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VG Sigmaringen 2. Kammer·A 2 K 7437/18·11.04.2019

Rücknahme + Aufhebung von Anrufung BVerwG zur Zuständigkeitsbestimmung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben ihre Klagen zurückgenommen; zuvor war das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung an das BVerwG durch Vorlagebeschluss ausgesetzt. Nach Rücknahme wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und der Vorlagebeschluss aufgehoben. Das Verfahren wurde gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.

Ausgang: Nach Rücknahme der Klagen wird das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt, der Vorlagebeschluss aufgehoben und das Verfahren gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die Partei die Klage zurück, ist ein zuvor nach §53 Abs.3 Satz1 VwGO zur Zuständigkeitsbestimmung ausgesetztes Verfahren fortzusetzen und der Vorlagebeschluss aufzuheben.

2

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen; die Kostenfolge richtet sich nach §155 Abs.2 VwGO.

3

Gerichtskosten werden in Asylsachen nach §83b AsylG nicht erhoben.

4

Ein nach den Vorschriften des AsylG als unanfechtbar bezeichnetes Beschluss­ergebnis ist nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbar (Unanfechtbarkeit nach §80 AsylG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

vorgehend VG Sigmaringen 2. Kammer, 4. März 2019, A 2 K 7437/18, Beschluss

Tenor

Nach Zurücknahme der Klagen wird das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt.

Der Vorlagebeschluss vom 04. März 2019 (Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsbestimmung) wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Nachdem die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, ist das mit Beschluss vom 04. März 2019 ausgesetzte Verfahren fortzusetzen und der Vorlagebeschluss (§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufzuheben. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

2

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).