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VG Sigmaringen 4. Kammer·4 K 4095/14·13.04.2015

Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wahlberechtigter focht die Feststellung des Ergebnisses einer Bürgermeisterwahl an und begehrte die Mitzählung von Stimmen, die in der freien Zeile nur Vor- und Nachnamen nicht zugelassener Personen enthielten. Streitig war, ob die Person des Gewählten dadurch „unzweifelhaft erkennbar“ ist. Das VG wies die Klage ab: Maßgeblich sei allein der objektive Erklärungsinhalt des Stimmzettels; eine Auslegung nach mutmaßlichem Wählerwillen oder Ortskundigkeit des Wahlausschusses sei ausgeschlossen. Bei der Bürgermeisterwahl sei wegen des weiten Kreises wählbarer Personen eine bloße Namensangabe regelmäßig nicht hinreichend zuordenbar; eine frühere abweichende Auszählpraxis binde nicht.

Ausgang: Klage auf Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Mitzählung bloßer Namenseinträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gültigkeit einer Stimme nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG kommt es ausschließlich auf den objektiven Erklärungsinhalt des Stimmzettels an.

2

Eine Auslegung oder Plausibilitätsprüfung des Wählerwillens unter Heranziehung außerhalb des Stimmzettels liegender Umstände ist bei der Bürgermeisterwahl wegen der gesetzlichen Anknüpfung „aus dem Stimmzettel“ und des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

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Eine Stimmabgabe für eine nicht auf dem Stimmzettel aufgeführte Person, die lediglich durch Vor- und Nachnamen bezeichnet ist, ist bei der Bürgermeisterwahl regelmäßig ungültig, wenn dadurch keine sichere Zuordnung zu einer konkret wählbaren Person möglich ist.

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Der weite Kreis der bei der Bürgermeisterwahl wählbaren Personen erfordert zur unzweifelhaften Erkennbarkeit des Gewählten regelmäßig zusätzliche Identifizierungsmerkmale (z. B. Wohnort).

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Eine frühere, ggf. rechtswidrige Auszählpraxis begründet weder Vertrauensschutz noch eine Bindung des Gemeindewahlausschusses für zukünftige Wahlen.

Relevante Normen
§ 31 Abs 1 KomWG BW§ 31 Abs 3 KomWG BW§ 32 Abs 3 KomWG BW§ 36 KomWG BW§ 24 Abs 1 Nr 1 KomWG BW§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG

Leitsatz

1. Für die Frage, ob bei einer Bürgermeisterwahl eine Stimme nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG (juris: KomWG BW) gültig oder ungültig ist, kommt es allein auf den objektiven Erklärungsinhalt der Stimmabgabe auf dem Stimmzettel an. Eine zusätzliche Auslegung und Interpretation des Wählerwillens oder gar eine Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung des "gesunden Menschenverstandes" ist daneben nicht eröffnet.(Rn.19)

2. Bei einer Bürgermeisterwahl ist eine Stimme für eine nur mit dem Vor- und Nachnamen bezeichnete Person in der Regel ungültig, da sich hieraus ohne weitere Angaben wie etwa den Wohnort keine sichere Zuordnung der Stimme zu einer konkret wählbaren Person ergibt.(Rn.20) (Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Ergebnis der Bürgermeisterwahl der Gemeinde B..

2

Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde B. fand am 20.07.2014 statt. Auf dem für die Wahl verwendeten amtlichen Stimmzettel sind die 3 zugelassenen Bewerber jeweils mit Nach- und Vornamen sowie mit Beruf und Anschrift eingetragen. Darunter befindet sich eine Leerzeile mit folgendem Zusatz: „Bitte bezeichnen Sie die Personen, deren Namen sie in die freie Zeile eintragen, zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls weitere Angaben.“ Der Kläger wohnt in B. und war für die Wahl wahlberechtigt.

3

Im Amtsblatt der Gemeinde B. vom 25.07.2014 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Bürgermeisterwahl durch den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses. Danach haben von 2.555 Wahlberechtigten 1.042 Wähler gewählt; 915 Stimmzettel waren gültig, 127 wurden als ungültig aufgeführt. Auf den bisherigen Bürgermeister entfielen 657 der gültigen Stimmen, so dass dieser als gewählter Bürgermeister festgestellt wurde. Die übrigen Stimmen verteilten sich auf 24 verschiedene Personen, einschließlich der beiden anderen amtlichen Bewerber.

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Als ungültig bewertetet wurden u. a. 62 Stimmzettel, welche in der freien Zeile nur den Vor- und Nachnamen von nicht auf dem amtlichen Stimmzettel vermerkten Personen aufweisen.

