Einzelfall i.S.d. StrlSchV § 65 Abs 2 S 3
KI-Zusammenfassung
Ein Universitätsklinikum wandte sich gegen Bescheide, mit denen bei nicht auswertbaren Dosimetern Ersatzdosen von 0 mSv festgelegt und hierfür Gebühren erhoben wurden. Streitpunkt war, ob die Behörde nach § 65 Abs. 2 S. 3 StrlSchV im „Einzelfall“ von der Festlegung (und damit der Gebühr) absehen durfte. Das VG verneinte einen „Einzelfall“, weil 0‑mSv‑Ersatzdosen im Verhältnis zu den Fällen fehlerhafter/unterbliebener Messung den Regelfall bildeten. Auf die Ermessensausübung kam es daher nicht entscheidungserheblich an; die Gebührenrückerstattung wurde abgelehnt.
Ausgang: Klage gegen Ersatzdosisfestlegung von 0 mSv und Gebührenfestsetzung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ in § 65 Abs. 2 S. 3 StrlSchV ist Voraussetzung für die Eröffnung des behördlichen Ermessens, von der Festlegung einer Ersatzdosis abzusehen.
Für die Auslegung des „Einzelfalls“ nach § 65 Abs. 2 S. 3 StrlSchV ist nicht auf die Gesamtzahl aller von einem Betreiber eingesetzten Dosimeter abzustellen, sondern auf die Fälle unterbliebener oder fehlerhafter Messung, die eine Ersatzdosisfestlegung auslösen.
Liegt bei den Fällen unterbliebener oder fehlerhafter Messung überwiegend eine festzusetzende Ersatzdosis von 0 mSv vor, handelt es sich regelmäßig nicht um einen „Einzelfall“, sondern um einen Regelfall, der ein Absehen nach § 65 Abs. 2 S. 3 StrlSchV ausschließt.
Die in § 65 Abs. 2 S. 3 StrlSchV eröffnete Möglichkeit, bei 0 mSv von einem Verwaltungsakt abzusehen, ist nach Wortlaut und Zweck als eng begrenzte Ausnahme zur Regel der Ersatzdosisfestlegung ausgestaltet.
Entsteht der Behörde bei der Ersatzdosisfestlegung ein im Wesentlichen dosisunabhängiger Prüf- und Verwaltungsaufwand, kann dies ein zulässiges Kriterium für die Entscheidung sein, auch bei 0 mSv einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt zu erlassen.
Leitsatz
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Einzelfalls" i.S.d. § 65 Abs 2 S 3 StrlSchV, wenn die festzulegende Ersatzdosis 0 Millisievert beträgt. (Rn.36)
Orientierungssatz
Bei der Frage, ob ein Einzelfall i.S.d. StrlSchV § 65 Abs. 2 S 3 vorliegt ist nicht auf sämtliche bei einem Betreiber eingesetzte Dosimeter abzustellen. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festlegung der Ersatzdosis von 0 Millisievert (mSv) durch Verwaltungsakt und die damit verbundene Festsetzung einer Gebühr.
Die Klägerin betreibt ein Universitätsklinikum. Sie ist dazu verpflichtet, bei Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Personendosis mittels eines Personendosimeters zu ermitteln. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung hat die Klägerin den Beklagten zu informieren, damit dieser eine Ersatzdosis festlegen kann. Die Dosimeter werden durch eine Auswertungsstelle geprüft.
Die Auswertungsstelle des xxx in xxx – xxx – teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. April 2019, 3. Juni 2019, 11. Juni 2019 und 11. Juli 2019 mit, dass zahlreiche Dosimeter der Klägerin nicht auswertbar gewesen seien.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 teilte der Beklagte der Klägerin unter Aufzählung der einzelnen Fälle mit, dass die jeweiligen Dosimeter nicht auswertbar gewesen seien, und forderte zur Überprüfung der Angelegenheit auf. Die Klägerin wurde gebeten, bei nicht auswertbaren Dosimetern die jeweilige Personendosis auf andere, im Einzelnen aufgezählte Weise zu ermitteln. Die Informationen würden zur Festlegung von Ersatzdosen nach § 65 Abs. 2 StrSchV benötigt. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Festlegung einer Ersatzdosis ein gebührenpflichtiger Verwaltungsakt sei. Der Klägerin wurde hierzu gemäß § 28 LVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin übermittelte dem Beklagten am 26. August 2020 Daten mit vorgeschlagenen Ersatzdosen.
