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VG Sigmaringen 1. Kammer·1 K 4232/12·08.01.2013

Dienstlicher Wohnsitz eines beurlaubten, bei der Telekom tätigen Beamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der beurlaubte Beamte, der bei der Deutschen Telekom als Arbeitnehmer tätig ist, klagte vor dem VG Sigmaringen; das Gericht prüfte die örtliche Zuständigkeit. Kernfrage war, ob die Arbeitnehmertätigkeit im Beurlaubungszeitraum einen dienstlichen Wohnsitz begründet. Das Gericht verneint dies unter Hinweis auf §4 Abs.1 PostPersRG und die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes (§15 BBesG). Folge: örtliche Unzuständigkeit und Verweisung an das VG Stuttgart, da der bürgerliche Wohnsitz maßgeblich ist.

Ausgang: Gericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Stuttgart (bürgerlicher Wohnsitz des Klägers entscheidend)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen aus einem Beamtenverhältnis ist nach §52 Nr.4 VwGO örtlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der bürgerliche Wohnsitz liegt.

2

Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach der Legaldefinition des §15 Abs.1 BBesG nach Sitz der Behörde oder der ständigen Dienststelle; maßgeblich ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit.

3

Nach §4 Abs.1 PostPersRG begründet der Einsatz eines Beamten bei der Deutschen Telekom als Dienst einen dienstlichen Wohnsitz, wenn die Tätigkeit als Dienst erfolgt.

4

Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, die ein Beamter während einer dienstrechtlichen Beurlaubung ausübt, gilt nach §4 Abs.1 PostPersRG nicht als Dienst und schafft daher keinen dienstlichen Wohnsitz; in diesem Fall ist auf den bürgerlichen Wohnsitz abzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Nr 4 VwGO§ 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG§ 4 Abs. 1 PostPersRG§ 4 Abs. 4 PostPersRG

Leitsatz

Die Stelle, bei der ein beurlaubter Beamter eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, begründet keinen dienstlichen Wohnsitz.(Rn.5)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen, gem. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Sigmaringen an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

2

Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen - gleiches gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.

3

Da der Antragsteller als beurlaubter Beamter keinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sein bürgerlicher Wohnsitz liegt.

4

Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich unter Heranziehung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle, wobei der Sitz der Dienststelle, die die nähere Organisationseinheit ist, den Vorrang bei Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes hat. Unter dem dienstlichen Wohnsitz ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen (vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 52 Rdnr. 17).

5

Die berufliche Tätigkeit der Beamten bei der Deutsche Telekom AG gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Der Einsatz eines Beamten bei der Deutsche Telekom AG vermittelt daher einen dienstlichen Wohnsitz (s. VG Berlin, Beschluss vom 07.12.2012 – 26 L 611.12 – Juris). Allerdings bestimmt § 4 Abs. 1 PostPersRG allein die Tätigkeit der Beamten als Dienst. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG nicht als Dienst. Die Stelle, bei der der beurlaubte Beamte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, vermag damit auch keinen dienstlichen Wohnsitz zu begründen. Wegen der Beurlaubung des Antragstellers kann daher entgegen seiner Auffassung nicht darauf abgestellt werden, ob eine einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG vergleichbare Situation vorliegt.

6

Bei dem beurlaubten Antragsteller ist folglich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2011 – DB 23 K 1060/11 – Juris für den gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 BBG familienbedingt beurlaubten Beamten). Der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers liegt im Landkreis Esslingen im Regierungsbezirk Stuttgart (vgl. § 12 Abs. 1 LVG) und damit gemäß § 1 Abs. 2 AG VwGO im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart.

7

Über die Verfahrenskosten hat einheitlich das Gericht zu entscheiden, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (vgl. 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG).

8

Dieser Beschluss ist gem. § 83 S. 2 VwGO unanfechtbar.