Witwergeld/Witwengeld; Wartefrist; Rechtsreferendariat
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Witwergeld nach dem Tod seiner Ehefrau, die als Landesbeamtin weniger als fünf Jahre Dienstzeit erreicht hatte. Streitpunkt war, ob Zeiten des Rechtsreferendariats als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis bei der Wartefrist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW mitzuzählen sind. Das VG verneinte dies: Das Referendariat sei keine Beamtendienstzeit; § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW regele nur die Ruhegehaltsfähigkeit, nicht die Anrechenbarkeit als Dienstzeit. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage auf (Neu-)Bewilligung von Witwergeld mangels Erfüllung der fünfjährigen Wartefrist abgewiesen; Referendariat nicht anrechenbar.
Abstrakte Rechtssätze
Witwergeld setzt voraus, dass die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte die Wartezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW (mindestens fünf Jahre Dienstzeit) erfüllt hat.
Dienstzeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW beginnt erst mit der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis; Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses werden dadurch nicht zu Dienstzeiten.
Zeiten eines Rechtsreferendariats in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind keine Beamtendienstzeiten und werden nicht in die Wartefrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW eingerechnet.
Die Gleichstellung nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW betrifft die Ruhegehaltsfähigkeit solcher Zeiten, begründet aber keine Anrechenbarkeit als Dienstzeit für die Wartezeit nach § 18 LBeamtVGBW.
Für die fünfjährige Wartefrist werden nach § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVGBW nur Zeiten berücksichtigt, die nach § 22 LBeamtVGBW ruhegehaltsfähig sind; eine Erweiterung auf sonstige ruhegehaltsfähige Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 11. Oktober 2017, 4 S 1663/17, Urteil
Leitsatz
§ 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) regelt nur die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeiten des Rechtsreferendariats, macht diese aber nicht zu (Beamten-)Dienstzeiten, welche in die Wartefrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW (juris: BeamtVG BW) einzurechnen wären.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Witwerrente geltend. Er war seit 01.11.2014 mit seiner am 26.05.2016 verstorbenen Ehefrau verheiratet. Seine Ehefrau war seit dem 01.02.2013 bis zu ihrem Tod Beamtin des höheren Verwaltungsdienstes des Landes Baden-Württemberg. Sie absolvierte zuvor in der Zeit vom 01.04.2010 bis 11.04.2012 ihr Rechtsreferendariat in Baden-Württemberg.
Mit Schreiben vom 29.05.2016 beantragte der Kläger Witwerrente.
Mit Bescheid vom 30.06.2016 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Witwerrente ab. Zur Begründung wurde angeführt, ein Anspruch auf Witwergeld setze eine fünfjährige Dienstzeit voraus. Auf die fünfjährige Dienstzeit sei gemäß § 18 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) die Dienstzeit im Beamtenverhältnis vom 01.02.2013 bis 26.05.2016 anzurechnen. Das seien umgerechnet 3,32 Jahre und somit weniger als fünf Jahre. Der im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (kein Beamtenverhältnis) zurückgelegte Vorbereitungsdienst werde bei der Wartezeit nach § 18 LBeamtVGBW nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 25.07.2016, eingegangen am 28.07.2016, legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, § 21 LBeamtVGBW definiere die Dienstzeit und setze nach Abs. 3 Nr. 3 die Zeiten eines öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, bei dem Anwartschaften gewährt würden, mit jener Zeit gleich, die ab dem Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis zu laufen beginne. Es handele sich bei § 21 Abs. 3 LBeamtVGBW um keine Ermessensvorschrift. Die Zeiten seien gleichzusetzen. Da für den juristischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Absatz 1 S. 2 Juristenausbildungsgesetz Baden-Württemberg Anwartschaften gewährt würden, seien die Zeiten des Rechtsreferendariats bei der Berechnung der Wartezeit vollumfänglich zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016, zugestellt am 30.09.2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da es sich bei der Vorschrift des § 18 LBeamtVGBW um eine Spezialvorschrift zur Berechnung der Wartezeit handele und nur auf Zeiten im Beamtenverhältnis abstelle, könnten in diesem Zusammenhang keine gleichgestellten Zeiten nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW berücksichtigt werden. § 18 Abs. 1 S. 3 LBeamtVGBW bestimme, dass Zeiten, die nach § 22 LBeamtVGBW Ruhegehalt fähig seien, einzurechnen seien. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass weitere Zeiten bei der Wartezeit berücksichtigt würden, hätte er dies angeordnet.