Der Beklagte legte mit vier Bescheiden vom 7. Juni 2021 die darin im Einzelnen genannten Ersatzdosen fest, die u.a. 70 x 0 mSv, 1 x 0 mSv, 15 x 0 mSv bzw. 14 x 0 mSv betrugen. Darüber hinaus setzte der Beklagte für jede Festlegung von 0 mSv jeweils eine Gebühr in Höhe von 80,- EUR fest, d.h. für den Bescheid mit dem Kassenzeichen xxx für die Fälle einer Festlegung von 0 mSv eine Gebühr in Höhe von
5.600,- EUR, für den Bescheid mit dem Kassenzeichen xxx für die Fälle einer Festlegung von 0 mSv eine Gebühr in Höhe von 80,- EUR, für den Bescheid mit dem Kassenzeichen xxx für die Fälle einer Festlegung von 0 mSv eine Gebühr in Höhe von 1.200,- EUR und für den Bescheid mit dem Kassenzeichen xxx für die Fälle einer Festlegung von 0 mSv eine Gebühr in Höhe von 1.120,- EUR, somit insgesamt 8.000,- EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von einer fehlerhaften Messung auszugehen und deshalb nach § 65 Abs. 2 StrlSchV eine Ersatzdosis festzulegen sei. Für die festgesetzten Gebühren gelte, dass der Gebührenrahmen für die Festlegung einer Ersatzdosis analog zum Gebührenrahmen für Ersatzdosen nach der Röntgenverordnung bzw. der Strahlenschutzverordnung von 2003 zwischen 50,- und 1.000,- EUR liege. Die in dem Bescheid festgesetzte Gebühr berücksichtige den entstandenen Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung des Gegenstandes im Zusammenhang mit seinem wirtschaftlichen Nutzen. Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Gebühr sei grundsätzlich die Gebührenverordnung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (GebVO UM) in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Die aktuell gültige Gebührenverordnung vom 3. März 2017 sehe für die Festlegung einer Ersatzdosis nach der StrlSchV eine Rahmengebühr von 150,- bis 1.000,- EUR vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Meldungen der amtlichen Meldestelle bereits vor dem Inkrafttreten der aktuellen Gebührenverordnung bei dem Beklagten eingegangen seien, der Bescheid aber nach deren Inkrafttreten ergangen sei, sei nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GebVO UM der günstigere Rahmen von 50,- bis 1.000,- EUR anzuwenden. Die Höhe der Gebühr sei je Ersatzdosis auf 80,- EUR festzusetzen.
Die Klägerin hat am 6. Juli 2021 unter dem ursprünglichen Aktenzeichen xxx Klage erhoben. Zur Begründung macht sie maßgeblich geltend, dass die zuständige Behörde nach § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von der Festlegung einer Ersatzdosis im Einzelfall absehen könne, wenn die festzusetzende Dosis 0 mSv betrage und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, so dass für die Ersatzdosis von 0 mSv auch eine Verwaltungsgebühr entfalle.
Streitig sei hier allein die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Einzelfalls“. Nicht korrekt sei, den „Einzelfall“ auf die kleine Menge der gemeldeten fehlerhaft nicht ausgewerteten Dosimeter zu beziehen. Diese Auffassung entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Vielmehr sei der „Einzelfall“ auf die Gesamtzahl der bei einem Betreiber eingesetzten Dosimeter und Messungen pro Jahr zu beziehen. Im Jahr 2018 seien bei der Klägerin insgesamt 15.031 Dosimeter ausgegeben worden. Eine Ersatzdosis habe in 300 Fällen (etwas weniger als 2 %) festgelegt werden müssen. Die Gesamtzahl der mit 0 mSv festgelegten Ersatzdosen habe 284 betragen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung die Intention verfolgt, dass gerade die Werte von 0 mSv bei zuverlässigen Betreibern von der Verwaltungsgebühr befreit werden sollten. Vielmehr sollte der Behörde ermöglicht werden, unzuverlässige Betreiber mit Gebühren zu belegen. Ein Betreiber, der weniger als 2 % nicht auswertbare Dosimeter habe, sei als zuverlässig einzustufen. Diese stellten innerhalb der Gesamtmenge der ausgewerteten Dosimeter nur sehr wenige Einzelfälle dar. Hier sei auch zu beachten, dass die Arbeitsabläufe in einem Großklinikum nicht vergleichbar mit denjenigen einer kleinen Arztpraxis seien.
