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VG Sigmaringen 4. Kammer·4 K 819/19·03.02.2020

Unterschreitung von Feld- und Zugdurchmessermaßen - Vergabe von Beschusszeichen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Waffenherstellerin begehrte im Eilverfahren die Verpflichtung des Beschussamts, bestimmte halbautomatische Präzisionsgewehre trotz um 0,03 mm unterschrittener Feld- und Zugdurchmesser zu beschießen und mit einem nationalen Beschusszeichen zu versehen. Das Gericht verneinte einen Anordnungsanspruch, weil die Maßhaltigkeit bereits in der Vorprüfung nach der BeschussV anhand der BMI-Maßtafeln zu prüfen ist und die Mindestmaße einzuhalten sind. Eine Ausnahme nach § 27 Abs. 4 BeschussV greife nicht, da „Profil“ nicht die Durchmesser umfasst; § 27 Abs. 5 BeschussV scheide mangels Versuchs-/Erprobungszweck aus. Vertrauensschutz aus früherer (möglicherweise rechtswidriger) Beschusspraxis bestehe nicht, sodass der Antrag abgelehnt wurde.

Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Beschussprüfung und Vergabe eines Beschusszeichens im Eilverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Maßhaltigkeit von Feld- und Zugdurchmessern ist Teil der Vorprüfung der Beschussprüfung und anhand der nach BeschussV bekanntgemachten Maßtafeln zu beurteilen.

2

Unterschreitet eine für den zivilen Markt bestimmte Waffe die in den Maßtafeln festgelegten Mindestmaße für Feld- und Zugdurchmesser, darf kein amtliches Beschusszeichen angebracht werden.

3

Das bloße Bestehen des Beschusses ersetzt die in der Vorprüfung erforderliche Einhaltung der Maßvorgaben; die Voraussetzungen des § 5 BeschG sind kumulativ zu erfüllen.

4

§ 27 Abs. 4 BeschussV erlaubt nur Abweichungen von Feld- und Zugprofilen, nicht jedoch Abweichungen der Feld- und Zugdurchmesser; eine Zulassung der Unterschreitung der Mindestdurchmesser kann hierauf nicht gestützt werden.

5

Aus einer langjährigen behördlichen Praxis der (möglicherweise) fehlerhaften Beschussdurchführung folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Fortsetzung rechtswidrigen Verwaltungshandelns (kein Vertrauensschutz).

Relevante Normen
§ 3 BeschG§ 1 Abs 2 BeschussV§ 5 BeschG§ 6 BeschG§ 1 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 BeschussV§ 27 Abs. 4 BeschussV

Leitsatz

1. Unterschreiten Waffen für den zivilen Markt die in den Maßtafeln vorgegebenen Maße für Feld- und Zugdurchmesser, können diese nicht mit einem Beschusszeichen versehen werden.(Rn.31)

2. Allein das Unterschreiten der Maßtafeln im Rahmen der sog. Vorprüfung nach § 1 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 BeschussV führt zu einer Beanstandung der Waffe und damit dazu, dass kein Beschusszeichen vergeben werden kann, auch wenn die Waffe den Beschuss selbst beanstandungsfrei übersteht und damit sicher ist.(Rn.31)

3. Die Unterschreitung der Feld- und Zugdurchmessermaße kann nicht ausnahmsweise nach § 27 Abs. 4 BeschussV zugelassen werden, da unter den Begriff des Feld- und Zugprofils nicht deren Durchmesser zu verstehen ist.(Rn.35)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, an ihrem Unternehmenssitz in O. Beschussprüfungen für die halbautomatischen Präzisionsgewehre vom Typ HK ..., MR ... und MR ... auch weiter entsprechend der bisherigen Praxis durchzuführen und bei bestandener Prüfung ein Beschusszeichen aufzubringen.

2

Die Antragstellerin ist ein international bekannter Hersteller von Handfeuerwaffen. Sie stellt unter anderem halbautomatische Handfeuerwaffen her, die für den zivilen Markt, etwa für Jäger, Sammler oder Sportschützen, bestimmt sind. Dabei produziert und vertreibt die Antragstellerin unter anderem Präzisionsgewehre des Typs HK ..., MR ... (beide Kaliber .223 Rem.) sowie MR ... (Kaliber .308 Win.).

3

Diese Waffen weisen jeweils einen gezogenen Lauf auf. Für die Abstände zwischen den im Querschnitt des Laufs gegenüberliegenden Zügen und gegenüberliegenden Feldern (sog. Zug- und Felddurchmesser) existieren einerseits vom Bundesinnenministerium (BMI) herausgegebene Maßtafeln, in den für diese Durchmesser je nach Kaliber bestimmte Mindestmaße festgelegt sind (Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition vom 10. Januar 2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jahrgang 52 (2000), Nr. 38a vom 24.02.2000). Aus der Tabelle 1a dieser Maßtafeln ergibt sich für das Kaliber .223 Rem. ein Zugdurchmessermindestmaß von 5,69 mm und ein Felddurchmessermindestmaß von 5,56 mm, für das Kaliber .308 Win. ein Zugdurchmessermindestmaß von 7,82 mm und ein Felddurchmessermindestmaß von 7,62 mm. Weitere Maßtafeln (sog. TDCC – Tableaux des Dimensions de Cartouches et de Chambres) bzw. entsprechende Datenblätter abgestimmt nach Kaliber und Munitionstyp werden von der C.I.P. (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives) herausgegeben, die rechtlich aufgrund der Konvention über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 01. Juli 1969 (Convention pour la reconaissance réciproque des poinçons d’épreuves des armes à feu portatives; BGBl. 1971 II, 990) besteht. Aus den aktuellen C.I.P.-Datenblättern für die jeweiligen Kaliber (.223 Rem. TAB. I, Datum 84-06-14, Revision 17-05-17 bzw. .308 Win. TAB I., Datum 84-06-14, Revision 08-09-23) ergeben sich dieselben Mindestdurchmesser, wobei nach dem Anhang CR 1 zu TAB I-IV (Datum 02-05-15, Revision 03-04-11) eine Toleranz von +0,02 mm für Felddurchmesser und von +0,03 mm für Zugdurchmesser zuzulassen sind.

