Themis
Anmelden
VG Sigmaringen 1. Kammer·1 K 3102/16·07.02.2017

Altersgrenze; Zweiter Bildungsweg; Unverzüglichkeit der Aufnahme der Ausbildung; Studium; Immatrikulation; Krankenversicherung; Krankenversicherungspflicht für Studenten

Öffentliches RechtSozialrecht (Ausbildungsförderungsrecht/BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte BAföG für ein ab WS 2015/2016 aufgenommenes FH-Studium trotz Überschreitung der Altersgrenze. Streitpunkt war, ob er das Studium nach Erwerb der Fachhochschulreife (Juli 2012) „unverzüglich“ aufgenommen hatte und ob fehlender Krankenversicherungsschutz bzw. Vorbereitung durch Schulbesuch dies rechtfertigte. Das VG verneinte eine unverzügliche Aufnahme, weil die dreijährige Verzögerung durch Besuch der Technischen Oberschule zur Wissensvertiefung nicht förderungsrechtlich entschuldigt sei. Auch der Hinweis auf Krankenversicherungspflichten trug nicht, da § 254 SGB V nur versicherungspflichtige Studierende betrifft und die Immatrikulation nicht allgemein vom KV-Nachweis abhängt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung wegen fehlender unverzüglicher Studienaufnahme abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unverzüglichkeit i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG bedeutet die Aufnahme der Ausbildung ohne schuldhaftes Zögern und verlangt grundsätzlich eine zielstrebige Ausbildungsplanung.

2

Eine mehrjährige Verzögerung der Studienaufnahme nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist nicht allein deshalb entschuldigt, weil der Auszubildende zur Verbesserung fachlicher Grundlagen eine weitere allgemeinbildende Ausbildung absolviert.

3

Persönliche Gründe i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG müssen die rechtzeitige Aufnahme des Ausbildungsabschnitts objektiv hindern; subjektive Einschätzungen über unzureichende Vorkenntnisse genügen hierfür regelmäßig nicht.

4

Die Nachweispflicht nach § 254 SGB V als Immatrikulationsvoraussetzung erfasst nur Studierende, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterliegen; nicht versicherungspflichtige Studierende werden hiervon nicht erfasst.

5

Eine Verzögerung der Studienaufnahme zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes, der für die Immatrikulation nicht erforderlich ist, begründet keine unverzügliche Aufnahme i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG.

Relevante Normen
§ 10 Abs 3 BAföG§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5§ 254 SGB 5§ 254 SGB V§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG

Vorinstanzen

nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. Juli 2017, 12 S 862/17, Beschluss

Leitsatz

Die Immatrikulationsvoraussetzung des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Krankenversicherung aus § 254 SGB V (juris: SGB 5) gilt nur für Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (juris: SGB 5) versicherungspflichtig sind. Verzögert ein Auszubildender die Aufnahme seines Studiums nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen, um einen Krankenversicherungsschutz zu erwerben, den er für die Immatrikulation nicht benötigt, handelt er nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG.(Rn.24) (Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze.

2

Der Kläger wurde am ...1965 geboren. Er absolvierte eine Ausbildung zum E. und war danach bei verschiedenen Firmen tätig. Zuletzt führte er bis Dezember 2009 eine selbstständige Tätigkeit aus. Danach war er mehrere Monate arbeitslos. Von September 2011 bis Juli 2012 erwarb er durch den Besuch des einjährigen Berufskolleg die Fachhochschulreife. Im Anschluss besuchte er von September 2012 bis Juli 2015 eine Technische Oberschule. Ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des Abiturs wurde dem Kläger bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht erteilt.

3

Im Wintersemester 2015/2016 nahm er an der Hochschule ... ein Studium im Bachelor-Studiengang T auf.

4

Im August 2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Zur Überschreitung der Altersgrenze führte er aus, da er die Aufnahmevoraussetzungen für die Technische Oberschule aufgrund seines Notendurchschnitts nicht ganz habe erfüllen können, habe er zunächst im Schuljahr 2011/2012 das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife besucht und dies mit dem Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgeschlossen. Dadurch habe er die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Technische Oberschule geschaffen. Bis zum Beginn des Besuchs des einjährigen Berufskollegs habe er über 25 Jahre keine weiterführende Schule besuchen können. Ihm sei daher klar gewesen, dass er die notwendigen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium im Studiengang T, insbesondere in Mathematik und Physik, nicht innerhalb eines einzigen Schuljahres schaffen könne. Auch wenn er das Studium bereits nach dem Erwerb der Fachhochschulreife theoretisch hätte aufnehmen können, wäre das für ihn weder sinnvoll noch zumutbar gewesen.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15.10.2015 ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Förderung des Klägers nach Überschreitung der Altersgrenze (30. Lebensjahr) lägen nicht vor. Denn der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzung begonnen. Diese habe er mit dem Abschluss des Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife im Juli 2012 erworben. Es sei zwar durchaus verständlich, dass er danach zur Verbesserung seiner allgemeinen Kenntnisse in Mathematik und Physik die Technische Oberschule besucht habe. Für eine Zulassung an einer Fachhochschule sei dies aber keine Voraussetzung.

