahnanlagen ereignet habe. Vielmehr sei vorliegend eine phänomenbezogene Betrachtung geboten, da anders eine effektive Gefahrenabwehr nicht möglich sei. Ziel der Eingriffsnorm des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BPolG sei die Verhütung von Straftaten, für deren Verfolgung die Bundespolizei zuständig ist. Würde hierfür jedoch vorausgesetzt, dass die Person bereits einer spezifischen, die funktionelle und räumliche Komponente der bundespolizeilichen Strafverfolgungszuständigkeit erfüllenden Straftat verdächtig sei, würde dies dem gesetzgeberischen Willen der in § 1 Abs. 5 BPolG normierten umfassenden „Verhütung von Straftaten“ nicht gerecht. Im Ergebnis müssten daher auch solche Straftaten von § 24 Abs. 1 Nr. 5 BPolG erfasst sein, die sich ihrer Phänomenologie nach gerade (auch) im spezifischen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbereich der Bundespolizei verwirklichten. Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass nach dem Wortlaut der Norm hinsichtlich der Zukunftsprognose unmittelbar an die bereits begangene Straftat angeknüpft werde. Diese bzw. deren Art und Ausführung müsse Anlass für die Begründung der Gefahr zukünftiger gleichgelagerter Straftaten - innerhalb der Strafverfolgungszuständigkeit der Bundespolizei - geben. Dies treffe für Graffiti-Straftaten vollends zu. Denn vor allem Einrichtungen der öffentlichen Nahverkehrsunternehmen, der Deutschen Bahn AG sowie private und öffentliche Gebäude seien hiervon betroffen. Die Ausführung der verurteilten Tat, nämlich das großflächige Verwenden von Tags, spreche für einen engen Bezug zur Graffiti-Sprayer-Szene. Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller auch weiterhin Graffiti-Straftaten und noch dazu im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei begehen könnte, ergäben sich weiterhin aus seiner Feststellung am ... im Bereich des Bahnbetriebswerks .... Als in ... wohnhafte Person sei der Antragsteller zusammen mit einer in ... wohnhaften und im Bereich der Graffiti-Kriminalität ebenfalls einschlägig in Erscheinung getretenen Person, nachts um ... Uhr in einem Industriegebiet unmittelbar im Zugangsbereich zum Bahnbetriebswerk ... angetroffen worden. Zudem habe der Antragsteller Maskierungsmittel, Handschuhe und Farbspraydosen mitgeführt. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Antragsteller unmittelbar vor der Ausführung einer Graffiti-Straftat im Bereich des Bahnbetriebswerks ... gestanden habe. Das Bahnbetriebswerk ... sei mangels Zugangsbarrieren, wegen schlechter Einsehbarkeit und einer Vielzahl abgestellter Züge seit Jahren ein Brennpunkt für Graffiti-Straftaten. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung folge aus dem Umstand, dass gerade Fingerspuren sowie Wahllichtbildvorlagen probate Mittel zur Aufklärung von Graffiti-Straftaten darstellten. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes werde auf §§ 6, 9 und 11 VwVG gestützt und stelle das am wenigsten belastende Mittel dar, um die Vorladungsverfügung wirksam durchzusetzen. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse sofort zu vollziehen. Auf Grundlage der Wiederholungsprognose bestehe die begründete Befürchtung, dass der Antragsteller auch zukünftig Straftaten verüben könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen den Strafverfolgungsbehörden bei Eintritt des Suspensiveffekts eines Widerspruchs vor einer unangreifbaren Entscheidung nicht rechtzeitig vorliegen würden. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Verhinderung und Verfolgung von Straftaten aus dem Phänomenbereich der Graffiti-Kriminalität überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers, von der erkennungsdienstlichen Behandlung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am ... Widerspruch erhoben und am selben Tage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellt. Diesen begründet er im Wesentlichen wie folgt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht, da sie lediglich den Gesetzestext wiederhole und nicht ausreichend erkennen lasse, weshalb eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO vorliege. In der Sache sei der streitgegenständliche Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig. Eine Anlasstat sei nicht gegeben. Die in der Verfügung ausgeführte Beschuldigung erfülle nicht den Tatbestand der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 12 BPolG. Es bestehe gerade nicht der Verdacht einer Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG. Dies räume die Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung auch ein. Die Annahme, dass es im Rahmen der Gefahrenabwehr keine Rolle spielen könne, dass sich die festgestellte Tat nicht gegen das Vermögen der Bahn richtete, gehe fehl. Das BPolG erteile keine Eingriffsbefugnis in diesem Sinne. Die Antragsgegnerin stütze sich allein auf eine kriminalistische Hypothese oder eine ausschließlich auf allgemeiner Erfahrung beruhende Verdächtigung ohne Vorliegen einer Tat, auf welche sich die Verdächtigung beziehen solle. Dies reiche für die Anordnung der Maßnahme hingegen nicht aus.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom ... (Az.: ...) wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bescheid vom ....