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Am 31.07.2014 legte der Kläger unterstützt von 39 Wahlberechtigten gegen die Wahl Einspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es seien zu Unrecht auch jene Stimmzettel als ungültig gewertet worden, auf denen Wähler in der freien Zeile nur den Vor- und Nachnamen von Personen ohne weitere Zusätze (Ort, Straße) eingetragen hätten. In einem Dorf wie B. wo die Leute persönlich bekannt seien, bestehe für eine Verpflichtung zur näheren Kennzeichnung kein Grund, zumal der Wahlausschuss nach den hierfür geltenden Vorschriften ausschließlich aus ortsansässigen und damit ortskundigen Personen bestehe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass auf dem amtlichen Stimmzettel die Zusatzkennzeichnung von einzutragenden Personen lediglich als „Bitte“ formuliert sei und sich hieraus niemand erschließe, dass ungültig wähle, wer dem Namen den Beruf/Stand und die Anschrift des Gewählten nicht hinzufüge. Durch die hohe Zahl angeblich ungültiger Stimmen werde der falsche Eindruck erweckt, als ob sehr viele Bürger zu einer gültigen Wahl nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, wodurch sich auch der Wählerwille nur in verzerrter Form im Wahlergebnis widerspiegle. Zudem seien bei der letzten Bürgermeisterwahl Stimmzettel mit Namensangaben ohne Zusätze als gültig gewertet worden. Die bloße Namensangabe genüge für eine unzweifelhafte Erkennbarkeit der Person des Gewählten. Dies gelte insbesondere für die beiden häufig so gewählten Personen E. A. und T. S., welche beide in der Kommunalpolitik in B. verhaftet seien und es auf dem Gemeindegebiet nur jeweils eine Person mit diesem Namen gebe. Maßgeblich bei der Bewertung solcher Stimmabgaben sei der objektive Erklärungsinhalt auf dem Stimmzettel, wobei versucht werden müsse, dem Wählerwillen soweit wie möglich gerecht zu werden. Hiernach müssten die gesetzlichen Gründe für eine Ungültigkeitsbewertung eindeutig vorliegen. Es mache unter Berücksichtigung aller Umstände bezüglich der beiden genannten Personen keinen Sinn, anzunehmen, dass der jeweilige Wähler auf seinem Stimmzettel einem namensgleichen Nichtortsansässigen seine Stimme habe geben wollen, selbst wenn es solche Personen unter Umständen gebe. Jede andere Wertung dieser Stimmzettel sei lebensfremd und trage nur Formalismus in sich. Gerade den Aspekt der kommunalpolitischen Tätigkeit der Gewählten und ihre Bekanntheit in B. werde durch eine Ungültigkeitsbewertung dieser Stimmen nicht beachtet. Insgesamt hätten diese Stimmen daher den namentlich bezeichneten Personen aus der Gemeinde zugeordnet werden müssen, weshalb die Wahlergebnisfeststellung rechtswidrig und - unabhängig von der fehlenden Kausalität zum Wahlausgang - aufzuheben sowie neu festzustellen sei.

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Mit Bescheid vom 17.10.2014, zugestellt am 18.10.2014, wies das Landratsamt R. den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einspruch sei zulässig, aber nicht begründet, da der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis rechtlich zutreffend festgestellt habe. Durch die anderweitige Praxis bei der vorausgehenden Bürgermeisterwahl sei keine Bindungswirkung für nachfolgende Wahlen entstanden, zumal die Gemeinden insoweit - nach Kenntnis der Rechtsaufsichtsbehörde - nicht einheitlich verfahren würden. Richtig sei, dass die auf dem amtlichen Stimmzettel vorgedruckte Bitte nicht zwingend zur Stimmenungültigkeit führen müsse, wenn nicht alle dort genannten Angaben gemacht würden. Gleichwohl könne nicht außer Acht gelassen werden, dass der Stimmzettel auf einem amtlichen Muster (Anlage zu § 24 KomWO) basiere. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG seien Stimmzettel u. a. ungültig, wenn die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar sei. Dabei müsse sich die Stimmabgabe unmittelbar aus dem Stimmzettel selbst ergeben und könne den mutmaßliche Willen des Wählers nicht berücksichtigen. Zudem sei bei der Wahl des Bürgermeisters zu beachten, dass der Kreis der wählbaren Bewerber - im Gegensatz zur Gemeinderatswahl - nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Wahlergebnisfeststellung bezüglich der ungültigen Stimmen seitens des Wahlausschusses sachgerecht und auch rechtlich vertretbar. Komme der Name eines Bewerbers in der Gemeinde nur einmal vor, sei die namentliche Bezeichnung mit dem Zusatz „B.“ ausreichend, aber bei einer Bürgermeisterwahl auch notwendig, um die im Wahlrecht gebotene, unzweifelhafte Kennzeichnung eines Gewählten sicherzustellen. Die Angabe des Wohnorts sei dem Wähler angesichts der Bitte nach ergänzenden Angaben im Stimmzettel auch zumutbar und verlange keine vorherige Recherche. Insgesamt bestehe daher keine Veranlassung zu einer Neufestsetzung des Wahlergebnisses.

