Klageerzwingungsverfahren; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Vergabe gemeindeeigener Bauplätze, nachdem die Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos verstrichen ist. Das Verwaltungsgericht hebt den Beschluss auf und lehnt die Anträge der Antragsteller sowie der Beigeladenen zu 1 ab. Zur einheitlichen Kostenentscheidung werden die Verfahrenskosten von Antragstellern und Beigeladener je zur Hälfte getragen. Maßgeblich sind §§123 VwGO, 926 ZPO und §155 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung stattgegeben; Anträge der Antragsteller und Beigeladenen abgelehnt; Verfahrenskosten hälftig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO und ist zu gewähren, wenn die gesetzte Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens fruchtlos verstrichen ist und die Aufhebung beantragt wird.
Entscheidungen über einstweilige Anordnungen im Sinne des § 123 Abs. 4 VwGO erfolgen durch Beschluss; diese Regelung bleibt gegenüber der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 926 Abs. 2 ZPO vorrangig.
Bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung ist eine einheitliche Kostenentscheidung geboten; nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO tragen die Beteiligten die Kosten, wenn sie die einstweilige Anordnung nicht durch rechtzeitige Klageverfolgung fortverfolgen.
Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten auf Beteiligte, die im Verfahren keine Anträge gestellt haben, ist unbillig; eine solche Kostentragung ist nach den Grundsätzen des § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO insbesondere zu verhindern.
Leitsatz
Zur Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung im Klageerzwingungsverfahren.(Rn.8)
Tenor
Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben. Die Streitwertfestsetzung ist hiervon ausgenommen.
Die Anträge der Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 werden abgelehnt.
Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladenen und die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin erstrebt mit Antrag vom 25.01.2023 die Aufhebung einer ihr gegenüber erlassenen einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Vergabe gemeindeeigener Bauplätze.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Ausführungen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen.
II.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, § 123 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung ergeht nicht durch Urteil, da § 123 Abs. 4 VwGO im Verfahren der einstweiligen Anordnung Vorrang gegenüber dem nach § 123 Abs. 3 VwGO nur entsprechend anwendbaren § 926 Abs. 2 ZPO zukommt.
1. Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (GAS 136 f.) die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, beantragt. Die mit Beschluss vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage ist fruchtlos verstrichen. Sie begann mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 17.11.2022 am 23.12.2022 zu laufen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO lief wegen der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten am 09.12.2022 am 23.12.2022 ab. Die mit Beschluss vom 17.11.2022 gesetzte Monatsfrist zur Erhebung der Klage endete damit mit Ablauf des 23.01.2023 (jeweils § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zum Ablauf des 23.01.2023 ging eine Klage weder von Seiten der Antragsteller noch von Seiten der Beigeladenen zu 1 bei Gericht ein.
Die Aufhebung des Beschlusses vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, erstreckt die Kammer auch auf die darin enthaltene Teilablehnung, um so die erforderliche einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen. Die Abänderung des Beschlusses erfolgt insoweit von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog (vgl. mwN.: Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 123 Rn. 182).
2. Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens – d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 – jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben. Sie haben sich einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dadurch entzogen (zur Kostenentscheidung: Huber in: Musielak/Voit ZPO, 19. Aufl. 2022, § 926 Rn. 22; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Zweiter Teil, Rn. 481; Mayer in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2022, § 926 Rn. 25; Drescher in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 926 Rn. 23). Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 unterliegen jeweils zu gleichen Teilen, da ihre gleichlautenden Anträge wegen der fehlenden Klageerhebung abzulehnen sind (siehe oben). Es wirkt sich deshalb kostenmäßig nicht (mehr) aus, dass ihre Anträge ursprünglich in unterschiedlichem Umfang Erfolg hatten.
Es entspricht dabei nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 aufzuerlegen, da diese im Verfahren 4 K 4006/21 keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO). Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 jeweils selbst, nachdem für die Auferlegung auf den jeweils anderen Beteiligten kein Anlass besteht.