4

Das Beschussamt Ulm, dessen Rechtsträger der Antragsgegner ist, nimmt seit Jahren für die oben genannten Modelle Beschussprüfungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin in O. vor. Dazu werden Beamte des Beschussamts Ulm nach O. entsandt bzw. sind dort regelmäßig vor Ort. Zu diesem Zweck betreibt das Beschussamt Ulm aufgrund einer vertraglichen Regelung mit der Antragstellerin (Quadrangel ... des vorgelegten Aktenkonvoluts) eine Abfertigungsstelle auf dem dortigen Betriebsgelände.

5

Bei einer im Jahr 2017 durchgeführten Beschussprüfung fiel eine von der Antragstellerin gefertigte Waffe auf, bei der der Innendurchmesser des Laufs nach Beurteilung des Beschussamtes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Aufgrund dieses Vorfalles wurde bei den folgenden Beschussprüfungen kontrolliert, ob die vorgelegten Modelle den in den Maßtafeln vorgegebenen Innendurchmessern entsprechen. Dabei wurden auch die Konstruktionszeichnungen der Antragstellerin herangezogen. Aus den Konstruktionszeichnungen der Antragstellerin ergab sich für das Gewehr HK ... und das Gewehr MR ... (beide Kaliber .223 Rem.) ein Zugdurchmesser von 5,66 mm und ein Felddurchmesser von 5,53 mm. Für das Gewehr MR ... (Kaliber .308 Win.) ein Zugdurchmesser von 7,79 mm und ein Felddurchmesser von 7,59 mm. Auf Grundlage dieser Annahmen ging das Beschussamt davon aus, dass die zulässigen Mindestvorgaben für den Durchmesser des Laufs jeweils um 0,03 mm unterschritten seien.

6

Mit Schreiben vom ...01.2018 (Quadrangel x des Aktenkonvoluts) nahm die Antragstellerin zu den festgestellten abweichenden Rohrinnengeometrien der Gewehrläufe Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Feuerwaffen der Antragstellerin, deren Rohr- und Patronenlagerinnengeometrien geringfügig anders als in den alten Maßtafeln oder in den C.I.P.-Tabellen konfiguriert sein könnten, vom Beschussamt Ulm aber stets anstandslos geprüft und auch stets erfolgreich beschossen worden seien; dies belege bereits für sich, dass diese Waffen sicher seien. Es könne sein, dass in besonderen Einzelfällen aufgrund spezifisch militärischer oder sportlicher Anforderungen oder aufgrund des technischen Fortschritts (aktuelle Hämmertechnik) die Innenbemaßung von Patronenlagern und Rohren eine etwas andere wäre als in den C.I.P.-Tabellen normiert. Dies berechtige das Beschussamt aber nicht dazu, den Beschuss der Waffen zu verweigern. Die C.I.P.-Tabellen seien innerhalb der deutschen Rechtsordnung nicht unmittelbar verbindlich. Das deutsche Beschussrecht nehme sowohl im Gesetz wie auch in der Verordnung nur auf die fortgeltenden alten Maßtafeln aus dem Jahr 2000 Bezug. Maßgeblich sei deshalb allein § 3 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung – BeschussV), wonach eine Waffe nicht zurückzugeben sei, wenn eine Waffe vorgelegt werde, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sei. Es entspreche im Übrigen einer längeren Praxis innerhalb der C.I.P.-Konventionsstaaten, dass auch Waffen mit leicht abweichenden Werten beschossen würden. Es komme insoweit letztendlich darauf an, dass die Waffe die eigentliche Beschussprobe bestehe. Dies sei bei den vorzulegenden Waffen selbstverständlich der Fall, da die geringfügigen Abweichungen nicht sicherheitsrelevant seien. Es sei deshalb möglich, die aktuellen C.I.P.-Beschussstempel aufzubringen. Alternativ sei es aber jedenfalls möglich, die alten nationalen Beschusszeichen zu benutzen, da die C.I.P.-Beschusszeichen mangels gesetzlicher Umsetzung bislang nicht verbindlich anzuwenden seien.