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Am 31.10.2014 hat der Kläger hier Klage erhoben. Zur Begründung werden die im Einspruchsverfahren dargelegten Argumente wiederholt und vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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die Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde B., veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 25.07.2014, sowie den Bescheid des Landratsamtes R. vom 17.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine neue Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl der Gemeinde B. unter Mitzählung der Stimmzettel von mit Vor- und Nachnamen aufgeführten Personen anzuordnen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid verwiesen.

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Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde die Gemeinde B. zum Verfahren beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

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Dem Gericht haben die Wahlunterlagen der Gemeinde und die Akten des Landratsamts R. (2 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig.

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Zwar macht der Kläger, ein Wahlberechtigter Bürger der Beigeladenen, mit seinem Vortrag zur Anfechtung der Bürgermeisterwahl nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend und sein Begehren wirkt sich auch nicht auf die Wahlergebnisfeststellung aus, da der bisherigen Bürgermeister nach dem festgestellten Ergebnis unabhängig von der Gültigkeit weiterer, bisher als ungültig bewerteter Stimmen als gewählter Bürgermeister feststeht. Ausnahmsweise ist aber die Wahlanfechtung eines Wahlberechtigten nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG auch ohne eigene Rechtsverletzung zulässig, wenn seinem Einspruch 1 % andere Wahlberechtigte, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, beitreten, was hier unstreitig zutrifft und im Einspruchsbescheid des Landratsamts R. auch festgestellt wurde. Zwar ergibt sich aus den weiteren Regelungen des Kommunalwahlgesetzes nicht eindeutig, dass der Wahlberechtigte in diesem Fall nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt ist. Allerdings lässt sich dies den Regelungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 3, 36 KomWG mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Denn danach können Wahlberechtigte, die - wie hier - Einspruch erhoben haben gegen die Entscheidung über den Einspruch unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben (§ 31 Abs. 3 KomWG) mit der Folge, dass das Wahlergebnis im Fall einer unrichtigen Feststellung aufzuheben und eine neue Wahlergebnisfeststellung anzuordnen (§ 32 Abs. 3 KomWG) und nach Rechtskraft vom Gemeindewahlausschuss durchzuführen (§ 36 KomWG) ist. Diese vorgesehene objektive Pflicht zur Wahlergebniskorrektur würde leerlaufen, würde man dem mittels Quorums wahlanfechtungsbefugten Wahlberechtigten nicht auch ein Klagerecht zubilligen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag entspricht auch diesem Klageziel und den vorstehenden Vorschriften; er ist daher statthaft und sachdienlich.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Die Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde B., veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 25.07.2014, und der Bescheid des Landratsamtes R. vom 17.10.2014 sind rechtmäßig und nicht aufzuheben, da der Kläger keinen Anspruch auf Mitzählung der Stimmen für nur mit Vor- und Nachnamen aufgeführten Personen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Bewertung von Stimmen bei einer Bürgermeisterwahl ist § 24 Abs. 1 KomWG, da dieses Gesetz nach § 1 auch für diese Gemeindewahl (vgl. § 45 ff. GemO) gilt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG sind Stimmen ungültig, wenn u.a. die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist. Welche Anforderungen im Einzelfall bei der Bewertung einer Stimme als ungültig oder gültig zu stellen sind, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach der Art der Wahl unter Berücksichtigung des Kreises der Wählbaren. Zudem verbietet der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG mit seiner Beschränkung auf den Stimmzettel als Auslegungsgrundlage und das auch bei einer Bürgermeisterwahl geltende Wahlgeheimnis (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) jede Auslegung und Interpretation des Wählerwillens oder gar eine Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung des „gesunden Menschenverstandes“ (vgl. ebenso: VG Koblenz, Urteil vom 27.01.2005 - 6 K 2373/04.KO -, Juris Leitsatz 2); maßgeblich ist vielmehr allein der objektive Erklärungsinhalt des Stimmzettels (vgl. Quecke / Gackenholz / Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. Auflage 2009, § 24 RNr. 6). Bei einer Bürgermeisterwahl ist weiter zu beachten, dass nicht nur Gemeindebürger oder -einwohner zum Bürgermeister wählbar sind, sondern nach § 46 Abs. 1 GemO jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 GG und jeder in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger. Vor diesem Hintergrund können unklare Stimmbezeichnungen auf dem Stimmzettel auch nicht etwa nach Plausibilität einem kommunalpolitisch besonders aktiven Bürger der Gemeinde zugeordnet werden (vgl. hierzu: VG Koblenz, a. a. O., Leitsatz 3).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Wahlergebnisfeststellung bezüglich der ungültigen Stimmen seitens des Wahlausschusses bei der Bürgermeisterwahl der Gemeinde B. rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Stimmen für nur mit Vor- und Nachnamen bezeichnete Personen sind zutreffend als ungültig bewertet worden, da sich aus den jeweiligen Stimmzetteln ohne weitere Angaben keine sichere Zuordnung zu konkret wählbaren Personen ergibt, bzw. insoweit mehrere wählbare Personen in Frage kommen (vgl. zum Ganzen: Quecke / Gackenholz / Bock, a. a. O., § 24 RNrn. 5 bis 7).

