Einstellung des Verfahrens bei Tod eines Beamten nach ergangenem Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Disziplinarkammer erklärte das Urteil vom 23.01.2024 nach übereinstimmender Erledigungserklärung und dem Tod des beklagten Beamten für unwirksam und stellte das gerichtliche Verfahren ein. Das Gericht betont, dass § 32 BDG nur das behördliche, nicht das gerichtliche Disziplinarverfahren regelt, sodass eine gerichtliche Einstellungskompetenz fehlt. Der Tod führt zum Erlöschen des Beamtenverhältnisses und macht eine Entfernung unanwendbar. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Gerichtliches Disziplinarverfahren nach Tod des Beklagten und übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Urteil unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die Disziplinarkammer hat nach dem BDG keine Befugnis, ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzustellen; § 32 BDG findet nur auf das behördliche Verfahren Anwendung.
Der Tod eines Beamten führt zum Erlöschen des Beamtenverhältnisses; eine nach dem Tod nicht mehr mögliche Entfernung macht das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Vor Eintritt der Rechtskraft können die Beteiligten durch übereinstimmende Erledigungserklärung den gerichtlichen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären; das Versterben des Beklagten steht der Wirksamkeit einer zuvor abgegebenen Erledigungserklärung nicht entgegen.
Bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das gerichtliche Verfahren einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Leitsatz
Die Disziplinarkammer steht nach dem BDG nicht die Befugnis zu, das Disziplinarverfahren einzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn nach Erhebung der Disziplinarklage der beklagte Beamte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde und nach Bekanntgabe des Tenors verstirbt. (Rn.2)
Tenor
Das Urteil vom 23. Januar 2024 ist unwirksam.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das (gerichtliche) Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Nach Versterben des beklagten Beamten und übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Urteil der Disziplinarkammer unwirksam (§ 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) und das gerichtliche Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 3 BDG, § 161 Abs. 2 VwGO).
Der Disziplinarkammer steht nach dem BDG nicht die Befugnis zu, das Disziplinarverfahren einzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn nach Erhebung der Disziplinarklage der beklagte Beamte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde und nach Bekanntgabe des Tenors verstirbt.
§ 32 BDG, der die Einstellung des Verfahrens regelt, findet nur auf das behördliche Disziplinarverfahren Anwendung, nicht hingegen auf das gerichtliche (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 32 BDG Rn. 1). Dass § 32 BDG nur auf das behördliche Verfahren anwendbar ist, ergibt sich einerseits aus der amtlichen Überschrift sowie dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 BDG, die die Form der Einstellung als „Verfügung“ benennen („Einstellungsverfügung“); diese Entscheidungsart ist gerichtlichen Verfahren indes fremd. Andererseits befindet sich § 32 BDG im dritten Teil des Gesetzes, der das behördliche Verfahren zum Gegenstand hat. Im vierten, das gerichtliche Verfahren regelnden Teil des Gesetzes ist eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Anders als noch zuvor in § 76 BDO ist eine gerichtliche Einstellungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht in das BDG aufgenommen worden (§§ 59 und 60 BDG; vgl. Plog/Wiedow, BBG, Vor § 28 a.F.; Weiß, in: GKÖD, Stand August 2023, § 32 BDG Rn. 63).
Da aber der Tod des Beklagten das Beamtenverhältnis zum Erlöschen bringt, eine Entfernung damit nicht mehr möglich ist, hat sich das gerichtliche Verfahren erledigt (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand September 2023, § 21 Rn. 13; vgl. Weiß, in: GKÖD, Stand August 2023, § 32 BDG Rn. 63).
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die Beteiligten daher über das gerichtliche Verfahren disponieren und den Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend den Regelungen der VwGO übereinstimmend für erledigt erklären (§ 3 BDG; vgl. Weiß, in: GKÖD, Stand August 2023, § 60 BDG Rn. 107).
Nachdem das schriftlich abgefasste Urteil den Beteiligten am 31. Januar 2024 zugestellt wurde, konnten diese mit ihren Schriftsätzen vom 12. Februar 2024 das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären. Der wirksamen Erledigungserklärung des Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten steht sein Versterben nicht entgegen (§ 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 246 Abs. 1 ZPO).
Im vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen.
Ausgehend hiervon hatte die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses Aussicht auf Erfolg. Die Disziplinarkammer sah einen Verstoß des beklagten Beamten, der als Briefzusteller einer Briefsendung einen Warengutschein mit einem Wert von 340 € entnommen und diesen eingelöst hatte, gegen seine Dienstpflichten, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDG), und damit ein schweres Dienstvergehen als erwiesen an und ging von einem endgültigen Vertrauensverlust aus, weswegen sie auf die Entfernung des beklagten Beamten erkannte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 2 analog, § 158 Abs. 2 VwGO).