7

Das Beschussamt Ulm veranstaltete in der Folgezeit insgesamt sieben als „Workshops“ bezeichnete Besprechungen mit Vertretern der Antragstellerin, auf denen unter anderem der Umgang mit den maßlichen Abweichungen der Waffentypen thematisiert wurde. Im Protokoll zu einem am ...01.2018 im Beschussamt Ulm durchgeführten Workshop wurde unter TOP 4 „Thema: Maßliche Prüfung / C.I.P.-Datenblätter und Maßtafeln 2000“ unter anderem unter „Forderung / Beschluss / Vereinbarung“ festgehalten, dass „[b]ei Waffen für den zivilen Markt, [...] das Beschussamt Ulm der Firma ... eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2018 zu[gesteht], um die Waffen C.I.P.-konform zu gestalten. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht C.I.P-konforme Waffen als Rückgaben gewertet. Um eine Prüfung nach C.I.P.-Vorgaben durchführen zu können, werden die Lehren der Firma ... bis dahin durch das Beschussamt rückgeführt und somit die Maßhaltigkeit der Lehren bestätigt“ (Quadrangel x, S. x d. Protokolls).

8

Aus drei im Aktenkonvolut befindlichen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom ...2018, vom ...2018 und vom ...2018 geht hervor, dass zwischen den Beschussämtern und dem BMI zwischenzeitlich im Hinblick auf Behördenwaffen, die den maßlichen Anforderungen der C.I.P.-Tafeln bzw. der Maßtafeln 2000 nicht entsprechen, als Übergangslösung die Absprache getroffen wurde, diese Waffen zu beschießen und mit einem an die bereits bislang für den Beschuss von Behördenwaffen verwendeten Beschusszeichen nach Anlage II Abb. 9 zur BeschussV („stilisierter Adler“) angelehnten Beschusszeichen („stilisierter Adler BA“) zu stempeln.

9

Mit E-Mail vom ...05.2018 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass solche Behördenwaffen mit dem dafür vorgesehenen Beschusszeichen zu stempeln seien (Quadrangel x S. x f.).

10

Das Protokoll des sechsten Workshops am ...10.2018 (Quadrangel x) enthält folgenden Passus:

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„1. Beschuss nicht-C.I.P.-konforme Geräte

12

Die Deadline ist 01.01.2019, ab diesem Datum können keine nicht-C.I.P.-konforme Waffen (mit dem bestimmungsgemäßen Verkauf auf dem Zivilmarkt) mehr vorgestellt werden. Waffen, die nicht C.I.P.-konform sind, müssen mit „Adler BA“ gekennzeichnet werden und lassen sich dann nicht auf dem Zivilmarkt vertreiben.“

13

Mit E-Mail vom ...12.2018 teilte das Beschussamt der Antragstellerin unter anderem mit, dass man die Aussagen von Herrn R., das Beschussamt Ulm habe die Zusage gemacht, dass nicht C.I.P.-konforme Waffen mit dem Beschussadler BA versehen würden und damit auf dem zivilen Markt vertrieben werden könnten, und halte diese Zusage nicht ein, zurückweise. In einem vom Beschussamt zum Protokoll dieses Workshops gefertigten Aktenvermerk wird hierzu ausgeführt, die anwesenden Mitarbeiter der Antragstellerin hätten bestätigt, dass sich diese Aussagen des Beschussamts nur auf Behördenwaffen bezogen hätten.

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Zu Beginn des Jahres 2019 wurden dem Beschussamt von der Antragstellerin Waffen der oben genannten Typen vorgelegt, welche die Maßhaltigkeitsprüfung nicht bestanden haben und zurückgewiesen wurden.

