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VG Sigmaringen 4. Kammer·4 K 2477/22·29.11.2022

Keine persönliche Kostenfreiheit vor den Verwaltungsgerichten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückerstattung von Gerichtskosten aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und berief sich als gemeinnütziger Verein auf Gebührenbefreiung. Das VG wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass vor Verwaltungsgerichten persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 4 GKG ausgeschlossen ist und § 7 Abs. 2 LJKG nicht anwendbar ist. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnungen als unbegründet abgewiesen; Erinnerungsverfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor den Verwaltungsgerichten besteht keine persönliche Kostenfreiheit; Vorschriften über persönliche Gebührenbefreiung finden dort nach § 2 Abs. 4 S. 1 GKG keine Anwendung.

2

§ 7 Abs. 2 LJKG normiert eine persönliche Kostenbefreiung (an Personenmerkmale anknüpfend) und erfasst damit nicht die vor den Verwaltungsgerichten erhobenen GKG-Gebühren.

3

Eine Norm zur sachlichen Kostenfreiheit unterscheidet sich von einer persönlichen Gebührenbefreiung dadurch, dass sie bestimmte Verfahrensarten unabhängig von den persönlichen Eigenschaften der Beteiligten kostenfrei stellt.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 Nr 1 JKostG BW 1993§ 2 Abs 2 JKostG BW 1993§ 2 Abs 4 S 1 GKG 2004§ 7 Abs 2 JKostG BW 1993§ 66 Abs 1 S 1 GKG 2004§ 7 Abs. 2 LJKG

Leitsatz

1. Vor den Verwaltungsgerichten gibt es keine persönliche Kostenfreiheit.(Rn.15)

2. § 7 Abs. 2 LJKG (juris: JustG BW 1993) ist eine Vorschrift über die persönliche Kostenfreiheit.(Rn.15)

3. § 7 Abs. 2 LJKG (juris: JustG BW 1993) ist für Kosten wegen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar.(Rn.15)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnungen vom 28.03.2017 und 20.02.2019, 4 K 1378/17, wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kostenrechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.03.2017 und 20.02.2019.

2

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren 4 K 1378/17 über die Genehmigung einer Bildungseinrichtung des Klägers nach dem „Uracher Plan“ als Ersatzschule (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 PSchG).

3

Mit Urteil vom 29.01.2019 legte das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Die – zugelassene – Berufung des Klägers und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos.

4

Mit Kostenrechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.03.2017 und 20.02.2019 wurden die vom Kläger zu bezahlenden Gerichtskosten für das Verfahren in erster Instanz auf 1.224,00 € festgesetzt. Der Kläger beglich diese bis auf 6 €.

5

Mit Schreiben vom 28.07.2022 beantragte der Kläger die Rückerstattung der Gerichtskosten der 1. und 2. Instanz. Zur Begründung führt er aus, er sei als gemeinnütziger Verein von Gerichtskosten befreit. Er sei auch Mitglied des evangelischen Schulwerks und als Teil der evangelischen Landeskirche von den Gerichtskosten befreit.

6

Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 1378/17 Bezug genommen.

II.

8

Über die Erinnerung entscheidet die Kammer, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 13.10.2022 gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf diese übertragen hat.

9

Der Antrag des Klägers ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 28.03.2017 und 20.02.2019 auszulegen. Die erstrebte Rückzahlung der Gerichtskosten kann der Kläger dadurch erreichen, dass der angegriffene Kostenansatz im Erinnerungsverfahren aufgehoben wird.

10

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

11

1. Der Kläger ist nicht von den Gerichtskosten vor den Verwaltungsgerichten befreit. Eine solche Befreiung folgt weder aus § 2 Abs. 4 S. 1 GKG und § 7 Abs. 2 LJKG (a.) noch aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 LJKG (b.).

12

a. § 2 Abs. 4 S. 1 GKG und § 7 Abs. 2 LJKG führen nicht zu einer Gebührenbefreiung des Klägers.

13

Nach § 2 Abs. 4 S. 1 GKG finden vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über die persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 GKG bleiben Vorschriften über die sachliche Kostenfreiheit unberührt. § 2 GKG enthält zuvor in den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Vorschriften zur Gerichtskostenfreiheit vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- sowie Sozialgerichtsbarkeit. Eine persönliche Kostenfreiheit ist hiernach vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen, auch wenn andere landes- oder bundesrechtliche Vorschriften eine persönliche Kostenfreiheit normieren (Toussaint in Toussaint Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 2 GKG Rn. 8; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 22021, § 2 GKG Rn. 22).

14

Nach § 7 Abs. 2 LJKG sind von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

15

Gemessen hieran ist der Kläger nicht von den Gerichtskosten befreit. § 7 Abs. 2 LJKG führt nicht zu seiner Befreiung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Die Norm regelt bereits ihrem Wortlaut nach (nur) eine persönliche Kostenfreiheit von Kosten, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetzt (GNotKG) oder in Justizverwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Kosten, die aufgrund des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, sind von § 7 Abs. 2 LJKG nicht erfasst. Auch wenn § 7 Abs. 2 LJKG Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erfassen würde, wäre der Kläger hierdurch nicht von den Gerichtskosten vor den Verwaltungsgerichten befreit. Vor den Verwaltungsgerichten gibt es keine persönliche Kostenfreiheit. § 2 Abs. 4 S. 1 GKG schließt eine persönliche Kostenfreiheit vor den Verwaltungsgerichten ausdrücklich aus, § 7 Abs. 2 LJKG ist dadurch für Kosten wegen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. § 7 Abs. 2 LJKG ist eine Regelung über die persönliche Kostenfreiheit, da sie an Eigenschaften der Person anknüpft (Gemeinnützigkeit), die Kostenfreiheit genießen soll. Die Norm ist keine Regelung einer sachlichen Kostenfreiheit. Eine Regelung über die sachliche Kostenfreiheit ist eine Norm, die für bestimmte Verfahrensarten – also unabhängig von den persönlichen Eigenschaften eines Beteiligten – Kostenfreiheit regelt (vgl. etwa § 2 Abs. 3 GKG oder § 188 S. 2 VwGO sowie § 83b AsylG).

16

b. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LJKG führt ebenfalls nicht zu einer Gebührenbefreiung des Klägers.

17

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LJKG sind von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, unter anderem Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, befreit.

18

Für den Kläger scheidet eine Gebührenbefreiung hiernach aus, weil er schon keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Kläger ist als eingetragener Verein – auch wenn er Mitglied im evangelischen Bildungswerk sein mag – eine juristische Person des Privatrechts. Im Übrigen regelt § 7 Abs. 1 Nr. 1 LJKG lediglich eine persönliche Gebührenfreiheit vor den Gerichten in Zivilsachen, den Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung und gerade keine persönliche Gebührenbefreiung vor den Verwaltungsgerichten.

19

2. Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2009 – 5 B 303/09 –, juris Rn. 6; VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2017 – 8 M 17.2329 –, juris Rn. 10).