Der Kläger hat am 28.10.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt an, er habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwerrente gemäß § 18 LBeamtVGBW. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Wartezeit vollumfänglich erfüllt. § 21 LBeamtVGBW setze die Zeit, welche in einem öffentlich-rechtlich Ausbildungsverhältnis mit Gewährung von Anwartschaften geleistet worden sei, der Zeit gleich, die ab Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sei. Ausweislich des Merkblatts „Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg“ vom 01.03.2016 setzte sich die Wartezeit aus „ruhegehaltsfähige Beamtendienstzeit einschließlich berücksichtigungsfähigen Wehr-/Zivildienst“ zusammen. Im Bereich der Kommunen werde folglich die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes berücksichtigt, was dem Willen des Gesetzgebers auch nicht widerspreche. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Begründung zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgt sei, dem Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet worden sei, gleichstellen wollen. Die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf werde bei der Berechnung der Wartezeit nach § 18 Abs. 1 LBeamtVGBW berücksichtigt, mit der vorstehenden Begründung müsse dies dann auch für die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes gelten. Es handele sich gerade um keinen Statuswechsel aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sinn und Zweck der Änderung des LBeamtVGBW sei ausweislich der Begründung die Trennung der Alterssicherungssysteme gewesen. Bei der Berücksichtigung des Rechtsreferendariats im Rahmen der Berechnung der Wartezeit werde dieser Grundsatz nicht durchbrochen. Das Rechtsreferendariat sei ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, für das nach § 7 Abs. 1 S. 2 Juristenausbildungsgesetz Baden-Württemberg auch Anwartschaften gewährt würden. Die seitens des Beklagten zitierte Stelle aus der Begründung unterstreiche diese, denn der Gesetzgeber lehne die Forderung der KVBW ab, weil es sich um einen Statuswechsel von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis hin zu einem Beamtenverhältnis handele. Ein solcher Statuswechsel liege bei einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit Gewährung von Anwartschaften aber gerade nicht vor. Hätte der Gesetzgeber auch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausschließen wollen, hätte er sich in der Begründung nicht lediglich auf ein privatrechtliches Dienstverhältnis gestützt. Ausweislich der Begründung in Ziffer 2.3.2.13 sei es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, „den Vorbereitungsdienst, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, dem Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werde“ gleichzustellen. Dass diese Gleichstellung nicht vollumfänglich gelten solle, sei weder aus dem Gesetz noch aus der Begründung zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2016 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 29.05.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bereits der Wortlaut des § 18 LBeamtVGBW sowie die Systematik der Regelungen der §§ 18 ff. LBeamtVGBW schlössen eine Anrechnung der Zeit des Rechtsreferendariats aus. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 LBeamtVGBW werde die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig sei. Damit unterscheide der Gesetzestext zwischen dem Tatbestandsmerkmal der „Dienstzeit“ und dem Tatbestandsmerkmal der „Ruhegehaltsfähigkeit einer solchen“. Der Begriff der „Dienstzeit“ werde anhand der erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis bestimmt. Eine solche Berufung in das Beamtenverhältnis erfolge gerade nicht (mehr) im Rahmen des Rechtsreferendariats. Diese Unterscheidung zwischen Dienstzeit und Ruhegehaltsfähigkeit erfolge ebenso im Rahmen des § 21 LBeamtVGBW, welcher ausweislich seines Aufbaus erkennen lasse, dass mit diesem nur eine Regelung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten bzw. diesen gleichgestellten Zeiten erfolgen solle. Folglich beziehe sich die Gleichstellung der Zeiten im Rahmen des § 21 Abs. 3 LBeamtVGBW nur auf diese Bestimmung der Ruhegehaltsfähigkeit einer Dienstzeit und stelle die beamtengleichen Tätigkeiten gemäß § 21 Abs. 3 LBeamtVGBW auch nur insoweit mit echten Dienstzeiten im Beamtenverhältnis gleich. Auch aus dem Informationsblatt des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ergebe sich kein anderes Ergebnis. In diesem werde ebenso nur auf die „Beamtendienstzeit einschließlich berücksichtigungsfähigen Wehr/Zivildienst“ abgestellt. Dies stelle die bloße Wiedergabe der Regelung des § 18 Abs. 1 LBeamtVGBW dar. Die Annahme des Klägers, dass im kommunalen Bereich auch Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes im Rahmen des §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW berücksichtigt würden, stelle mithin eine bloße - unbelegte - Vermutung dar. Überdies werde in der Drucksache 14/6694 vom 20.07.2010 des Landtags Baden-Württemberg unter dem Punkt 2.3.2.10 zu § 18 (Entstehung und Berechnung des Ruhegehaltes) folgendes ausgeführt:
„2.3.2.10 zu § 18 (Entstehung und Berechnung des Ruhegehaltes)
(…)
Der KVBW fordert, dass bei der Berechnung der Wartefrist sämtliche Zeiten berücksichtigt werden, für die eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Frist nach Art. 3 § 19 Abs. 3. (…)
Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.
