Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes bzgl. eines Vollstreckungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Antrag auf gerichtliche Zwangsvollstreckung auf 15.000 € fest. Zur Bemessung ist auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren abzustellen, da das Vollstreckungsverfahren als Annexverfahren anzusehen ist. Eine generelle Minderung des Werts gegenüber dem Hauptsacheverfahren findet nicht statt; die geringere Bedeutung wird durch niedrigere Gebühren im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG in Höhe von 15.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antragsverfahren auf gerichtliche Zwangsvollstreckung nach §§ 167 ff. VwGO ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren abzustellen, weil das Vollstreckungsverfahren als Neben- bzw. Annexverfahren zu diesem anzusehen ist.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit kommt subsidiär § 33 Abs. 1 RVG zur Anwendung, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder ein solcher fehlt.
Eine pauschale Minderung des Gegenstandswerts für das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens ist nicht vorzunehmen; die regelmäßig geringere praktische Bedeutung des Vollstreckungsverfahrens wird durch die niedrigeren Gebührensätze im Vollstreckungsverfahren ausreichend berücksichtigt.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Festsetzungsverfahren richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Bei der Festsetzung des Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei einem Antragsverfahren auf gerichtliche Zwangsvollstreckung nach §§ 167 ff. VwGO ist auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren abzustellen, weil das Vollstreckungsverfahren als Neben- bzw. Annexverfahren dazu anzusehen ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Festsetzung des Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Vollstreckung findet keine Minderung des Wertes des Hauptsacheverfahrens statt. Die typischerweise geringere Bedeutung gegenüber dem Hauptsacheverfahren findet im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Gebührensätze im Vollstreckungsverfahren hinreichende Berücksichtigung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung eines im Güterichterverfahren (RO 90 ME 16.9000) am 22. März 2016 geschlossenen Vergleichs. Dem Güterichterverfahren lag die Verwaltungsstreitsache RO 7 K 15.132, fortgeführt unter dem Az. RO 7 K 15.2000 zugrunde, für die das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 31. März 2016 einen Streitwert von 15.000 € festgesetzt hatte.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG. Hierzu erhielt die Vollstreckungsgläubigerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht durch den Einzelrichter (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt, es also keine Streitwertfestsetzung gibt. Da, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2020 ausgeführt, im Hinblick auf die Festgebühr (betreffend Gerichtskosten) keine Streitwertfestsetzung veranlasst war, kommt der subsidiäre § 33 RVG entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren zur Anwendung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Dabei hebt das Gericht, wovon auch der Bevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin zuletzt im Schriftsatz vom 1. Februar 2021 ausgeht, bei einem Antragsverfahren auf gerichtliche Zwangsvollstreckung nach §§ 167 ff. VwGO auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren ab, weil das Vollstreckungsverfahren als Neben- bzw. Annexverfahren dazu anzusehen ist (vgl. VG München, B.v. 15.2.2019 - M 17 M 19.30036 - juris m.w.N.). Dort wurde mit Beschluss vom 31. März 2016 die Bedeutung der Sache mit 15.000 € bemessen, weshalb auch dieser Betrag als Gegenstandswert festgesetzt wird. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin das anders sieht und auf § 41 GKG bzw. § 52 Abs. 2 GKG abstellt, wird dem aus vorstehenden Gründen nicht gefolgt.
Das Gericht vertritt nicht die Ansicht, dass für die Vollstreckung regelmäßig eine Minderung des Wertes des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen habe. Denn die typischerweise geringere Bedeutung gegenüber dem Hauptsacheverfahren findet im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Gebührensätze im Vollstreckungsverfahren hinreichende Berücksichtigung (vgl. VG München, B.v. 14.8.2018 - M 22 M 17.38526 - juris m.w.N.).
Das erstinstanzliche Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG).