Schutz von Bidoun aus den Vereinigten Arabischen Emiraten vor Abschiebung auf die Komoren
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Bidoun aus den Vereinigten Arabischen Emiraten) begehrten Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich der Komoren. Das VG lehnte Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung und subsidiären Schutz ab, verpflichtete die Behörde jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ausschlaggebend waren außergewöhnliche individuelle Umstände: fehlende Bindungen, fehlende Rechte aus dem „economic citizenship“-Pass und damit die beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer Not bis hin zur unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung. Der Bescheid wurde insoweit aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Komoren festgestellt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts geltend gemacht wird.
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können auch ohne verantwortlichen Akteur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn ganz außergewöhnliche individuelle Umstände hinzutreten.
Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK ist in einer Gesamtschau zu würdigen, ob der Betroffene nach Rückkehr seine elementarsten Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung/Wasser, medizinische Basisversorgung) voraussichtlich sichern kann.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann bei Personen begründet sein, die zwar formell über Reisedokumente des Zielstaats verfügen, dort aber tatsächlich keine Aufenthalts- und Bürgerrechte geltend machen können und über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen.
Wird ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den benannten Zielstaat festgestellt, ist für eine Abschiebungsandrohung in diesen Staat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG kein Raum.
Leitsatz
Bidoun aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, die über einen komorischen Reisepass verfügen, droht auf den Komoren eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK (juris: MRK). (Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Komoren vorliegt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Komoren vorliegen.
Der am XX.XX.1978 in S. (Vereinigte Arabische Emirate) geborene Kläger zu 1., die am XX.XX.1981 in S. (Vereinigte Arabische Emirate) geborene Kläger zu 2. und der am XX.XX.2009 geborene Kläger zu 3. haben einen Reisepass der Union der Komoren. Sie sind eigenen Angaben arabischer Volkszugehörigkeit und staatenlose Bidoun. Die Kläger stellten am 31. Oktober 2014 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger zu 1. führte im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. April 2017 in Karlsruhe maßgeblich aus, dass er staatenloser Bidoun sei. Er habe einen Reisepass der Union der Komoren und Geburtsurkunden. Bis zu seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten habe er sich in S. im Stadtteil A. aufgehalten. Dort sei er auch geboren. Er habe in seinem Elternhaus gelebt. Sein Heimatland habe er am 7. Oktober 2014 verlassen. Am selben Tag sei er in die Bundesrepublik Deutschland über Hamburg eingereist. Er sei Wachmann im Haus des Präsidenten S. gewesen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten lebten noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Auch habe er dort noch zwei weitere Schwestern und vier Brüder. Die Schule habe er bis zur zwölften Klasse besucht. Bis zu seiner Ausreise sei er beim Militär gewesen. Auf den Komoren sei er nicht gewesen. Sein Reisepass sei vom Innenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellt worden. Diesen Reisepass hätten sie nicht freiwillig beantragt. Sie seien gezwungen worden. Zu seinen Verfolgungsgründen und den Gründen für seinen Asylantrag führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus, dass er von Innenministerium gesucht werde. Wenn man den Reisepass der Komoren nicht nehme, werde man gerichtlich bestraft. Auch bekomme man die Kündigung von seiner Arbeitsstelle. Als der arabische Frühling begonnen habe, sei er dreimal vom Innenministerium angehört worden. Ein Arbeitskollege habe ihn informiert, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Gegen seine Frau, die auch Polizistin sei, sei kein Haftbefehl vorgelegen. Die Reisepässe hätten sie erst 2011 bekommen. Er habe von Beginn an immer Widerspruch eingelegt, weil er die Reisepässe nicht gewollt habe. Das Innenministerium habe ihn daraufhin wiederholt angehört. Man habe ihn gefragt, ob er einer bestimmten religiösen Gruppierung oder Partei angehöre. Außerdem sei er gefragt worden, warum er sich im Jahr 2011 wegen der Reisepässe beschwert habe. Einer Gruppierung habe er nicht angehört. Ein Kumpel, der im Innenministerium arbeite, habe den Haftbefehl fotografiert und ihm über WhatsApp nach Deutschland geschickt. Auf Nachfrage führte der Kläger zu 1. aus, er habe vor seiner Ausreise von Kollegen erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Er werde in dem Haftbefehl beschuldigt, seine Stelle verlassen zu haben. Der Haftbefehl sei vom 25. November 2014 und erst nach seiner Ausreise ausgestellt worden. Wegen seiner Tätigkeit beim Sultan habe er Angst gehabt, da er viele Geheimnisse gewusst habe. Bei einer Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate fürchte er, dass er ohne Gerichtsverhandlung ins Gefängnis müsse. Sollte er in die Union der Komoren einreisen müssen, fürchte er, dort nicht leben zu können. Es sei für ihn ein unbekanntes Land, in dem er nicht arbeiten und leben könne. Auch wisse er nicht, ob er von dort in die Vereinigten Arabischen Emirate abgeschoben werde. Politisch habe er sich in seinem Heimatland nicht betätigt. Seine Frau habe keine Probleme mit dem Staat oder den Behörden gehabt. Für seinen Sohn mache er dieselben Asylgründe geltend. Sein Bruder lebe auch in der Bundesrepublik Deutschland und befinde sich in einem Asylverfahren.