(...)
Die Forderung des KVBW nach Einbeziehung der beamtengleichen Tätigkeit in die Fünfjahresfrist nach Art. 3 § 18 Abs. 1 wird abgelehnt. Insoweit handelt es sich um einen Statuswechsel von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Auch bei der Wartefrist des Art. 3 § 19 Abs. 3 (Versorgung aus dem letzten Amt) können nur „echte“ Beamtendienstzeiten berücksichtigt werden. (...)“
Damit stehe der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers fest, beamtengleiche Tätigkeiten im Sinne des § 21 Abs. 3 LBeamtVGBW nicht auf die fünfjährige Wartezeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW anzurechnen. Der in der Gesetzesbegründung zu § 18 LBeamtVGBW beschriebene Statuswechsel sei hier auf vergleichbare Art gegeben. Zwischen einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und einem Beamtenverhältnis bestehe ebenso der beschriebene Statuswechsel. Der juristische Vorbereitungsdienst sei partiell dem Beamtenverhältnis gleichgestellt. Die Gesetzesbegründung wie auch der Wortlaut der Norm des § 18 LBeamtVGBW stellten stets nur auf die volle statusrechtliche Stellung eines „echten“ Beamten nach dessen Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Eine solche statusrechtliche „echte Beamtendienstzeit“ stelle der juristische Vorbereitungsdienst seit seiner Umgestaltung gerade nicht mehr dar. Aus der Gesetzesbegründung könne nicht der vom Kläger vorgetragene Schluss einer allgemeinen Gleichstellung der Zeiten des Rechtsreferendariats mit den Beamtendienstzeiten gezogen werden. Die Ausführungen seien allein in Sicht auf den Regelungsgehalt des § 21 LBeamtVGBW erfolgt, welche nur die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten umfasse. Dies werde aus dem systemischen Standort wie auch durch den Wortlaut („insoweit“) klar.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.2016 und der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Witwergeld nach § 33 Abs.1 Satz 1 LBeamtVGBW besteht nicht. Somit besteht auch der mit der Klage - als minus - geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht.
Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW folgt, dass der Beamte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 LBeamtVGBW für einen Ruhegehaltsanspruch erfüllt haben muss. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der verstorbenen Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. Sie ist am 01.02.2013 in den höheren Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg eingetreten. Zum Zeitpunkt ihres Todes im Mai 2016 hatte sie noch keine fünf Dienstjahre abgeleistet.
Die zweijährige Zeit des Rechtsreferendariats ist nach den gesetzlichen Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg nicht in die fünfjährige Wartefrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW einzurechnen. Nach des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Nach dem Juristenausbildungsgesetz Baden-Württemberg handelt es sich beim Rechtsreferendariat aber nicht um ein Beamtendienstverhältnis, sondern (nur noch) um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
Sofern § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW bestimmt, dass der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit die Zeit eines Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (für das Rechtsreferendariat siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 JAG BW), gleichsteht, folgt hieraus keine Anrechnung auf die Wartezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW regelt damit (nur) die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeiten des Rechtsreferendariats, macht diese aber nicht zu (Beamten-)Dienstzeiten, welche in die Wartefrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVGBW einzurechnen wären.
Hierfür sprechen Wortlaut und Systematik des Gesetzes. § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVGBW bestimmt, dass lediglich Zeiten, die nach § 22 LBeamtVGBW ruhegehaltfähig sind, in die Wartefrist einzurechnen sind. Eine Regelung für sonstige Zeiten außerhalb eines Beamtendienstverhältnisses, welche als ruhegehaltsfähig gelten, hat der baden-württembergische Gesetzgeber bezüglich der fünfjährigen Wartefrist ausdrücklich nicht getroffen (anders als etwa in Bayern - Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG).
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts anderes entnehmen. Zur Frage der Einrechnung von Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in die Wartefrist verhält sich die Gesetzesbegründung nicht (siehe LT-Drs. 14/6694, S. 508 ff.; vgl. ferner LT-Drs. 14/6694, S. 696 [nur zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVGBW auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW anzurechnen sind. Diese Frage hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht gestellt.