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Bereits am 12.02.2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Mit Beschluss vom 27.02.2019 verwies das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Durchführung des Beschusses und auf Aufbringung zumindest eines nationalen Beschusszeichens bestehe. Die Auffassung des Beschussamtes, das deutsche Beschussrecht und das völkerrechtliche Beschussrecht, d.h. die Maßtafeln der C.I.P., verböten ihr dies, sei unzutreffend. Die aktuellen Maßtafeln der C.I.P. seien innerstaatlich nicht verbindlich, da das nationale Umsetzungsgesetz von 1971 kein dynamisches Transformationsgesetz sei und insoweit lediglich eine innerstaatliche Verordnungsermächtigung des Bundesinnenministeriums statuiere. Selbst diese Abweichungen bewegten sich im Bereich von wenigen hundertstel Millimetern und seien in keiner Weise sicherheitsrelevant. Rechtlich relevant seien allein die als untergesetzliche Norm erlassenen nationalen Maßtafeln. Diese stimmten jedoch öfters nicht mit den weitergeführten und veränderten aktuellen C.I.P.-Tafeln überein. Hinzu komme, dass es für die Sicherheit der Waffen auch darauf ankomme, wo eine entsprechende Abweichung im Lauf gegeben sei, da es durchaus typisch sei, wenn sich der Lauf nahe der Mündung verenge, um eine höhere Beschleunigung zu erreichen. Die bisherige Praxis habe aber gezeigt, dass die Waffen nicht gefährlich seien. Sie könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Das Beschussamt Ulm habe in den letzten zehn Jahren etwa 10.000 Beschussprüfungen an den genannten Waffen beanstandungsfrei durchgeführt. Bis zum Jahr 2016 sei die Maßhaltigkeit der Waffen nie thematisiert worden. Dabei obliege die Prüfung allein der Behörde, so dass ein Verweis darauf, die Antragstellerin habe die zur Prüfung zur Verfügung gestellten Lehren nicht vertragsgemäß hergestellt, nicht zum Tragen kommen könne. Das Beschussamt treffe eine erhebliche Mitverantwortung an der bestehenden Situation. Schließlich lasse § 27 BeschussV, insbesondere dessen Abs. 4, Abweichungen von den Maßtafeln ausdrücklich zu. Aus dem Wortlaut („Profil“) könne nicht darauf geschlossen werden, dass nicht auch die Tiefe der entsprechenden Züge gemeint sei, da nach ihrer Ansicht auch die Tiefe eines Zugs zu dem Profil gehöre, so dass jede Art von Abweichung von der Norm erfasst sei. Diese umfängliche Ausnahmeregelung zeige schon indiziell eine Grundentscheidung des deutschen Normgebers auf, dass im Bereich der Maßhaltigkeit von ihm keine ausnahmslos strikte und rigide Bindung vorgeschrieben werden sollte. Aus einer systematischen Zusammenschau der Bestimmungen in der Beschussverordnung und dem Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz – BeschG) lasse sich zudem ableiten, dass eine Abweichung von den Maßtafeln nicht zur „Unzulässigkeit“ der Schusswaffen führe, wenn sie die weitere Probe bestünden. Eine Waffe sei nur nach § 3 BeschussG ohne weitere Prüfung „zurückzugeben“, wenn diese den Mindestzustand nicht aufwiese. Andernfalls komme allenfalls eine Zurückweisung nach § 4 BeschG in Betracht, wobei allerdings zuvor noch die Zulassung einer Abweichung nach § 27 BeschussV geprüft werden müsse, wobei der Behörde ein Ermessen zustehe. Angesichts der Erheblichkeit dieser Frage bedürfe es weiterer Ermittlungen, so dass man zu der Schlussfolgerung kommen müsse, die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien offen, so dass eine Interessenabwägung aufgrund des nicht wiedergutzumachenden Schadens zu ihren Gunsten auszugehen habe. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls. Die Problematik betreffe ca. 80 bis 90 % des Umsatzes mit den drei Waffenmodellen, die ohne Beschussprüfung in Deutschland nicht vertrieben werden dürften – und mangels C.I.P.-Zeichen in den C.I.P.-Konventionsstaaten voraussichtlich ebenfalls nicht. Es sei darüber hinaus damit zu rechnen, dass auch der Umsatz in den übrigen Ländern leiden könnte, da ein deutsches Beschusszeichen international als Qualitätsmerkmal gelte. Es sei deshalb allein für das Jahr 2019 mit einem Gewinnausfall von ca. 5 Millionen Euro zu rechnen. Schließlich sei mit einer erheblichen Rufschädigung und deshalb mit weiteren indirekten Umsatzeinbußen zu rechnen, wenn das deutsche Beschussamt den Beschuss am Markt bekannter Waffenmodelle verweigere. Vorab sei der Rechtsstreit jedoch an das Verwaltungsgericht Freiburg zu verweisen, da der Erlass von Verwaltungsakten begehrt werde, die bereits vor der Entscheidung des verweisenden Gerichts zurückgewiesen worden seien, was das verweisende Gericht nicht erkannt habe. Der Begründung des verweisenden Gerichts entsprechend hätte eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen somit nicht erfolgen dürfen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die von ihr zum Beschuss vorgestellten Handfeuerwaffen des Typs HK ... (Kaliber .223 Rem.), MR ... (Kaliber .223 Rem.) und MR ... (Kaliber .308 Win.) trotz maßlicher Unterschreitung der Zug- und Felddurchmesser um bis zu 0,03 mm von den nationalen Maßtafeln bzw. der der C.I.P. die Beschussprüfung durchzuführen und die Waffen bei ansonsten beanstandungsfreier Prüfung mit einem nationalen Beschusszeichen zu versehen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