Die Klägerin zu 2. führte im Zuge ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt ebenfalls am 3. April 2017 in Karlsruhe maßgeblich aus, dass sie in S. geboren sei und zu den Bedouin gehöre. Ihr Stamm heiße Belutsch. Sie sei Polizistin gewesen und habe zwischenzeitlich gekündigt. Die Schule habe sie 12 Jahre besucht und im Jahr 2001 abgeschlossen. Später habe sie sich bei der Polizeiakademie angemeldet und von 2004 bis 2014 als Polizistin gearbeitet. Zu ihren Verfolgungsgründen und den Gründen für ihren Asylantrag führte die Klägerin zu 2. im Wesentlichen aus, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Probleme gehabt habe. Ihr Mann sei aber verfolgt worden. Deswegen sei sie mit ihm gemeinsam hergekommen. Im Jahr 2011 seien sie gezwungen worden, die Reisepässe der Komoren anzunehmen. Ihr Mann habe sich wegen der Pässe beschwert. Er sei dann aber gezwungen worden, die Unterlagen zu unterschreiben und die Reisepässe zu nehmen. Nach dem Arabischen Frühling sei ihr Mann mehrmals vorgeladen und wegen dieser Geschichte befragt worden. Ein Kollege habe ihren Mann gewarnt. Sie hätten dann das Land verlassen. Am Tag der Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihren Mann erlassen worden. Sie hätten das Land verlassen, bevor der Name ihres Mannes überall registriert worden sei. Weiter Asylgründe habe sie nicht. Sie wisse auch nicht, wie sie auf den Komoren leben könnten.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) sowie auf die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Kläger nicht ausreisen, würden diese auf die Komoren oder einen anderen Staat abgeschoben, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass sich die Fluchtgründe nur auf das Herkunftsland beziehen könnten. Dies sei im vorliegenden Fall die Union der Komoren. Diesbezüglich machten die Kläger keine Fluchtgründe geltend. Ihnen könne daher kein Flüchtlingsschutz gewährt werden. Beiläufig sei zu bemerken, dass der Kläger zu 1. das Visum für die Bundesrepublik Deutschland bereits am 5. August 2014 und damit vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen beantragt habe. Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor. Auch könne den Klägern kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigten, dass den Klägern auf den Komoren ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen auf den Komoren führten nicht dazu, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei eine entsprechende Verletzung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Kläger hätten zwar noch nie auf den Komoren gelebt. Dennoch sei es ihnen möglich und zumutbar, dort ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Kläger zu 1. und 2. seien in der Vergangenheit berufstätig gewesen und in der Lage den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 5. Juni 2018 Klage erhoben. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass die komorische Staatsangehörigkeit der Kläger höchst fraglich sei. Die Kläger hätten vor ihrer Ausreise in dem arabischen Emirat S. gelebt. Bei der Ausstellung der Pässe hätten diese eine Belehrung mit dem Inhalt unterzeichnet, dass sie keinerlei Ansprüche gegen die Komoren geltend machen könnten. An der Echtheit der Geburtsurkunden gebe es keine vernünftigen Zweifel. Das Auswärtige Amt habe zwar Zweifel angemeldet, weil das in den Geburtsurkunden aufgeführte Wappen nicht mit dem der Vereinigten Arabischen Emirate übereinstimme. Allerdings handele es sich bei dem abgebildeten Wappen um dasjenige, welches bis in das Jahr 2008 geführt wurde. Die Kläger hätten niemals Kontakt zu einem Vertreter der Komoren gehabt. Die komorische Staatsangehörigkeit hätten sie nicht beantragt. Auch gebe es keine Einbürgerungsurkunde. Die Kläger hätten eine Erklärung unterzeichnet, dass sie mit den Pässen nicht auf die Komoren reisen und keinerlei Ansprüche gegen den komorischen Staat geltend machen dürften. Dem Kläger zu 1. drohe aufgrund der Vorgeschichte bei einer Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate eine Verhaftung und gegebenenfalls eine Misshandlung, die an seine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfe. Da die Kläger keine Rechte gegen die Komoren geltend machen könnten, drohe ihnen von dort aus eine Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf die Komoren vorliegt,
und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Bei der Beklagten erfolgte dieses Einverständnis mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019 Beweis erhoben durch verschiedentliche Fragestellungen an das Auswärtige Amt, unter anderen zu der Staatsangehörigkeit der Kläger, der Einreisemöglichkeit auf die Komoren, der Möglichkeit der Kläger auf den Komoren staatsbürgerliche Rechte geltend zu machen und zu einer Beschäftigungsmöglichkeit auf den Komoren. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 27. Juni 2022 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass eine Auskunft trotz intensiver Bemühungen der Deutschen Botschaft in Daressalam nicht erteilt werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze. Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten als pdf-Datei vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also insbesondere das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 (BGBl. I, 2467), in Kraft getreten am 15. Juli 2021.
I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Gewährung subsidiären Schutzes (1.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Komoren (2.). Insoweit ist der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Demzufolge waren auch die unter Ziff. 5 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung und die unter Ziff. 6 getroffene Befristungsentscheidung rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu 3.).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (a.). Weiterhin haben sie auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (b.).
a. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
Ausgehend hiervon, sind die Kläger nicht als Flüchtlinge im Sinne der Vorschrift anzusehen. Unabhängig davon, ob der Vortrag der Kläger zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen könnte, sind die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Kläger verfügten über Reisepässe der Union der Komoren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sie auch über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Eine irgendwie geartete Verfolgung durch den komorischen Staat haben die Kläger aber nicht geltend gemacht. Vielmehr bezieht sich das geschilderte Verfolgungsgeschehen ausschließlich auf die Vereinigten Arabische Emirate. Darüber hinaus ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen auch nicht anzunehmen, dass die Kläger staatenlos im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind.
Unabhängig davon ist der Vortrag des Klägers zu 1. hinsichtlich des von ihm behaupteten Verfolgungsgeschehens in den Vereinigten Arabischen Emiraten zumindest auch in Teilen als unglaubhaft anzusehen. So ist es bereits sehr zweifelhaft, dass der Kläger zu 1. für den Emir des Emirats Sarjah gearbeitet haben will und über keinerlei Möglichkeiten verfügt haben will, sich der behaupteten Verfolgung zu widersetzen. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung blieben zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsgeschehen darüber hinaus auch oberflächlich. Der Berichterstatter konnte somit nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angaben des Klägers zu 1. der Wahrheit entsprechen. Soweit der Kläger zu 1. noch den Beschluss der Polizeibehörde von Sarjah vom 25. November 2014 (siehe Seite 252 der Bundesamtsakte) ins Feld führt, vermag auch dies eine Verfolgungshandlung nicht zu begründen. Nach den überzeugenden Ausführungen des für die arabische Sprache vereidigten Dolmetschers, handelt es sich bei dem Schreiben um einen Haftbefehl aufgrund einer Flucht vor dem Militärdienst. Hierbei handelt es sich um kriminelles Unrecht. Eine irgendwie geartete Verbindung zu dem vom Kläger zu 1. vorgetragenen Verfolgungsgeschehen lässt sich aus diesem Haftbefehl nicht herstellen.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht in Betracht.
b. Weiterhin haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Den Kläger droht in ihrem Herkunftsstaat, der Union der Komoren, kein in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG genannter ernsthafter Schaden. Soweit sich etwaige Gefährdungen aus den allgemeinen Lebensbedingungen auf den Komoren ergeben könnten, ist dort kein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG und des Art. 6 QRL erkennbar; ein solcher Akteur wäre aber Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes insoweit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG, vgl. zum Erfordernis eines solchen BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 11 ff.; ausführlich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54-70).
2. Die Kläger haben indes einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Bezug auf die Komoren.
Ein solches Abschiebungsverbot besteht aufgrund durch die Kläger zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnissen auf den Komoren. Die rechtlichen Voraussetzungen (nachfolgend a. sind erfüllt b.).
a. Schlechte humanitäre Verhältnisse können eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist einerseits immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681). Aber andererseits auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind also auch Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die sich als „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen ergeben, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952). Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189) aber ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, vor deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff.).
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist in der Rechtsprechung des EGMR zudem geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssten, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9 (m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EuGH)).
Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein können wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist in diesem Kontext dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 -1 C 10.21 - juris Rn. 25) .
Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder zurückgreifen können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 f.).
Selbst um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedürfte es - ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216) und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet (siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 169 ff.), - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 195 ff.).
b. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK bei den Klägern unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse auf den Komoren als Zielstaat der Abschiebung erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein hierfür verantwortlicher Akteur feststellbar ist. Denn es liegen im zu entscheidenden Einzelfall ganz außerordentliche individuelle Umstände vor, die Gefahren für Leib und Leben aufgrund prekärer Lebensbedingungen begründen würden. Es ist davon auszugehen, dass Personen in der Situation der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in der Gesellschaft der Komoren angesichts der dort herrschenden Lebensbedingungen und in Ansehung ihrer persönlichen Situation grundsätzlich einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
Dies folgt daraus, dass die Kläger über keinerlei Beziehungen zu den Komoren verfügen, sondern nach ihren Angaben beim Bundesamt, wie auch in der mündlichen Verhandlung, die der Berichterstatter im Übrigen als glaubhaft ansieht, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammen. Die Kläger haben dort als staatenlose Bidoun gelebt. Durch ihren Status als Staatenlose haben die Bidun dort keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen (wie Ausstellung einer Geburtsurkunde oder Eheurkunde, vgl. AL Arabiya: „Stateless Arabs lose bid to call Comoros home“, 27.07.2008, URL: „https://www.alarabiya.net/articles/2008/07/27/53824.html), Bildung und Gesundheitsfürsorge, auch bleibt ihnen der Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts verwehrt. Daneben ist die Bewegungsfreiheit im Inland sowie Auslandsreisen nur eingeschränkt möglich. Berichten zufolge wurde es für Bidun in den letzten Jahren zunehmend schwerer, offizielle Dokumente und Dienstleistungen zu erhalten (vgl. The National UAE (Anna Zacharias): „Citizenship hope for UAE`s stateless“, 31.07.2012, URL: https://www.thenational.ae/uae/citizenship-hope-for-uae-s-stateless-1.362084).
Die Vereinigten Arabischen Emirate schlossen 2008 eine zunächst geheime Vereinbarung mit den Komoren - einem politisch äußerst volatilen Inselstaat im indischen Ozean - ab. Diese basiert auf dem 2008 von den Komoren verabschiedeten „econonmic citizenship“- Gesetzesplänen, die eine Einbürgerung als Gegenleistung für eine finanzielle Investition erlauben sollten (Open Society Foundation (Brownen Manby): Citizenship Law in Africa, A Comparative Case Study“, 2016, URL: https://www.opensocietyfoundations.org/uploads/d5d1d086-1a0d-4088-b679-003e09e9c125/citizenship-law-africa-third-edition-20160129.pdf, S. 82). Die Vereinigten Arabischen Emirate sollen von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben. So berichtet die Studie „Citizenship Law in Africa“ der Open Society Foundation unter Berufung auf weitere Quellen von einer Zahlung der Vereinigten Arabischen Emirate von 200 Mio. $ an die Komoren als Gegenleistung für die Naturalisierung von Bidun (vgl. Open Society Foundation (2016), S. 83; siehe auch: Reuters (Rania el Gamal): „UAE stateless activist says expelled to Thailand“, 16.07.2012, URL: https://www.reuters.com/article/us-uae-rights-activist/uae-stateless-activist-says-expelled-to-thailand-idUSBRE86F0C720120716). Laut dem komorischen Gesetzgeber können Bidun aus dem „economic citizenship“-Pass keinerlei Rechte ableiten. Dies gilt für Bürgerrechte genauso wie für einen Wohnsitz auf den Komoren (vgl. Diala Alqadi: „The Door that Cannot Be Closed: Citizens Bidoon Citizenship in the United Arab Emirates“, Abschlussarbeit (Duke University, North Carolina), April 2015, URL: https//dukespace.lib.duke.edu/dspace/bitstream/handle/10161/11707/Alqadi%20-%20Thesis%20-%20Complete%202%20%281%29.pdf?sequence=1&isAllowed=y, S. 74). Auch Noora Anwar Lori bestätigt in einer Dissertationsschrift an der John-Hopkins-Universität zum Thema „Unsetting State: Non-Citizens, State Power and Citizenship in the UAE“, dass es für Bidun nicht vorgesehen ist, in die Komoren überzusiedeln und der entsprechende Pass mit Restriktionen in Bezug auf Einwanderungsrechte belegt ist Noora Anwar Lori: „Unsettling State: Non-Citizens, State Power an Citizenship in the United Arab Emirates“, Dissertation (John Hopkins University), Oktober 2013, URL: https://jscholarship.library.jhu.edu/handle/1774.2/58792, S. 183).
Ausgehend hiervon gelangte der Berichterstatter zu der Überzeugung, dass im Falle der Kläger nach den o.g. Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er über keinerlei Beziehungen und Kontakte zu den Komoren verfüge. Er habe diese mit google gesucht. Nachdem aus den zitierten Erkenntnismitteln folgt, dass staatenlose Bidun aus dem komorischen Pass keinerlei Rechte herleiten können und dies insbesondere auch für einen Wohnsitz auf den Komoren gilt, ist für den Berichterstatter nicht erkennbar, wie die Kläger dort ihren Lebensunterhalt sicherstellen wollen. Vielmehr diente das Abkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und den Komoren dazu, den ehemaligen staatenlosen Bidun einen legalen Aufenthalt in den Emiraten zu ermöglichen (vgl. Diala Alqadi: „The Door that Cannot Be Closed: Citizens Bidoon Citizenship in the United Arab Emirates“, Abschlussarbeit (Duke University, North Carolina), April 2015, URL: https//dukespace.lib.duke.edu/dspace/bitstream/handle/10161/11707 Alqadi%20-%20Thesis%20-%20Complete%202%20%281%29.pdf?sequence=1&isAllowed=y, S. 74). Allein auf diesen Umstand ist es zurückzuführen, dass die Kläger überhaupt entsprechende Reisepässe erhalten haben. Möglichkeiten auf den Komoren auch nur einen Wohnsitz zu nehmen, sollten dagegen nicht bestehen. Die Kläger verfügen auf den Komoren weiterhin auch über keinerlei familiäre Bindungen oder ein sonstiges Netzwerk, auf das sie zwecks Unterstützung zurückgreifen könnten. Nachdem die Kläger auf den Komoren auch keinerlei Bürgerrechte geltend machen können, ist nicht erkennbar, wie sie sich in einem für sie völlig fremden Land eine Existenz aufbauen könnten. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit zwei Kindern handelt. Das jüngere der beiden Kinder ist ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Duldung erst 2019 geboren. Allein schon vor diesem Hintergrund ist von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit auszugehen.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Kläger den Eintritt einer Situation extremer materieller Not durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen abwenden können. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Kläger mangels der Möglichkeit der Inanspruchnahme irgendwelcher bürgerlicher Rechte auf den Komoren auch in einem absehbaren Zeitraum ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese vollkommen rechtlos gestellt wären. Hinzukommt, dass es sich gerade auch nicht um deren Herkunftsland handelt. Aus den genannten Gründen ist daher davon auszugehen, dass die Kläger ihren existenziellen Lebensunterhalt auf den Komoren nicht sicherstellen könnten und ihnen im Falle einer Abschiebung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
Dahingestellt bleiben kann nach den vorgenannten Ausführungen, ob im Falle der Kläger aufgrund generell herrschender (schlechter) Lebensbedingungen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
2. Für die Abschiebungsandrohung auf die Komoren sowie für die Befristung des einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 5 und 6 des angegriffenen Bescheids) ist infolge der Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 VwGO kein Raum (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger sind unterlegen, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt haben. Soweit sie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung beantragt haben, haben sie dagegen obsiegt. Der Berichterstatter bemisst die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigte und der Gewährung subsidiären Schutzes mit 2/3. Das nationale Abschiebungsverbot, die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung sind mit 1/3 anzusetzen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.