Auch stehe die Entscheidung des Beklagten, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale
„Einzelfall“ und „Ersatzwertdosisfestlegung von 0 mSv“ von einem gebührenpflichtigen Bescheid abzusehen, in dessen Ermessen. Vorliegend sei die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft. Der Beklagte verkenne den Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, dass in strahlenschutzrechtlich unkritischen Fällen (Dosiswert 0 mSv) kein weiterer Verwaltungsaufwand zu betreiben sei und von einer Dosiswertfestlegung mittels Bescheides abgesehen werden könne. Die lückenlose Dokumentation sei durch die Übermittlung dieser Dosiswerte an das Strahlenschutzregister vor dem Hintergrund des Schutzes von Mensch und Umwelt auch ohne den Erlass eines Bescheides gesichert. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bringe in seinem Erlass vom 11. April 2019 zum Ausdruck, dass die Entscheidung der Behörde, von der Ausnahmeregelung des § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV Gebrauch zu machen, von dem jeweiligen Aufwand abhänge. Dies entspreche auch der Verfahrensweise im Bundesland Hessen. Die Klägerin erkenne zwar an, dass sich der Aufwand im Zusammenhang mit der Festlegung der Ersatzdosis von 0 mSv grundsätzlich nicht wesentlich von dem Aufwand für die Festlegung eines anderen Werts unterscheide. Maßgeblich für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sei allerdings, ob mit der Ersatzwertdosiswertfestlegung tatsächlich ein Aufwand entstanden sei, der einen gebührenpflichtigen Bescheid rechtfertige. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Dosiswertbestimmung der Klägerin vollständig in den Bescheid übernommen habe, dies ohne ersichtlichen eigenen Prüfungs- und Bewertungsaufwand.
Die Klägerin beantragt,
1. die Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2021 (Aktenzeichen xxx
a) mit Kassenzeichen xxx in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in
70 Fällen mit Ersatzdosiswertfestlegung von 0 mSv (Gebühren EUR 5.600,-),
b) mit Kassenzeichen xxx in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in
15 Fällen mit Ersatzdosiswertfestlegung von 0 mSv (Gebühren EUR 1.200,-),
c) mit Kassenzeichen xxx in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in
1 Fall mit Ersatzdosiswertfestlegung von 0 mSv (Gebühren EUR 80,-)
d) mit Kassenzeichen xxx in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in
14 Fällen mit Ersatzdosiswertfestlegung von 0 mSv (Gebühren EUR 1.120,-), teilweise aufzuheben und
2. den Beklagte zu verurteilen, die Gebühr in Höhe von 8.000,- EUR an die Klägerin zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Regelung in § 65 Abs. 2 StrlSchV nicht zwischen Dosen, die 0 mSv betrügen und höheren Dosiswerten unterscheide. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Es bestehe erst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessen der Behörde. Vorliegend sei in zehn Fällen eine Ersatzdosis festzusetzen, die größer als 0 mSv sei. In diesen Fällen komme § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV unstreitig nicht zur Anwendung. Im Übrigen erfordere die Vorschrift das Vorliegen eines Einzelfalles. Ein solcher sei nicht gegeben. Die Fälle einer Ersatzdosisfestlegung kämen regelmäßig vor. Wollte man der Argumentation der Klägerin folgen, werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade umgekehrt. Vorliegend seien ganz überwiegend Ersatzdosen in Höhe von 0 mSv festzusetzen, so dass der Wert von 0 bereits keinen Einzelfall darstelle.
