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VG Sigmaringen 5. Kammer·A 5 K 268/15·22.03.2015

Tod eines Beteiligten; Erledigung der Hauptsache ipso jure bei höchstpersönlichen Rechten

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erlag kurz nach Klageanhängigkeit. Das Gericht stellt fest, dass Verfahren über höchstpersönliche Rechte (z. B. Asylanerkennung, Abschiebungsschutz) mit dem Tod des Klägers ipso jure in der Hauptsache erledigt sind. Höchstpersönliche Rechte erlöschen und gehen nicht auf Rechtsnachfolger über. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung zugunsten der Erben nach §161 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Verfahren wegen Asylbegehren durch Tod des Klägers eingestellt; Kosten dem Erben/den Erben auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verwaltungsverfahren über höchstpersönliche Rechte führt der Tod des Klägers nach Klageanhängigkeit zur ipso jure-Erledigung der Hauptsache.

2

Höchstpersönliche Rechte haften der Person des Berechtigten an und erlöschen mit dessen Tod; sie sind nicht übertragbar und gehen nicht auf Rechtsnachfolger über.

3

Bei Erledigung der Hauptsache durch den Tod des Klägers ist gemäß §161 Abs.2 VwGO eine Kostenentscheidung gegenüber den Erben zu treffen; deren namentliche Benennung ist nicht erforderlich, wenn sie bestimmbar sind.

4

Die Kosten können den Erben nach billigem Ermessen auferlegt werden, wenn der verstorbene Kläger Veranlasser des Verfahrens war.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 94 VwGO vom 27.03.2015§ 161 Abs 2 VwGO vom 27.03.2015§ 3 AsylVfG§ 60 AufenthG§ 83b AsylVfG§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO

Orientierungssatz

1. Werden in einem Verwaltungsrechtsverfahren höchstpersönliche Rechte, wie z. B eine Asylanerkennung oder Abschiebungsschutz geltend gemacht, so endet das Verfahren automatisch, wenn der Kläger nach Anhängigkeit der Klage verstirbt.(Rn.3) Ein Übergang des Rechtsstreits auf die Rechtsnachfolger findet nicht statt.(Rn.4)

2. Das Gericht trifft nach dem Tod des Klägers und der damit eintretenden Erledigung der Hauptsache in der Regel eine Kostenentscheidung gegenüber den Erben, auch wenn diese namentlich gegebenenfalls noch nicht bekannt sind.(Rn.5)

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Tod des Klägers wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen dessen Erben.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO.

2

Der Kläger ist, nachdem er die Klage am 04.02.2015 hier anhängig gemacht hat, laut vorliegender Sterbeurkunde am 07.02.2015 verstorben.

3

Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten wie im vorliegenden Fall u.a. um die Asylanerkennung und um Abschiebeschutz gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers ipso jure Erledigung der Hauptsache ein. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209 sowie vom 15.02.1963 - 1 C 93.62 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 1963, 523; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 61 Rdnr. 10; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 61 Rn. 15 m. weit. Nachw.; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 94 Rdnr. 7).

4

Es ist außerdem geklärt, dass höchstpersönliche Rechte ihrem Wesen nach der Person ihres Trägers anhaften. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209 und vom 31.10.1996 - 9 B 360.96 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 21; Urteil vom 31.08.1960 - 8 C 361.59 - NJW 1961, 331; dazu auch Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, S. 259 m. weit. Nachw.). Vielmehr erlöschen sie mit dem Tod des Berechtigten.

5

Es ist dann gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung gegenüber den Erben zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209), die (noch) nicht namentlich benannt werden können. Das steht aber der Kostenentscheidung nicht entgegen, da die betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209). Die Kosten waren nach billigem Ermessen den Erben des Klägers aufzuerlegen, da der Kläger Veranlasser des Verfahrens war.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).