Mit Beschluss vom ... hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein verwiesen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. Es besteht Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Widerspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Sie lässt hinreichend einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und die zur Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die Wiederholungsgefahr bei Straftaten aus dem Phänomenbereich der Graffiti-Kriminalität.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Bundespolizei auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG als rechtswidrig.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG kann die Bundespolizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht. Die Bundespolizei nimmt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft.
Bei der (zumindest hinsichtlich des bestehenden Verdachtes) begangenen und (aufgrund der Wiederholungsgefahr) befürchteten Straftat muss es sich um eine solche handeln, für deren Verfolgung die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 BPolG originär zuständig ist (Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 13). Für die Verdächtigung des Betroffenen, eine Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG begangen zu haben, reicht eine ausschließliche, von den konkreten Umständen des Einzelfalls losgelöste kriminalistische Hypothese oder eine ausschließlich auf allgemeiner Erfahrung beruhende Verdächtigung ohne Belegung durch Umstände des zurückliegenden konkreten Einzelfalls nicht aus. Ausreichend ist jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Tatverdachtes im konkreten Fall, welcher der Aufklärung bedarf oder mindestens Erfahrungen und vorliegende konkrete Umstände, die das Vorliegen einer mit Strafe bedrohten Tat wahrscheinlich erscheinen lassen (Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 14).
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor, da der Antragsteller nicht verdächtig ist, eine Straftat im Sinne des § 12 Abs. 1 BPolG begangen zu haben. Die mit Strafbefehl vom ... geahndete Straftat der Sachbeschädigung richtete sich gegen das Eigentum des Inhabers der Gaststätte „...“, so dass es sich nicht um eine Straftat handelt, für deren Verfolgung die Bundespolizei originär zuständig ist. Auch aus dem Verhalten des Antragstellers am ... ergibt sich kein ausreichender Verdacht einer Straftat im originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Bundespolizeibeamten nicht auf dem Gelände der Deutschen Bahn. Die Rückseite des Gebäudekomplexes ... befindet sich zwar in unmittelbarer Nähe des Bahnbetriebswerks, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine Beschädigung gerade des Vermögens der Bahn oder des ihr anvertrauten Vermögens anstrebte, vielmehr kommt ebenfalls ein Besprühen des Gebäudekomplexes, an dem sich der Antragsteller und die weitere Person befanden und der von den Bahngleisen und von vorbeifahrenden Zügen gut sichtbar ist, in Betracht. Dass der Antragsteller unmittelbar zu einer Beschädigung der Bahnanlagen oder des Vermögens der Bahn angesetzt hätte und damit die Schwelle zu einer Versuchsstrafbarkeit im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei gemäß § 12 Abs. 1 BPolG überschritten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein diesbezügliches Strafverfahren wurde - soweit ersichtlich - auch nicht eingeleitet.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch eine weitergehende Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG in dem Sinne, dass eine „phänomenbezogene Betrachtung“ vorzunehmen sei, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, nicht geboten. Die Antragsgegnerin geht davon aus, es würde dem gesetzgeberischen Willen der in § 1 Abs. 5 BPolG normierten umfassenden „Verhütung von Straftaten“ nicht gerecht, wenn die Person bereits einer der spezifischen, die funktionelle und räumliche Komponente der bundespolizeilichen Strafverfolgungszuständigkeit erfüllenden Straftat verdächtig sein müsse, um die Tatbestandvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG zu erfüllen. Dieser Annahme steht jedoch der gesetzlich geregelte, begrenzte Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei entgegen. Der Bundespolizei obliegen gemäß § 1 Abs. 2 BPolG (nur) die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz zugewiesen worden sind. Die Aufgabe der allgemeinen Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt hingegen den Polizeibehörden der Länder. Da bisher allein eine gegen privates Vermögen gerichtete Straftat außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundespolizei vorliegt, kommt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur auf Grundlage des Landesrechts (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW) in Betracht. Eine Lücke im Gefahrenabwehrrecht besteht insoweit nicht.
Die von der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein angeordnete Vorladung (ebenfalls Ziffer 1 des Bescheides) und die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall des Nichterscheinens (Ziffer 2 des Bescheides) hängen von der Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ab. Weil sich diese – wie bereits ausgeführt – bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, stellen sich im Rahmen der gebotenen Prüfung auch die weiteren Anordnungen als rechtswidrig dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 35.5, 1.5 und 1.7.2).