Einstellung nach Antragsrücknahme und Streitwertfestsetzung bei Öffnung von Wettannahmestellen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm ihren Eilantrag auf vorläufige Öffnung zweier Wettannahmestellen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein und verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt; das Gericht setzte ausgehend vom doppelten Auffangstreitwert nach § 52 GKG an und berücksichtigte die zeitliche Befristung der IfSG-Maßnahme.
Ausgang: Verfahren nach Antragsrücknahme gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens durch Antragsrücknahme sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Für die Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 52 GKG der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Wert maßgeblich; mangels konkreter Anhaltspunkte gilt der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
Mehrere gleichartige Antragsgegenstände können bei der Streitwertbemessung eine Vervielfachung des Auffangstreitwerts rechtfertigen; eine Halbierung ist nicht zwingend, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.
Eine pauschale Streitwerterhöhung (z.B. Anlehnung an Gewerbeuntersagungen) kann entfallen, wenn die angegriffene Maßnahme zeitlich befristet ist und ihr rechtlicher Fortbestand absehbar eingeschränkt ist (z.B. Befristung nach § 28b IfSG).
Vorinstanzen
vorgehend VG Sigmaringen 1. Kammer, 12. Mai 2021, 1 K 1415/21, Beschluss
Tenor
Nach Zurücknahme des Antrags wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Die Antragstellerin hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2021 – 1 K 1415/21 – ist unwirksam, da der Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen wurde.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Da es hier um die Öffnung zweier Wettannahmestellen geht, setzt das Gericht den doppelten Auffangstreitwert an, der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht zu halbieren ist (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dagegen geht die Kammer nicht von einer Streitwerterhöhung aufgrund des Hilfsantrags aus, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt. Die Annahme eines Streitwerts in Höhe von zweimal 15.000,-- EUR in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs (Gewerbeuntersagung) erachtet die Kammer hier für überhöht, da lediglich um eine temporäre Schließung aufgrund des Pandemiegeschehens gestritten wird und die Vorschrift des § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG spätestens mit Ablauf des 30.06.2021 nach § 28b Abs. 10 IfSG außer Kraft tritt (vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2021 - 1 S 124/21 -, Juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).