6

Der Kläger legte am 12.11.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe die Fachhochschulreife im Juli 2012 an einem Berufskolleg erworben. Entgegen der Ausführungen des Beklagten habe der Kläger unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen die zu fördernde Ausbildung begonnen. Denn der zu fördernde Ausbildungsabschnitt werde unverzüglich begonnen, wenn der Auszubildende ihn nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern beginne. Dies sei vorliegend deshalb der Fall, weil dem Kläger eine gewisse Orientierungsphase eingeräumt werden müsse, die auch ein wenig über drei Jahre dauern dürfe. Angesichts der Besonderheiten des Falles, dem bekannten beruflichen Werdegang des Klägers, sei das Ermessen des Studierendenwerks auf null reduziert, weshalb ihm schon aus diesem Grund Ausbildungsförderung zu gewähren sei.

7

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG könne auch dann Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze geleistet werden, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sei, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen und er die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnehme. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger habe jedenfalls subjektiv nach dem Erwerb der Fachhochschulreife für ein erfolgreiches Studium erst seine Defizite in den Fächern Mathematik und Physik beseitigen müssen. Deshalb habe er die Technische Oberschule besucht. Seine subjektive Hinderung für die Aufnahme des Studiums sei mit einer Erkrankung oder Behinderung als persönlichem Hinderungsgrund vergleichbar.

8

Der Kläger habe auch deshalb das Studium nicht vor dem Jahr 2014 aufnehmen können, weil er erst aufgrund einer Gesetzesänderung (Beitragsschuldengesetz) wieder eine Krankenversicherung habe erlangen können.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2016 zurück. In der Begründung hält er daran fest, dass der Kläger mit Erwerb der Fachhochschulreife am 10.07.2012 sein Studium hätte aufnehmen müssen, um nach Überschreitung der Altersgrenze gefördert werden zu können.

10

Das Argument des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe wegen einer fehlenden Krankenversicherung das Studium nicht früher aufnehmen können, treffe nicht zu. Der Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 19.12.2013 sei zu entnehmen, dass er dort seit dem 10.09.2012 kranken- und pflegeversichert gewesen sei. Auch habe er in seinen Anträgen auf Schüler-BAföG angegeben, versichert zu sein. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er sich nicht auch für ein Studium habe versichern können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.07.2016 zugestellt.

11

Der Kläger hat am 11.08.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG seien erfüllt. Er habe die Fachhochschulreife im Juli 2012 an einem Berufskolleg erworben. Er habe die zu fördernde Ausbildung auch unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen begonnen.

12

Auch der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei erfüllt. Der Kläger habe nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die Fachhochschule die im Hinblick auf sein Studium erforderlichen Kenntnisse in Mathematik und Physik an der Technischen Oberschule vertiefen wollen und müssen. Bei diesen fehlenden Kenntnissen handele es sich um einen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift. Als persönlicher Grund werde beispielsweise auch anerkannt, wenn jemand Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatloser oder anerkannter Asylberechtigter sei. Auch dabei handele es sich um einen Grund, der in der Person selbst liege. Nicht anders sei es, wenn jemand den Leistungsstand für ein Studium nicht zu haben glaube und deshalb zunächst eine weitere Ausbildung absolviere, die ihn zum Studium befähigen solle. Dieser sei ebenso wie der genannte Personenkreis objektiv nicht in der Lage, das anvisierte Studium zu absolvieren. Beim Aussiedler oder Asylberechtigten scheitere die Aufnahme des Studiums zum früheren Zeitpunkt eventuell an dessen Sprachkenntnissen, was vom BAföG anerkannt werde. Beim Kläger seien es eben die mathematischen und physikalischen Kenntnisse.