Selbst wenn man bei dieser Anzahl von Fällen vom Vorliegen von Einzelfällen ausgehen sollte, so habe der Beklagte bei seinen Ermessenserwägungen den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 11. April 2019 zu beachten, der einen Verzicht auf die Festsetzung von Ersatzdosen von 0 mSv nur für den hier nicht vorliegenden Fall einer Gebührenfreiheit nach dem Landesgebührengesetz vorsehe. Der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung der Ersatzdosis sei darüber hinaus unabhängig von deren Höhe. In den streitgegenständlichen Fällen sei der Verwaltungsaufwand in allen Fällen derselbe, so dass für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle kein Anlass bestehe.
Mit Beschluss vom 6. August 2021 hat das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 das Verfahren wieder angerufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Klagebegehren nur auf eine Teilanfechtung der Bescheide gerichtet ist, soweit nämlich darin auch in den Fällen, in denen die festzusetzende Dosis 0 mSv beträgt, eine Ersatzdosis festgelegt und eine Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist.
Die Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2021 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu 1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Rückerstattung der in den Bescheiden festgesetzten und von ihr bereits entrichteten Gebühren in Höhe von 8.000,- EUR (dazu 2.).
1. Die Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2021 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden auch in den Fällen, in denen die festzulegende Ersatzdosis 0 mSv beträgt, gemäß § 65 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 StrlSchV jeweils eine Ersatzdosis festgelegt (dazu a.). Auf die von dem Beklagten ferner angestellten Ermessenserwägungen kommt es daher nicht an. Diese sind im Ergebnis aber ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu b.).
a. Der Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht gemäß § 65 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 StrlSchV jeweils eine Ersatzdosis festgelegt. Nach dieser Vorschrift hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung die zuständige Behörde informiert und die Dosis abgeschätzt wird. Die zuständige Behörde legt eine Ersatzdosis fest und veranlasst, dass die Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzregisters übermittelt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Festlegung einer Ersatzdosis absehen, wenn die festzusetzende Dosis 0 mSv beträgt und sie diesen Wert an das Strahlenschutzregister nach § 170 des Strahlenschutzgesetzes übermittelt.
Nach der insoweit klaren Struktur der Norm ist die Frage des Vorliegens eines „Einzelfalls“ ein Tatbestandsmerkmal des § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV. Erst wenn ein solcher Einzelfall vorliegt, stellt sich die Frage der Ermessensausübung.
Ausgehend hiervon, ist die Entscheidung des Beklagten, vorliegend Ersatzdosen auch im Falle einer festzusetzenden Dosis von 0 mSv festzulegen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist hier nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass kein Einzelfall im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV vorliegt. Die Auffassung der Klägerin, ein Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift beziehe sich nicht nur auf eine kleine Menge der gemeldeten fehlerhaft nicht ausgewerteten Dosimeter, geht fehl. Die daraus resultierende Ansicht, es sei bei der Frage, ob ein Einzelfall vorliege, auf sämtliche bei einem
Betreiber eingesetzten Dosimeter abzustellen, findet in der Rechtsverordnung keine Grundlage.
Ausgehend vom Wortlaut der Norm ist zu folgern, dass sich die Anwendbarkeit des
§ 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV lediglich auf einzelne Fälle erstrecken soll. Die Verordnung geht bereits dem Grunde nach nicht davon aus, dass sich die Möglichkeit des Absehens auf sämtliche Fälle der Festlegung einer Ersatzdosis bei einer festzusetzenden Dosis von 0 mSv erstreckt. Vielmehr soll sich dies nach dem Wortlaut auf einzelne Ausnahmefälle beschränken. Die Auslegung der Klägerin, dass auf die Gesamtmenge der rund 15.000 bei ihr vorhandenen Dosimeter und die wenigen Fälle, bei denen die Festsetzung einer Dosis von 0 mSv vorliegt (hier: 100 in den streitgegenständlichen Bescheiden, beziehungsweise 300 auf das gesamte Jahr 2018 bezogen), abzustellen sei, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Vielmehr würde die von ihr gewählte Argumentation dazu führen, dass bei einem Großteil der unterbliebenen oder fehlerhaften Messungen die Festlegung einer Ersatzdosis unterbleiben könnte. Für die Maßgeblichkeit einer Verhältniszahl (Anzahl fehlerhafter Dosimeter im Verhältnis zur Gesamtzahl der eingesetzten Dosimeter eines Betreibers) bietet das Wort „Einzelfall“ keinen ausreichenden Anhalt.
Ferner steht auch die Systematik der Norm einer Auslegung, wie sie die Klägerin vornimmt, entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV bezieht sich insoweit auf Fälle des § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StrlSchV und die in einem solchen Fall von der Behörde vorzunehmende Verfahrensweise. Die insoweit geregelten Fälle sind nur solche, bei denen eine Messung der Körperdosis unterblieben oder fehlerhaft ist und die zuständige Behörde daraus resultierend eine Ersatzdosis festlegt und an das Strahlenschutzregister übermittelt. Einzig auf diese beziehen sich Fälle einer festzusetzenden Dosis von 0 mSv. Auch insoweit finden sich keinerlei Ansatzpunkte, der Argumentation der Klägerin zu folgen. Allenfalls könnte damit auf das Verhältnis von Ersatzdosen in Höhe von 0 mSv einerseits und der Gesamtzahl der Ersatzdosen andererseits abzustellen sein. Dies führt aber vorliegend nicht zu einem Einzelfall, sondern zur Mehrzahl der Fälle von 0 mSv.
Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht diese Auslegung auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Dieser verfolgte mit der Neuregelung der Strahlenschutzverordnung die Sicherstellung einer langfristigen Dosisüberwachung der Beschäftigten im Strahlenschutzregister und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit (siehe BR-Drucks. 423/18, S. 386). Nach der Einschätzung des Verordnungsgebers ist es auch bei unterbliebenen oder fehlerhaften Messungen wichtig, dass eine Ersatzdosis festgelegt und dem Strahlenschutzregister gemeldet wird, um eine rechtzeitige und richtige Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen. Aus diesem Grund hat es der Verordnungsgeber als verpflichtend angesehen, eine entsprechende Ersatzdosis festzulegen. Daraus resultierend entspricht die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Begrifflichkeit des Einzelfalls bezogen auf unterbliebene oder fehlerhafte Messungen nicht dem Willen des Verordnungsgebers. Der Verordnungsgeber beabsichtigte jedenfalls nicht, in einem überwiegenden Teil der Fälle von der Festlegung einer Ersatzdosis abzusehen. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesrats vom 19. Oktober 2018 (BR-Drs. 423/18 (Beschluss), S. 9). In diesem Beschluss wurde auf Veranlassung des Bundesrats die hier streitige Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV hinzugefügt. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, dass die Festlegung der Ersatzdosis im Regelfall ein Verwaltungsakt sein sollte. Zur Vereinfachung sollte in den Fällen, in denen die festzulegende Dosis 0 mSv beträgt, eine Ausnahme ermöglicht werden, die den Verwaltungsakt entbehrlich macht. Nach dem Willen des Bundesrats sollte diese Vorgehensweise einen Ausnahmefall von der an sich bestimmten Festlegung einer Ersatzdosis und gerade keinen Regelfall darstellen. Darüber hinaus sollte auch bei Vorliegen eines entsprechenden Falles keine Verpflichtung der Behörde bestehen, von dem Erlass eines Verwaltungsakts abzusehen. Vielmehr soll dies lediglich eine Möglichkeit darstellen. Würde man nun der von der Klägerin vorgetragenen Rechtsauffassung folgen, würde sich dieser Ausnahmefall zumindest in der vorliegenden Konstellation in einen typischen Regelfall umkehren. Bei einer im Falle eines Großklinikums vorzunehmenden Beziehung des Einzelfalls auf die Gesamtzahl der Dosimeter bliebe für eine Festlegung einer Dosis bei 0 mSv kaum noch Raum. Dies entspricht gerade nicht der oben dargestellten Intention des Verordnungsgebers, solche Fälle auf Ausnahmen zu beschränken.
Schließlich gebietet auch der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht, auf die von der Klägerin beabsichtigten Auslegung der Norm abzustellen. Zweck der Vorschrift ist, wie bereits dargestellt, die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Strahlenschutzregisters. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung dahingehend, dass auf sämtliche Dosimeter abzustellen ist, lässt sich damit nicht begründen. Vielmehr soll die Festlegung einer Ersatzdosis mittels Verwaltungsakts zur Sicherstellung des vom Verordnungsgeber beabsichtigten Zwecks der Regelfall und gerade nicht die Ausnahme sein.