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An diesem Ergebnis ändern die Einwände des Klägers, welche sich insbesondere auf Personen beziehen, welche in B. eine herausgehobene, kommunalpolitische Stellung inne haben (E. A. und T. S.) nichts. Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass im Bundesgebiet mehrere weitere namensgleiche (wählbare) Personen wohnen (nach Namenspedia ist der Name T. S. 5 Mal und der Name E. A. 3 Mal im Bundesgebiet registriert). Zwar mag es wahrscheinlich sein, dass diejenigen Wähler, welche diese Namen ohne weitere Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel eingetragen haben, die vom Kläger bezeichneten B. Bürger auch gemeint haben. Dies ergibt sich aber weder aus dem maßgeblichen jeweiligen Stimmzettel noch sonst als unzweifelhafter Wählerwillen, zumal auch denkbar ist, dass ein Wähler einfach einen (weiteren) Namen ohne Vorstellung von einer konkreten Person auf dem Stimmzettel vermerkt. Zutreffend weist das Landratsamt daraufhin, dass jedenfalls bei einer Bürgermeisterwahl mit dem weiten Wählbarkeitskreis der Deutschen und hier wohnender Unionsbürgern eine zumindest örtliche Bezeichnung über den Vor- und Zunamen hinaus zur unzweifelhaften Kennzeichnung des Gewählten entsprechend dem ersichtlichen Wählerwillen erforderlich ist und den Wahlbürger auch nicht überfordert. Dementsprechend enthalten die auf § 24 Abs. 3 KomWG beruhenden, nach den Mustern in den Anlagen 9 bis 11 angefertigten, amtlichen Stimmzettel für die hier streitige Bürgermeisterwahl ausdrücklich die vorgedruckte Bitte, „die Person, deren Namen sie in die freie Zeile eintragen, zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift oder nötigenfalls durch weitere Angaben“ zu bezeichnen. Obwohl dem Kläger einzuräumen ist, dass dieser Hinweis die Folgen einer ungenügenden Kennzeichnung einer eingetragenen Person nicht benennt und die aufgezählten Angaben auch nicht als zwingend aufführt, erschließt sich dem Wähler doch, dass die bloße Namensnennung unzureichend sein könnte / dürfte, und er weitere Identifizierungs- und Zuordnungsmerkmale angeben sollte. Jedenfalls kann - wie der Kläger zu meinen scheint - aus der bloßen „Bitte“ nicht geschlossen werden, dass die weiteren Angaben entbehrlich sind, zumal der Zusatz durch die Beifügung des Adjektivs „zweifelsfrei“ verdeutlicht, welchem Zweck die Aufforderung zur genauen Bezeichnung des Gewählten dient. Zudem verkennt der Kläger die Bedeutung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG, wenn er meint, „die gesetzlichen Gründe für eine Ungültigkeitsbewertung müssten eindeutig vorliegen“. Denn der Wortlaut der gesetzlichen Regelung erfordert gerade die umgekehrte Feststellung, nämlich, dass die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel, also nach dessen objektivem Erklärungsinhalt, unzweifelhaft erkennbar und damit feststellbar ist.

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Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der behaupteten (bisherigen) anderen Bewertungspraxis solcher Stimmabgaben, etwa bei der vorausgehenden Bürgermeisterwahl in B.. Denn ein bloßes später als rechtswidrig erkanntes Stimmenauszählungsverhalten kann weder einen Vertrauensschutz - es handelt sich insoweit schon nicht um einen vertrauensschutzfähigen Verwaltungsakt - noch eine Bindung des jeweiligen unabhängigen Gemeindewahlausschusses (vgl. § 15 KomWG) für die Zukunft nach sich ziehen.

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Insgesamt verbleibt es damit bei der zutreffenden und rechtmäßigen Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl der Beigeladenen durch den Wahlausschuss und die Klage ist folglich abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Absatz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er mit seiner Klage unterlegen ist; die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen auf sich, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen hat.

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Die Berufung ist nach § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.