13

Der Kläger habe auch nicht früher zum Studium zugelassen werden können, weil er keine Krankenversicherung habe vorweisen können. Als Schüler bestehe in jedem Fall die Möglichkeit, sich gesetzlich krankenzuversichern. Als Student stelle sich die Situation anders dar. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V seien Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Da der Kläger bei der Studienaufnahme älter gewesen sei, sei er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sei nicht erfüllt. Der Kläger habe sich auch nicht privat krankenversichern können, da er dazu nicht die erforderlichen Mittel habe. Der Kläger habe die Ausbildung nach einer ihm zuzugestehenden etwas über drei Jahre dauernden Orientierungsphase unverzüglich begonnen.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2015 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 11.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für sein Studium an der Hochschule ... in der Fachrichtung „T“ ab dem Wintersemester 2015/2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist er zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Weiter führt er aus, der Vergleich des Klägers mit der Situation von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatlosen oder anerkannten Asylberechtigten sei nicht tragfähig. Auch bei dem genannten Personenkreis würden persönliche Verzögerungsgründe nur insoweit anerkannt, als diese aufgrund der politischen Situation im Herkunftsland nicht hätten beeinflusst werden können. Dass dem genannten Personenkreis ein Zeitraum zum Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse eingeräumt werde, sei unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass diese Personen die entsprechenden Sprachkenntnisse in der Regel nicht schon früher hätten erwerben können. Hier liege der Fall des Klägers anders. Es hätte in seiner Macht gestanden, seine Ausbildung so zu planen, dass er sich die entsprechenden Kenntnisse vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung hätte aneignen können.

19

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verkenne bei seinen Ausführungen zur Versicherungspflicht für Studierende, dass Personen, die das 30. Lebensjahr bereits vollendet hätten, dann versicherungspflichtig seien, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges erlangt hätten. Dies treffe auf den Kläger zu, der die Zugangsvoraussetzungen an einem Berufskolleg erworben habe, das zur Ausbildungsstättenart „Fachoberschule mit vorausgesetzter Berufsausbildung“ gehöre und damit eine Ausbildung des zweiten Bildungsweges darstelle. Die Krankenversicherung sei also kein Hinderungsgrund gewesen, das Studium unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Fachhochschulstudium im Juli 2012 aufzunehmen.

20

Der Kammer haben die Akten der Beklagten aus dem streitigen Bewilligungszeitraum vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im streitigen Bewilligungszeitraum, der das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfasst.

22

Der Kläger hat bei der Aufnahme seines Studiums die Altersgrenze des 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG - vollendetes 30. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (Aufnahme des Studiums) - überschritten. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG, die eine Förderung der Ausbildung trotz Überschreitung der allgemeinen Altersgrenze zulassen, liegen nicht vor.

23

Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG, da er die Zugangsvoraussetzungen für sein Studium an einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, erworben hat. Bei dem vom Kläger besuchten Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife handelt es sich um eine Ausbildungsstätte dieses Typs (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis, herausgegeben vom Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg, http://www.ausbildungsstaetten-bw.de/).

24

Der Kläger erfüllt aber nicht die weitere Voraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, wonach die Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nur dann gilt, wenn die Ausbildung unverzüglich nach dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wird. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ein Verhalten des Auszubildenden ist dann schuldhaft und von ihm zu vertreten, wenn er vorwerfbar eine rechtliche Obliegenheit verletzt. Grundsätzlich besteht für jeden die Pflicht, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nicht zu vertreten sind regelmäßig die unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 fallenden Hinderungsgründe (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 6. Auflage, 2016, § 10 Rn. 41 f.). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die regelmäßige Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Im vorliegenden Kontext müssten diese Gründe nach dem Erwerb der Zugangsberechtigung zur Fachhochschule bis zur Aufnahme des Fachhochschulstudiums vorgelegen haben.

25

Beim Kläger liegen aber keine Gründe vor, welche förderungsrechtlich die Aufnahme seines Fachhochschulstudiums erst drei Jahre nach dem Erwerb der Fachhochschulreife rechtfertigen können. Aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 23.08.2015 (BA II/014) hatte er bereits nach dem Erwerb der Fachhochschulreife die feste Absicht, T zu studieren. Er begründete dies nachvollziehbar damit, auf seinen beruflich und im Selbststudium erworbenen Vorkenntnissen aufbauen zu wollen. Bei dieser Ausbildungsplanung hätte der Kläger das angestrebte Studium zu dem zulassungsrechtlich nächst möglichen Zeitpunkt aufnehmen müssen. Dass der Kläger stattdessen eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung aufnahm, nur um fehlende Kenntnisse in den Fächern Physik und Mathematik für sein geplantes Studium zu erwerben, entschuldigt jedenfalls eine so lange Verzögerung der Aufnahme seines Studiums nicht.