Nach dieser Maßgabe ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass hier kein Einzelfall vorliegt. Vielmehr hat er im Ergebnis zutreffend die Fälle einer festzusetzenden Dosis von 0 mSv ins Verhältnis zu den Dosen gesetzt, bei denen die Messung unterblieben oder fehlerhaft war. Der Beklagte hat vorliegend in den vier streitgegenständlichen Bescheiden in insgesamt 110 Fällen eine Ersatzdosis festgelegt. In 100 dieser Fälle betrug die festzusetzende Dosis 0 mSv. Dies stellt ersichtlich keinen Einzelfall, sondern vielmehr den Regelfall dar.
b. Nachdem der Beklagte zu Recht auch in den Fällen, in denen die festzusetzende Dosis 0 mSv beträgt, eine Ersatzdosis durch Verwaltungsakt festgelegt und demzufolge die Annahme eines Einzelfalles abgelehnt hat, kann dahinstehen, ob die angestellten Ermessenserwägungen rechtmäßig erfolgt sind. Die Kammer merkt hierzu lediglich an, dass auch insoweit keine Bedenken bestehen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat mit Erlass vom 11. April
2019 das Ermessen des Beklagten dahingehend ausgeübt, dass auch im Falle des Vorliegens einer Dosis von 0 mSv eine Ersatzdosis durch einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt festzulegen sei. Begründet hat das Ministerium seine Ermessenserwägungen damit, dass der Aufwand im Zusammenhang mit der Festlegung einer Ersatzdosis unabhängig von deren Höhe auch bei 0 mSv nicht oder nicht wesentlich geringer sei. Aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Dosis entstehe der Behörde ein Aufwand, für den nach dem LGebG in der Regel eine Gebühr erhoben werden könne. Ein gebührenpflichtiger Verwaltungsakt setze gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen ein deutliches Zeichen, auf die Sicherstellung eines disziplinierten Umgangs mit Dosimetern und eine korrekte Dosiserfassung hinzuwirken.
Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte bei der Frage, ob ein gebührenpflichtiger Verwaltungsakt erlassen wird, ermessensfehlerfrei auf den bei ihm im Falle einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung entstehenden Verwaltungsaufwand abstellen. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes und zulässiges Kriterium. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er unabhängig davon, ob die festzusetzende Dosis 0 mSv oder mehr betrage, in der Regel denselben Prüfungs- und Verwaltungsaufwand habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für diesen Aufwand einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt erlässt, zumal ein entsprechendes Absehen nach der Regelung in der Verordnung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll. Des Weiteren hat der Beklagte auch dafür Sorge zu tragen, dass eine vollständige und richtige Übermittlung der Werte an das Strahlenschutzregister erfolgt. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht mit dem Argument der Klägerin, dass eine Disziplinierung in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die von ihr übermittelten Werte nach den Angaben des Beklagten im Regelfall stimmten beziehungsweise unverändert übernommen wurden. Auch hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Klägerin daran gelegen ist, möglichst wenige unterbliebene oder fehlerhafte Messungen an den Beklagten übermitteln zu müssen. Damit lässt sich das Argument, dass eine Prüfung verbunden mit einem entsprechenden Verwaltungsaufwand durch den Beklagten trotzdem erforderlich sei, aber nicht widerlegen. Dieser Gesichtspunkt war für den Erlass vom 11. April 2019 aber tragend. Abschließend kann sich die Klägerin nicht auf eine Vorgehensweise berufen, die in dem Bundesland Hessen vorgenommen wird. Hierbei handelt es sich um einen anderen Rechtsträger, dessen Entscheidung keine Bindungswirkung im Hinblick auf die in Baden-Württemberg gewählte Vorgehensweise entfaltet.
2. Nachdem die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind, hat die Klägerin dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Rückerstattung der in den Bescheiden festgesetzten und von ihr bereits entrichteten Gebühren in Höhe von 8.000,- EUR. Gründe, die Höhe der jeweils festgesetzten Gebühren zu beanstanden, sind nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung in den Bescheiden an (§ 117 Abs. 5 VwGO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.