20

Zur Begründung führt das Regierungspräsidium Tübingen aus, die festgestellte Unterschreitung der Mindestmaße sei sicherheitsrelevant. Das Kaliber der verschossenen Munition entspreche dem engeren Felddurchmesser. Das Geschoss entspreche dagegen dem weiteren Zugdurchmesser. Das Geschoss werde deshalb bei der Schussabgabe zusammengepresst und gleichzeitig in Rotation versetzt. Abstrakt betrachtet wiesen Waffen bei einem geringeren Felddurchmesser einen höheren Innendruck auf, was sie abstrakt gefährlicher mache, zumal auch die im Handel erhältliche Munition auf die Mindestwerte abgestimmt sei. Andererseits seien die Waffen dadurch auch präziser. Die Abweichung sei bei den vorangegangenen Prüfungen nicht bemerkt worden, da die Waffen mit einem Mündungsfeuerdämpfer ausgestattet seien. Aufgrund dieses Mündungsfeuerdämpfers seien die Messlehren des Beschussamts für die Waffenmodelle zu kurz gewesen. Es sei deshalb vertraglich vereinbart worden, dass die Antragstellerin dem Beschussamt längere Lehren entsprechend den Vorgaben der C.I.P. zur Verfügung stelle und auf das Nationale Normal zurückführe (Ziff. x und Ziff. x des Vertrags, vorgelegt in Quadrangel x). Man habe die von der Antragstellerin gelieferten Messlehren stichprobenartig geprüft, die Lehren zu den genannten Kalibern seien aber nie Gegenstand dieser Stichproben gewesen. Es habe sich dann herausgestellt, dass die zur Verfügung gestellten Lehren nicht exakt vermessen, sondern zu klein und damit vertragswidrig gewesen seien. Ob der ehemalige Mitarbeiter des Beschussamts Ulm hiervon gewusst habe, sei nicht bekannt. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die Maßhaltigkeitsprüfung sei als Teil der Vorprüfung gem. § 1 Abs. 3 BeschussV durchzuführen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die C.I.P.-Datenblätter in Deutschland rechtsverbindlich seien. Denn im konkreten Fall seien in den nationalen Maßtafeln dieselben Mindestdurchmesser festgelegt. Da die vorgelegten Waffen die Vorprüfung nicht bestehen könnten, seien sie zurückzuweisen. § 4 BeschussV räume hier kein Ermessen ein. Auch eine Ausnahme nach § 27 BeschussV komme nicht in Betracht, da ein Ausnahmetatbestand nicht einschlägig sei. Insbesondere § 27 Abs. 4 BeschussV gelte nicht für die Abweichungen von den Maßtafeln, sondern nur für Abweichungen bei den Zug- und Feldprofilen. Eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln sei nur nach § 27 Abs. 5 BeschussV bei Prüfgegenständen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken möglich. Aus dem Umstand, dass die Waffen über Jahre nicht beanstandet worden seien, könne die Antragstellerin auch keinen Vertrauensschutz herleiten. Das Vertrauen sei hier weder schutzwürdig, noch habe die Antragstellerin ein Vertrauen auf den Fortbestand der Beschusspraxis betätigt bzw. durch Vermögensdispositionen ins Werk gesetzt. Der Antragstellerin sei eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden. Im Übrigen sei für die falsche Beschusspraxis der Umstand ursächlich, dass die Antragstellerin entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung falsch bemessene Messlehren zur Verfügung gestellt habe. Da bereits nach der Vorprüfung feststehe, dass die falsch bemessenen Läufe nicht den Anforderungen der Beschussverordnung entsprächen, habe eine Fortsetzung der Beschussprüfung keinen Mehrwert, weshalb man zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet sei. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass die Waffen mit dem Beschusszeichen „C.I.P.N.“, mit den alten nationalen Beschusszeichen „Beschussadler N“ bzw. dem Beschusszeichen „stilisierter Bundesadler BA“ versehen würden. Für die ersten beiden Beschusszeichen gelte das bereits deshalb, da die im Maß abweichenden Waffen weder mit den nationalen Maßtafeln noch mit den „TDCC“ in Einklang stünden. Das nationale Beschusszeichen „stilisierter Adler BA“ stelle noch kein gesetzlich geregeltes Beschusszeichen nach Anhang II der BeschussV dar. Das Zeichen solle nach dem Rundschreiben des BMI nur auf Waffen aufgebracht werden, die zum behördlichen Gebrauch und zum Export ins Ausland bestimmt seien. Man habe damit ermöglichen wollen, dass maßlich abweichende Waffen, die in Deutschland der Beschussprüfung unterlägen, zumindest an ausländische Behörden verkauft werden könnten, zugleich aber sicherstellen wollen, dass diese Waffen als nicht C.I.P.-konform erkennbar seien. Dass dieses Beschusszeichen nur für Behördenwaffen gedacht sei, ergebe sich schon aus der Gestaltung des Zeichens, die sich erkennbar an den offiziellen nationalen Beschusszeichen für Behördenwaffen orientiere. Darüber hinaus ergebe sich dies auch aus den Rundschreiben des BMI. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll des Workshop V vom ...09.2018. Man habe der Antragstellerin auch am ...05.2018 per E-Mail mitgeteilt, dass das Zeichen nur für Behördenwaffen verwendet werden dürfe, die exportiert würden und von den Maßtafeln abwichen. Auch der geltend gemachte Anordnungsgrund sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe es in der Hand, die Produktion der betroffenen Waffen umzustellen. Sie habe dafür bereits ein Jahr Zeit gehabt. Nachvollziehbar sei lediglich, dass dann die Präzision der Waffen sinken würde. Dies müsse die Antragstellerin aber hinnehmen.

21

Am 04.02.2020 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Der von Gerichtsseite unterbreitete Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 04.02.2020) wurde vom Antragsgegner nicht angenommen.

22

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit der Antragserwiderung erläutert, dass die Dokumente aus der laufenden Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin nicht systematisch archiviert würden. Man habe deshalb die für den Streit wesentlichen Dokumente in einem Aktenkonvolut zusammengestellt. Dieses Aktenkonvolut liegt dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

23

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handelt. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es zwar nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 37). Aufgrund der zu befürchtenden erheblichen finanziellen Verluste, die drohten, wenn die Waffen der streitgegenständlichen Typen nicht mehr zugelassen würden und die Produktion der einzelnen Waffen mit geringerem Durchmesser des Laufs bereits erfolgte, der im Nachhinein nicht mehr vergrößert werden kann, drohte der Antragstellerin ein derart gravierender Nachteil, der die Antragstellerin aufgrund der aktuellen finanziellen Situation (siehe hierzu diverse Presseberichte: ...) jedenfalls in ihrer Existenz (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 12, 14 GG) gefährden könnte.