26

Der Fall des Klägers ist auch nicht mit den Fällen von Spätaussiedlern, Flüchtlingen oder Ehegatten/Lebenspartnern eines Deutschen oder eines Unionsbürgers vergleichbar, denen vor der Aufnahme einer Ausbildung ein angemessener Zeitraum zugebilligt wird, um sich in sprachlicher und gegebenenfalls fachlicher Hinsicht auf eine Ausbildung vorzubereiten (vgl. Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 6. Auflage, 2016, § 10 Rn. 29). Denn der Kläger hatte sich nicht, wie es bei diesem Personenkreis nicht selten der Fall ist, wegen des Wechsels des Lebensmittelpunkts vom Ausland nach Deutschland beruflich neu zu orientieren, eine Ausbildung aufzunehmen und gegebenenfalls die Voraussetzungen dafür erst zu schaffen. Vielmehr wurde ihm bereits durch das Zeugnis des Berufskollegs bescheinigt, die Voraussetzungen für die Aufnahme der angestrebten Ausbildung zu erfüllen.

27

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Umweg über den Besuch der Technischen Oberschule erforderlich war, um den Nachweis der Krankenversicherung als Immatrikulationsvoraussetzung für die Fachhochschule erfüllen zu können.

28

Der Kläger gab zu seiner Krankenversicherungssituation an, dass er bis 1993 privat krankenversichert gewesen sei. Die private Krankenversicherung habe dann das Versicherungsverhältnis beendet, weil er die Versicherungsbeiträge nicht mehr habe bezahlen können (Schriftsatz vom 04.03.2016, BA II/062, II/060). Erst im Jahr 2014 habe er aufgrund des Beitragsschuldengesetzes wieder einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können. Im Anschluss an den Besuch der Technischen Oberschule habe er sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern können. Ihn als pflichtversicherten Studenten aufzunehmen, habe ihm seine Krankenversicherung verweigert.

29

Dass sich der Kläger auf dem geschilderten Weg (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) wieder den dauerhaften Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet hat, ist nachvollziehbar. Erforderlich für die Zulassung zum Studium war er indes nicht. Denn der Nachweis einer Krankenversicherung gehört nicht in jedem Fall zu den Voraussetzungen einer Immatrikulation für ein Hochschulstudium. Das Landeshochschulgesetz selbst regelt dazu in der Vorschrift über die Immatrikulation (vgl. § 60 LHG) nichts. Danach ist das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes keine Voraussetzung für die Immatrikulation. Die einschlägige Regelung findet sich vielmehr in § 254 SGB V. Danach haben versicherungspflichtige Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule, soweit keine abweichende Regelung über die Zahlweise nach § 254 Satz 2 SGB V vorliegt, die Beiträge im voraus an die zuständige Krankenversicherung zu entrichten. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse aufgrund des SGB V auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung. Damit korrespondiert eine Regelung im Landeshochschulgesetz über die Exmatrikulation (vergleiche § 62 Abs. 2 Nr. 5 LHG). § 254 SGB V beschränkt sich aber schon nach seinem Wortlaut auf Studenten, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind. Eine vom Gesetzgeber angedachte Regelung im Hochschulrahmengesetz über den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht versicherungspflichtiger Studenten wurde nicht umgesetzt (vgl. Peters, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, § 254 SGB V Rn. 3).

30

Daraus folgt, dass eine Immatrikulation des Klägers nur dann vom Nachweis der Erfüllung einer Versicherungspflicht abhängig gemacht werden könnte, wenn der Kläger gerade nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig wäre. Danach sind Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen, ist er aber bereits deshalb versichert und muss für die Einschreibung nur noch die weiteren Anforderungen des § 254 SGB V erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht vor, besteht auch keine Versicherungspflicht, von welcher die Immatrikulation zum Hochschulstudium abhängig gemacht werden könnte.

31

Selbst wenn die Argumentation des Kläger zuträfe, wäre es nicht erforderlich gewesen, die Technische Oberschule drei Jahre zu besuchen, um als Schüler pflichtversicherungspflichtig zu werden und sich danach freiwillig weiter zu versichern. Dazu reichte nach § 9 Abs. 1 SGB V ein Zeitraum von 12 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (Beendigung des Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) aus.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.