24

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei begehrt die Antragstellerin entgegen ihres Vortrags nicht die Sicherung eines bestehenden Zustands, da nach derzeitiger Sachlage seit 01.01.2019 keine ihrer Waffen der streitgegenständlichen Waffentypen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen werden. Somit soll nicht der Veränderung eines bestehenden Zustands (status quo) vorgebeugt werden, sondern wird darüber hinaus eine Regelung begehrt, die auf eine Veränderung des status quo gerichtet ist.

26

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Regelung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.

27

Die Antragstellerin konnte bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

28

a. Die nach § 3 Abs. 1 BeschG zum Inverkehrbringen der Waffen erforderliche Beschussprüfung werden die Waffen der Typen HK ..., MR ... und MR ... in der oben beschriebenen Bauweise der Antragstellerin nicht bestehen können.

29

aa. Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist nach § 5 Abs. 1 BeschG zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit, Nr. 1), die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicherheit, Nr. 2), die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Obergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit, Nr. 3) und die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970) oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist (Nr. 4).

30

bb. Vorliegend erfüllen die genannten Waffentypen nicht die Anforderungen an das Maß des Feld- und Zugdurchmessers bei gezogenen Läufen. Die (amtliche) Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 BeschG (Beschussprüfung) besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuss und der Nachprüfung, § 1 Abs. 2 BeschussV. Dabei wird bereits im Rahmen der Vorprüfung die Maßhaltigkeit der Waffe geprüft, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeschussV. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 Satz 3 BeschussV.

31

Die Maßtafeln geben dabei für das Kaliber .223 Rem. ein Zugdurchmessermindestmaß von 5,69 mm und ein Felddurchmessermindestmaß von 5,56 mm, für das Kaliber .308 Win. ein Zugdurchmessermindestmaß von 7,82 mm und ein Felddurchmessermindestmaß von 7,62 mm vor (siehe Nr. 65 bzw. 98 der Tabelle 1a dieser Maßtafeln). Die von der Antragstellerin produzierten Waffen weisen hingegen einen Zugdurchmesser von 5,66 mm und einen Felddurchmesser von 5,53 mm (für die Gewehre HK ... und MR ... [beide Kaliber .223 Rem.]) bzw. einen Zugdurchmesser von 7,79 mm und einen Felddurchmesser von 7,59 mm (für das Gewehr MR ... [Kaliber .308 Win.]) auf. Damit unterschreiten die Waffen sowohl das Zugdurchmesser- als auch das Felddurchmessermindestmaß um 0,03 mm. Die Waffen halten die hierfür gemachten Vorgaben der Maßtafeln nicht ein und erfüllen nicht die Anforderungen an die Maßhaltigkeit, so dass ein amtliches Prüfzeichen nicht an den Waffen angebracht werden kann.

32

Da die TDCC der C.I.P. die gleichen Anforderungen an das Zugdurchmesser- als auch das Felddurchmessermindestmaß stellen, kann deren Verbindlichkeit offenbleiben, auch wenn mangels gesetzlicher Verankerung der Anwendbarkeit dieser Tafeln viel dafür spricht, dass allein die Maßtafeln der § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeschussV genannten Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern maßgeblich sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Vorgriff auf eine etwaige Rechtsänderung zur Umsetzung der Beschlüsse der C. I. P., die für alle Mitgliedstaaten am 14.06.2013 in Kraft getreten sind, entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern (KM5–53102/6#9 vom 29.07.2013) die neuen Kennzeichnungen der CIP plus Kennbuchstabe anstelle der in der Anlage II zur BeschussV vorgesehenen verwendet werden (siehe hierzu N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 6 BeschG Rn. 1).

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Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die in den TDCC vorgesehenen Ausnahmen, wonach eine Toleranz von +0,02 mm für Felddurchmesser und von +0,03 mm für Zugdurchmesser (siehe Anhang CR 1 zu TAB I-IV [Datum 02-05-15, Revision 03-04-11]) zulässig ist, hier nicht einschlägig sind, da es sich bei diesen Abweichungen um zulässige Überschreitungen handelt; Unterschreitungen wie im vorliegenden Fall werden dadurch nicht ermöglicht.

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b. Der Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BeschussV ist nicht einschlägig. Hiernach sind Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, nicht ohne Prüfung zurückzugeben, wenn eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich dieser Norm erfasst nicht die vorliegende Konstellation, in der die Waffe einem Kaliber entspricht bzw. entsprechen soll und es darum geht, ob gegebenenfalls für Munition dieses Kalibers auch andere Maße angesetzt werden können. Geregelt wird in dieser Norm der Fall, dass eine (neue) Munition und eine Waffe, die diese Munition verschießen soll, entwickelt und vorgestellt wird. Im Unterschied zu der hier streitigen Konstellation entspricht in dem zuletzt genannten Fall das Kaliber der Waffe der der Munition.

35

c. Eine ausnahmsweise Zulassung nach § 27 Abs. 4 bzw. 5 BeschussV kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.

36

aa. Nach § 27 Abs. 4 BeschussV kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen zulassen, dass von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und dass beim Beschuss mit Beschussmunition ein Überdruck von 30 Prozent in jedem Fall erreicht wird.

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Wie sich aus der historischen Entwicklung der Norm ergibt, sind die Feld- und Zugdurchmesser von dem Begriff „Profil“ – entgegen des Vortrags der Antragstellerin – nicht erfasst. In der ursprünglichen Fassung dieser Ausnahmevorschrift (§ 18 Abs. 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz – 3. WaffV) konnte die zuständige Behörde in Ausnahmefällen zulassen, dass für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im Schießsport die in Anlage III angegebenen Feld- und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschritten werden dürfen, wenn die Nennquerschnittsfläche um nicht mehr als 0,7 vom Hundert unterschritten wird und wenn durch einen verstärkten Beschuss die Haltbarkeit der Waffe gewährleistet ist (Nr. 1) oder dass von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und dass beim Beschuss mit Beschussmunition ein Überdruck von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird (Nr. 2). Mit Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung waffenrechtlicher Verordnungen vom 10.01.2000 (BGBl. I, S. 38 ff.) wurde die Norm derart abgewandelt, dass eine Ausnahme nur bei Abweichungen von den Feld- und Zugprofilen zugelassen werden kann und die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Feld- und Zugdurchmesser ersatzlos gestrichen.

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Hierin zeigt sich, dass die Dritte Waffenverordnung und später die Beschussverordnung eine sprachliche Trennung zwischen den Feld- und Zugdurchmessern und den Feld- und Zugprofilen vornimmt, so dass die Durchmesser nicht unter die Begrifflichkeit des Profils zu fassen sind. Des Weiteren ergibt sich aus der Streichung der Ausnahmevorschrift im Hinblick auf die Feld- und Zugdurchmesser, dass eine Abweichung hiervon grundsätzlich – eine weitere Ausnahme ist in § 27 Abs. 5 BeschussV geregelt – auch in Ausnahmefällen nicht mehr zugelassen werden soll. In der Verordnungsbegründung zu dieser Änderung wird dazu ausgeführt, dass die mittlerweile in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3. WaffV enthaltene Ausnahme bezüglich der Abweichungen von Feld- und Zugdurchmessern nicht mit den Beschlüssen der C.I.P. konform gewesen sei, da die C.I.P. in ihren Tabellen Mindestmaße vorgeben würde (BR-Drs. 486/99, S. 37 f.).

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Aber auch die Wortlautauslegung des Begriffs „Profil“ lässt darauf schließen, dass entgegen des von der Antragstellerin angeführten Vergleichs zur umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs „Reifenprofil“ nicht die Tiefe und hiermit auch nicht der Feld- und insbesondere der Zugdurchmesser gemeint sein kann. Im Französischen bezeichnet der Begriff „profil“ die Seitenansicht bzw. den Umriss und nicht die Tiefe. Gleiches gilt für die italienische Form „profilo“ und dem hierzu existierenden Verb „profilare“, welches (mit einem Strich, einer Linie) im Umriss zeichnen, umreißen bedeutet. Das italienische Verb „profilare“ lässt sich auf die lateinischen Begrifflichkeiten „pro“ (für, zugunsten von) und „filum“ (äußere Form, Gestalt, eigentlich Faden) zurückführen (vgl. hierzu https://www.duden.de/rechtschreibung/Profil). Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut bzw. der Wortsinn damit auch die Tiefe umfassen könnte, existieren demnach nicht. Unterschiedliche Profile des Feld- und Zugdurchmessers weisen daher die Waffen dahingehend auf, ob es sich um glatte, gezogene oder polygonale Läufe handelt, die im Querschnitt ein entsprechend unterschiedliches Muster besitzen.

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Aber selbst wenn auch Ausnahmen hinsichtlich der Feld- und Zugdurchmesser von dieser Vorschrift erfasst werden sollten, müsste – damit ein entsprechender Anspruch auf Zulassung besteht –, das in dieser Norm enthaltene Ermessen der prüfenden Behörde auf Null reduziert sein. Diese Ermessensreduzierung ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Welche Gründe für eine solche Ermessensreduzierung sprechen sollten, ist vorliegend jedoch nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich – auch nicht aufgrund eines unter Umständen bestehenden Vertrauensschutzes (siehe hierzu sogleich d.).

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bb. Ein Ausnahmefall nach § 27 Abs. 5 BeschussV, wonach Abweichungen von den Maßen der Maßtafeln zugelassen werden können, liegt offensichtlich nicht vor, da die Waffen nicht zuVersuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind, § 27 Abs. 5 Satz 1 BeschussV.

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d. Ein Anspruch auf Bestehen der Beschussprüfung aufgrund eines Vertrauensschutzes besteht ebenfalls nicht. In seinem Vertrauen geschützt werden kann grundsätzlich nur derjenige, der eine Rechtsposition bereits innehat oder der im Vertrauen auf ein rechtmäßiges behördliches Verhalten Dispositionen getroffen hat. Die Tatsache, dass das Beschussamt bei den bisherigen Beschussprüfungen der Waffen desselben Typs die Nichteinhaltung der Maßtafeln nicht erkannt hat, stellt hingegen eine solche vertrauenswürdige Position der Antragstellerin nicht dar, die es zu schützen gilt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass ein rechtswidriges Verhalten auch in Zukunft fortgesetzt wird. Ein Vertrauensschutz, der dazu führen würde, dass aus der fehlerhaften Durchführung des Beschusses von Waffen desselben Typs ein Anspruch auf Zulassung resultierte, widerspräche zudem bereits der Systematik des Beschussgesetzes. Denn nach § 19 Abs. 1 BeschG ist eine Zulassung oder Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Insoweit gewährt das Zulassungsrecht der Waffen insoweit auch keinen Bestandsschutz einmal bereits geprüfter und zugelassener Waffen. Dies stünde auch in einem eklatanten Widerspruch zu der abstrakt hohen Gefährlichkeit von Waffen, so dass es dem Sinn und Zweck entspricht, dass Waffen, die nicht zugelassen werden können oder nicht hätten zugelassen werden dürfen, aus dem Verkehr zu ziehen sind, um die Allgemeinheit und den Waffennutzer vor den hieraus resultierenden Gefahren zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 BeschG).

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e. Dabei ist es auch unbeachtlich, ob die Waffen ansonsten den im Rahmen der Waffen gemachten Anforderungen an Funktionssicherheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BeschG bzw. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeschussV) entsprechen, da die Voraussetzungen entsprechend des Wortlauts des § 5 BeschG kumulativ erfüllt sein müssen. Ebenso wenig hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass nach erfolglos durchgeführter Vorprüfung eine weitergehende Prüfung (Beschuss und Nachprüfung) erfolgt, da die Durchführung dieser Prüfungsschritte nicht die fehlende Einhaltung der Maßhaltigkeit zu heilen vermag. Der Vortrag der Antragstellerin dahingehend, dass die Waffen mit den geringeren Durchmessern bereits mehrfach (über 10.000 Waffen) beanstandungsfrei beschossen worden sind, geht mithin ins Leere.

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f. Die Frage, welches Beschusszeichen anzubringen ist, Bundesadler bzw. C.I.P.-Zeichen mit Kennbuchstabe oder ein stilisierter Adler mit Zusatz „BA“ kann mangels Anspruch hierauf offenbleiben. Allerdings ergibt sich die Ausgestaltung aus § 9 Abs. 2 BeschussV i.V.m. deren Anlage II, so dass ein Bundesadler mit Kennzeichen anzubringen wäre.

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g. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich – auch aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nur eingeschränkt möglichen Sachverhaltsermittlung (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 123 Rn. 56) – jedenfalls derzeit nicht entnehmen, dass die Regelungen des Beschussgesetzes oder der Beschussverordnung einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14, 12 GG) darstellen.

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3. Ergänzend ist anzumerken, dass Konsequenz des wohl seit mehreren Jahren (jedenfalls seit 2014) durchgeführten Beschusses der entsprechenden Waffentypen – so die Ausführungen der Antragstellerin im Erörterungstermin – ist, dass von dem Antragsgegner voraussichtlich zu prüfen ist, ob die seit dieser Zeit beschossenen Waffen nach § 19 Abs. 1 BeschG zurückzurufen sind. Die Ausübung von Ermessen ist in diesem Rahmen nicht möglich. Da der Antragsgegner sich auf den Standpunkt stellt, keine Ausnahme nach den gesetzlichen Vorschriften erteilt zu haben und auch nicht erteilen will, weil er die Ausnahmevorschriften vorliegend nicht für einschlägig hält, dürfte die von ihm durchgeführte Praxis bis im Jahr 2018, entgegen den Regelungen des Beschussgesetzes und der Beschussverordnung dennoch den Beschuss durchgeführt und das Prüfzeichen aufgebracht zu haben, rechtswidrig gewesen sein. Daran ändert auch die vom Antragsgegner im Erörterungstermin vorgebrachte Darstellung, es habe sich um die Erteilung einer Duldung gehandelt, nichts. Denn die Möglichkeit, eine Duldung zu erteilen, ist nach den hier relevanten Vorschriften nicht gegeben. Gleiches dürfte auch für den vor 2018 durchgeführten Beschuss gelten. Dabei liegt es für das Gericht nahe, dass es dem Beschussamt ohne weiteres möglich gewesen wäre, die fehlende Maßhaltigkeit der Waffen trotz der vertragswidrig zur Verfügung gestellten Lehren der Antragstellerin zu erkennen, da nach dem Vortrag der Antragstellerin im Erörterungstermin auf den Lehren die fehlerhaften, nicht den Maßtafeln entsprechenden Maße angegeben gewesen sein dürften. Es wäre wohl auch technisch möglich gewesen, mit eigenen Lehren des Beschussamts zu prüfen, nämlich vom hinteren Laufende aus. Die fehlende Maßhaltigkeit hätte dem Beschussamt auch aufgrund der eingereichten technischen Unterlagen auffallen müssen. Dies wird jedoch wohl deshalb kaum aufzuklären sein, da der Ordner, in dem sich die technischen Unterlagen befinden, nach Aussage des Leiters des Beschussamts fortlaufend aktualisiert wird und die alten Unterlagen nicht aufbewahrt werden. Indes dürfte dies nicht zu einer Exkulpation des Antragsgegners im Hinblick auf die ihm obliegenden Prüfpflicht führen.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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5. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass durch den nicht weiter durchgeführten Beschuss der Waffen der Verkauf der für die Antragsteller ertragreichsten zivilen Waffen (so die Antragstellerin) in seiner Wirkung insofern einer Gewerbeuntersagung gleichsteht und das „Gewerbe“ „Verkauf ziviler Waffen“ nahezu nicht mehr ausgeübt werden kann.